Voraussetzungen für ein Teilhabeplanverfahren
Muss ein Teilhabeplanverfahren stattfinden, wenn Leistungen nach SGB XIII und SGB IX gleichzeitig geleistet werden?
Voraussetzungen für ein Teilhabeplanverfahren
Der Teilhabeplan ist das Ergebnis eines Teilhabeplanverfahrens. Demnach ist ein Teilhabeplanverfahren nur durchzuführen, wenn auch ein Teilhabeplan zu erstellen ist. Das ist nach dem Gesetz in drei Konstellationen der Fall:
- Leistungsmehrheit (§ 19 Abs. 1 SGB IX)
- Trägermehrheit (§ 19 Abs. 1 SGB IX)
- Wunsch des Leistungsberechtigten (§ 19 Abs. 2 S. 3 SGB IX)
Leistungsmehrheit bezeichnet den Umstand, dass Leistungen aus unterschiedlichen Leistungsgruppen im Sinne des § 5 SGB IX erforderlich sind. Trägermehrheit ist der Fall, wenn der leistende Rehabilitationsträger weitere Rehabilitationsträger am Rehabilitationsverfahren nach § 15 SGB IX beteiligt (Antragssplitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX oder Beteiligungsverfahren nach § 15 Abs. 2 SGB IX).
Diese Vorgaben implizieren, dass bei Leistungen zur Teilhabe unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Teilhabeplanverfahren durchzuführen ist. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbringt Leistungen zur Teilhabe lediglich im Rahmen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII bzw. Eingliederungshilfe für junge Volljährige mit seelischer Behinderung nach §§ 41, 35a SGB VIII. Sind in diesem Rahmen Leistungen aus unterschiedlichen Leistungsgruppen des SGB IX zu leisten oder findet eine Beteiligung nach § 15 SGB IX statt (sowohl initiiert durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst, als auch wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt wird), ist ein Teilhabeplanverfahren durchzuführen. Bei anderen Leistungen des SGB VIII sind die Voraussetzungen eines Teilhabeplanverfahren nicht erfüllt. Dann kann jedoch eine Einbeziehung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe am Teilhabeplanverfahren als andere öffentliche Stelle nach § 22 SGB IX zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich sein. Die Einbeziehung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt dann nicht als Rehabilitationsträger, sondern allein als Jugendhilfeträger nach dem SGB VIII.