Ausgestaltung des Leistungsbescheides
Seit längerem beschäftigen wir uns als Wirtschaftliche Jugendhilfe mit der Frage, wie bei der Bescheiderteilung die Ausgestaltungsformen (wie etwa bspw. eine Heimunterbringung oder das betreute Wohnen) als § zu beziffern sind. Bisher wurde in unseren Bescheiden eine Eingliederungshilfe in Form einer Heimunterbringung wie folgt angegeben: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. §§ 35 a, 34 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) in Form einer Heimunterbringung. D. h. bei der Ausgestaltung der Hilfen verweisen wir hierzu auf die Hilfeformen gem. 27 ff. SGB VIII. Der § 35 a Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VIII verweist ebenso auf die Ausgestaltungsformen der Eingliederungshilfe, benennt diese jedoch nicht konkret. Wie ist Ihre Einschätzung hierzu?
Ausgestaltung des Leistungsbescheides
Nach diesseitiger Auffassung ist beides möglich. Im Rahmen des § 35a SGB VIII kann nach Auffassung der Literatur auf das gesamte Spektrum der im Bereich der Hilfe zur Erziehung entwickelten Hilfeformen zurückgegriffen werden (Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII § 35a Rn. 37 mwN; von Boetticher/Meysen in FK-SGB VIII, § 35a Rn. 57). Sofern eine Unterbringung als Leistung zur Teilhabe an Bildung oder Leistung zur sozialen Teilhabe gewährt wird, könnte außerdem §§ 35 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. 112 bzw. 113 SGB IX verwendet werden.