Zuständigkeit bei Umzug der leistungsberechtigten Person
Gemäß §98 SGB IX ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung hat. Diese Zuständigkeit bleibt selbst dann bestehen, wenn der Leistungsberechtigte umzieht, und zwar bis zur Beendigung des Leistungsbezuges. Das heißt also, wenn der Leistungsberechtigte im März 2021 beispielsweise von Hessen nach Bayern zieht und in 01/21 eine ambulante Hilfe für das erste
Zuständigkeit bei Umzug der leistungsberechtigten Person
Die Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 SGB IX lässt nur unter engen Voraussetzungen einen Zuständigkeitswechsel zu. Die Rechtsprechung des BSG (28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R) zu § 14 SGB IX geht noch weiter und stellt fest, dass die Zuständigkeitszuweisung nach § 14 SGB IX im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten auch nach dem Wechsel der tatsächlichen örtlichen Zuständigkeit bestehen bleibt, soweit der Rehabilitationsbedarf unverändert besteht und es sich damit um ein einheitliches Rehabilitationsgeschehen handelt (zur abweichenden Haltung bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vgl. BVerwG 22.06.2017 - 5 C 3.16). Für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ergibt sich die örtliche Zuständigkeit jedoch ausdrücklich aus dem SGB VIII (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IX). In der praktischen Umsetzung kann diese Problematik über Amtshilfe nach §§ 3 ff. SGB X gelöst werden. Außerdem könnte möglicherweise über eine Autftragswahrnehmung nach § 88 SGB X durch die andere Behörde nachgedacht werden. Für die Aufgaben der Jugendhilfe und der Sozialhilfe (usw.) ist dies nicht zulässig (§ 88 Abs. 1 S. 2 SGB X), die Aufgaben der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX sind seit der Schaffung der Träger der Eingliederungshilfe allerdings keine Aufgaben der Sozialhilfe mehr.