Zuständigkeitswechsel bei seelischer Behinderung
Wie erfolgt die "Übergabe" eines seelisch behinderten Menschen, wenn dieser aus der Jugendhilfe herausfällt? Wechselt die Zuständigkeit automatisch auf den Eingliederungshilfeträger?
Zuständigkeitswechsel bei seelischer Behinderung
Nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass andere zuständige Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden. Eine weitergehende Regelung zur Ausgestaltung des Zuständigkeitsübergangs findet sich im geltenden Recht nicht. Jedoch enthält der inoffizielle Entwurf der SGB VIII-Reform eine dahingehende Regelung in § 36b Abs. 3 SGB VIII, für den Fall des Zuständigkeitsübergangs von der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII in die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX enthält. Zur Frage, der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Zuständigkeitsübergangs im Geltungsbereich des § 14 SGB IX und damit der Frage, ob die Zuständigkeit automatisch auf den Träger der Eingliederungshilfe wechselt vgl. M9868. Für die praktische Umsetzung ist es zu empfehlen, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon frühzeitig, sobald absehbar ist, dass die Leistungszuständigkeit nach dem SGB VIII endet, den Träger der Eingliederungshilfe in das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII einbezieht.