Sicherstellung der Sozialen Teilhabe für Kinder und Jugendliche
Wie wird die Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche aus der Schnittmenge der Jugend- und der Eingliederungshilfe sichergestellt?
Nach Antragsstellung erfolgt Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX
Leistungen der Sozialen Teilhabe werden sowohl nach den §§ 76, 113 SGB IX vom Träger der Eingliederungshilfe als auch nach den §§ 35 a, 41 SGB VIII vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe erbracht. Bei beiden Reha-Trägern kann der Antrag auf Eingliederungsghilfeleistungen gestellt werden, es erfolgt sodann eine Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX. In den §§ 14, 15, 18 SGB IX sind für die Reha-Träger Fristen zur Bescheidung, Weiterleitung, Beteiligung anderer Reha-Träger sowie Informationspflichten gegenüber der antragstellenden Person verankert.
Ob materiell ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX oder nach dem SGB VIII besteht, richtet sich dann nach dem jeweiligen Leistungsgesetz, es müssen also die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sein.