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Sicherstellung der Sozialen Teilhabe für Kinder und Jugendliche

BTHG-Kompass

Eingliederungshilfe - Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen stehen häufig Ansprüche sowohl aus dem Leistungssystem der Eingliederungshilfe (bislang SGB XII) als auch aus dem System der Kinder-und Jugendhilfe zu. Die Einzelheiten dieses Zusammenspiels und die Abgrenzung der Zuständigkeiten sind häufig umstritten.

Sicherstellung der Sozialen Teilhabe für Kinder und Jugendliche

Wie wird die Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche aus der Schnittmenge der Jugend- und der Eingliederungshilfe sichergestellt?

Nach Antragsstellung erfolgt Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX

Leistungen der Sozialen Teilhabe werden sowohl nach den §§ 76, 113 SGB IX vom Träger der Eingliederungshilfe als auch nach den §§ 35 a, 41 SGB VIII vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe erbracht. Bei beiden Reha-Trägern kann der Antrag auf Eingliederungsghilfeleistungen gestellt werden, es erfolgt sodann eine Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX. In den §§ 14, 15, 18 SGB IX sind für die Reha-Träger Fristen zur Bescheidung, Weiterleitung, Beteiligung anderer Reha-Träger sowie Informationspflichten gegenüber der antragstellenden Person verankert.

Ob materiell ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX oder nach dem SGB VIII besteht, richtet sich dann nach dem jeweiligen Leistungsgesetz, es müssen also die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

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