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FD Schnittstellen

3. August bis 2. November 2020

Die Schnittstellen der Eingliederungshilfe

Mit Inkrafttreten der dritten Reformstufe des BTHG zum 1. Januar 2020 hat die Eingliederungshilfe im zweiten Teil des SGB IX in den §§ 90 bis 150 ein eigenes Leistungsgesetz erhalten. Hierdurch sind neue Anforderungen im Verhältnis zu anderen Reha- und Sozialleistungsträgern entstanden.

Zudem wurden durch das BTHG die für alle Reha-Träger geltenden Vorschriften zur Bedarfsermittlung, Kooperation und Koordination in Teil 1 des SGB IX geschärft, um auch bei komplexen Bedarfen aus mehreren Leistungssystemen zügig zu einer geschlossenen Kette an Rehabilitations- und Teilhabeleistungen zu kommen.

Die Online-Fachdiskussion legte den Schwerpunkt auf das Verhältnis der Eingliederungshilfe zu anderen Sozialleistungssystemen und die diesbezüglichen Änderungen durch das BTHG. Im Speziellen wurden die Schnittstellen der Eingliederungshilfe zur gesetzlichen Pflegeversicherung, zur Hilfe zur Pflege, zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sowie zur Kinder- und Jugendhilfe und zu Schulen fokussiert. Fragen zu weiteren Schnittstellen der Eingliederungshilfe konnten ebenfalls eingebracht werden.

Schnittstelle zur gesetzlichen Pflegeversicherung und Hilfe zur Pflege

Schnittstellen der Eingliederungshilfe zur gesetzlichen Pflegeversicherung bestehen bei der Abgrenzung der Assistenzleistungen nach dem SGB IX von den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Auch aufgrund der Gleichrangigkeit beider Leistungen und bei der Einbindung der Pflegekassen im Gesamtplanverfahren kommt es zu Berührungspunkten beider Leistungen.

Schnittstelle zur gesetzlichen Krankenversicherung

Schnittstellen bei der Eingliederungshilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung liegen insbesondere bei der Leistungserbringung in stationären Einrichtungen i.S.d. § 71 Abs. 4 SGB XI und der Häuslichen Krankenpflege sowie der Behandlungspflege. Auch Leistungen durch interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren als Komplexleistungen der Träger der medizinischen Rehabilitation und der Träger der Leistungen zur Sozialen Teilhabe stehen nebeneinander. Durch die Definition der Komplexleistung in § 46 Abs. 3 SGB IX wird eine zwischen den beteiligten Leistungserbringern abgestimmte Leistungserbringung erforderlich.

Schnittstelle zur gesetzlichen Rentenversicherung

Zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Rentenversicherungsträgern kann es bereits bei der Zuständigkeitsklärung, mithin vor der Bedarfsermittlung, zu Überschneidungen kommen, die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen leistenden und beteiligten Rehabilitationsträgern mit sich bringen. Der Grundsatz „Teilhabeleistung vor Rente“ macht es erforderlich, bei einem Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind.

Schnittstelle zur Kinder- und Jugendhilfe

Bei der Leistungserbringung für Kinder und Jugendliche kommt es zu Herausforderungen hinsichtlich der Zuständigkeit der Eingliederungshilfe. Bei Doppeldiagnosen und Mehrfachbehinderungen ist eine Abgrenzung häufig besonders schwierig. Weitere Schnittstellen bestehen bei der Beteiligung und Mitwirkung der Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Teilhabeplanverfahren.

Schnittstelle zur Bundesagentur für Arbeit

Die Schnittstelle der Eingliederungshilfe zu den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit ist eng verzahnt mit den Leistungen der Rentenversicherungsträger und der dortigen Feststellung zu einer möglichen Erwerbsminderung. Eine frühe Klärung unter Beteiligung der drei Träger ist besonders für die Leistungen im Werkstattbereich und bei anderen Leistungsanbietern sowie beim Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt – ggf. als Budget für Arbeit - notwendig. Besondere Herausforderungen ergeben sich zudem im Ausbildungsbereich sowie bei der medizinischen Rehabilitation und den dabei entstehenden Überschneidungen.

Schnittstelle zur Schule

Die Einordnung der Schulbegleitung als Eingliederungshilfeleistung und deren Abgrenzung gegenüber den Aufgaben der Regel- und Förderschulen führt besonders im Rahmen der Bedarfsfeststellung zu Berührungspunkten. Aufgrund der Komplexität der Bedarfe ist diese Einordnung häufig nicht einfach vorzunehmen.

Schwerpunkte der Diskussion

  1. Wo entstehen Überschneidungen mit anderen Systemen bei Ihrer Leistungserbringung?
  2. Wie organisieren Sie die Zusammenarbeit mit den anderen Rehabilitations- und Sozialleistungsträgern sowie Leistungserbringern?
  3. Welche Erfahrungen haben Sie mit den Neuregelungen des BTHG zur Koordination der Leistungen im Teilhabe- und Gesamtplanverfahren gemacht?
  4. Welche Fragen haben Sie zur Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Reha-Trägern?

BTHG-Kompass

Antworten auf Ihre Beiträge

Ihre Beiträge zu den Fachdiskussionen haben wir unter anderem mit der Hilfe von Expertinnen und Experten beantwortet. Sie finden die von uns beantworteten Beiträge in unserem BTHG-Kompass unter folgendem Link.

Expertin

Prof. Dr. Liane Simon

Frau Prof. Dr, Simon ist Professorin für "Transdisziplinäre Frühförderung" an der MSH Medical School Hamburg und Vorsitzende der Vereinigung für interdisziplinäre Frühförderung - Bundesvereinigung (VIFF) e.V.

Expertin

Prof. Dr. Katja Nebe

Frau Prof. Dr. Katja Nebe ist Professorin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Recht der Sozialen Sicherheit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Expertin

Jenny Axmann

Frau Jenny Axmann ist Referatsleiterin im Referat Recht der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., Bundesgeschäftsstelle Berlin und Mitautorin der von der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. herausgegebenen und in fünfter Auflage erschienenen Publikation "Recht auf Teilhabe - Ein Wegweiser zu allen wichtigen sozialen Leistungen für Menschen mit Behinderung"

Experte

Christoph Grünenwald

Herr Christoph Grünenwald ist stellvertretender Leiter des Grundsatzreferates im Landesjugendamt des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

Experte

Thomas Schmitt-Schäfer

Herr Thomas Schmitt-Schäfer ist Inhaber und Referent von transfer -  unternehmen für soziale innovation. Er begleitet(e) die Verhandlungen zu den Landesrahmenverträgen Berlin und Mecklenburg-Vorpommern und berät Leistungserbringer bei der Erstellung neuer Leistungskonzepte.

Mitschnitte

Schnittstellen der Eingliederungshilfe

In dieser Reihe beleuchten wir die verschiedenen Schnittstellen der Eingliederungshilfe zu anderen Systemen und die rechtlichen wie praktischen Herausforderungen, die dort bestehen bzw. durch die Umsetzung des BTHG entstanden sind.

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