Einrichtung für intensivpflegebedürftige Kinder

BTHG-Kompass

Eingliederungshilfe - Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen stehen häufig Ansprüche sowohl aus dem Leistungssystem der Eingliederungshilfe (bislang SGB XII) als auch aus dem System der Kinder-und Jugendhilfe zu. Die Einzelheiten dieses Zusammenspiels und die Abgrenzung der Zuständigkeiten sind häufig umstritten.

Einrichtung für intensivpflegebedürftige Kinder

Eine Einrichtung für intensivpflegebedürftige Kinder nach SG XI wünscht eine zusätzliche Leistungsvereinbarung nach SGB VIII und SGB IX. Die pädagogische Betreuung sei nicht im SGB XI enthalten. Unter welchen Voraussetzungen ist das möglich?

Christoph Grünenwald

Einrichtung für intensivpflegebedürftige Kinder

Die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI haben eine grundsätzlich andere Ausrichtung als Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB VIII. Leistungen nach dem SGB XI sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen, auch in Form der aktivierenden Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten (§ 2 Abs. 1 S. 2 SGB XI). Pflegeleistungen nach dem SGB XI sind gemessen am Begriff der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI an Verrichtungsdefiziten orientiert und wollen dafür einen Ausgleich schaffen (Luthe in jurisPK-SGB VIII § 10 Rn. 42). Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung sollen die Leistungsberechtigen befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 90 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII sind demnach weitergehender und konzentrieren sich nicht nur auf funktionale Einschränkungen im Sinne einer spezifischen Gebrechlichkeitspflege, sondern auch und vor allem auf die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe (Luthe in jurisPK-SGB VIII § 10 Rn. 42). Nach diesen Grundsätzen wird im Einzelfall und unter Einbezug des bestehenden Versorgungsvertrags nach § 72 SGB IX (und des verbindlichen Rahmenvertrags nach § 75 Abs. 1 S. 4 SGB XI) zu prüfen sein, ob tatsächlich die pädagogischen Leistungen nicht von den bestehenden Verträgen erfasst sind. Eine allgemeine Aussage lässt sich dazu nach Auffassung des Verfassers nicht treffen. Eine Leistungsvereinbarung könnte dann ggf. nach § 78a ff. SGB VIII geschlossen werden.

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