Durch das BTHG wurden zum 1. Januar 2018 neue Regelungen zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs eingeführt. Im reformierten Eingliederungshilferecht sieht das BTHG vor, dass die Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs durch ein Instrument erfolgen muss, das sich an der ICF orientiert und die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den neun Lebensbereichen der ICF vorzunehmen hat (§ 118 Abs. 1 SGB IX). Aufgrund der neuen Vorgaben werden die existierenden Instrumente der Bedarfsermittlung auf ihre ICF-Orientierung hin überprüft und gegebenenfalls durch neue Instrumente ersetzt. Gemäß § 118 Abs. 2 SGB IX können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Näheres über das Bedarfsermittlungsinstrument bestimmen.
Die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer befinden sich aktuell im Prozess der Überarbeitung bzw. Neuerarbeitung und Erprobung von Bedarfsermittlungsinstrumenten. Hierzu finden Sie im Folgenden den aktuellen Stand.
Baden-Württemberg
Das Bedarfsermittlungsinstrument Baden-Württemberg (BEI_BW) wurde von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit Vertreter/innen der Leistungsträger, Leistungserbringer und Menschen mit Behinderungen unter Begleitung von transfer – Unternehmen für soziale Innovation bis Mitte 2018 erarbeitet. Die Erprobung des neuen Instruments ist mittlerweile beendet und befindet sich derzeit in der Evaluation. Die landesweite Anwendung des BEI_BW ist ab September 2019 geplant. Durch das BEI_BW wird das bisher in Baden-Württemberg angewendete Verfahren, das die Feststellung von Hilfebedarfsgruppen in den Formen des stationär betreuten Wohnens beinhaltete, durch ein Instrument abgelöst, dass dialogorientiert den Bedarf der leistungsberechtigten Person in den neun Lebensbereichen der ICF in den Mittelpunkt stellt.
Ihr Experte für das Bedarfsermittlungsinstrument in Baden-Württemberg:
Dr. Michael Konrad, Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg
Bayern
Im Bayerischen Teilhabegesetz I (BayTHG I) ist die Bildung einer Arbeitsgruppe vorgesehen, die das zukünftige Bedarfsermittlungsinstrument bestimmen und weiterentwickeln sowie die Anwendung begleiten soll (§§ 99, 99a BayTHG I). Die Arbeitsgruppe ist seit ihrer Konstituierung im März 2018 viermal zusammengekommen. In ihrer dritten Sitzung hatte sie zwei Unterarbeitsgruppen eingesetzt, eine für die Überarbeitung des bisherigen Arztberichtes, eine für die Überarbeitung des Sozialberichtes. Die UAG Arztbericht hat in vier Treffen einen Vorschlag erarbeitet, dem die Arbeitsgruppe im November 2018 im Wesentlichen zugestimmt hat. Die UAG Sozialbericht hat bisher neunmal getagt und soll ihren Vorschlag zum nächsten Treffen der Arbeitsgruppe am 1. Juli 2019 vorlegen.
Ihre Expertin für das Bedarfsermittlungsinstrument in Bayern:
Julia Neumann-Redlin, Bayerischer Bezirketag
Berlin
Die Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hat im November 2018 das Teilhabeinstrument Berlin (TIB) veröffentlicht, das zwischen Mai und September 2018 unter der Federführung der Senatsverwaltung mit der fachlichen Begleitung von Prof. Dr. Markus Schäfers (PROINTENT Beratung) und einer Facharbeitsgruppe erarbeitet wurde. Das Instrument baut auf den von Prof. Dr. Heike Engel (Hochschule Niederrhein; synergon) und Prof. Dr. Iris Beck (Universität Hamburg) zusammengestellten Kriterien für ein ICF-orientiertes Instrument auf, beinhaltet eine Weiterentwicklung des Berliner Behandlungs- und Rehabilitationsplanes und greift darüber hinaus fachliche Ansätze aus weiteren ICF-orientierten Instrumenten (B.E.Ni und BEI_NRW) auf. Im Jahr 2019 soll das TIB durch den Träger der Eingliederungshilfe erprobt und evaluiert werden. Im Juli 2019 hat der Berliner Senat eine Verordnung zur Bestimmung des Bedarfsermittlungsinstruments beschlossen und darin das TIB als Instrument der Bedarfsermittlung für die Eingliederungshilfe gemäß § 118 SGB IX bestimmt.
Brandenburg
Das Land Brandenburg erprobt im Jahr 2019 modellhaft den Integrierten Teilhabeplan Brandenburg, gegenwärtig im Anwendungsbereich ambulant. Das Instrument zur Bedarfsermittlung „Integrierter Teilhabeplan“ wurde zuvor in einem achtmonatigen Abstimmungs- und Partizipationsprozess, beginnend im September 2017, im Rahmen der Brandenburger Kommission, unter Einbeziehung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen und von Praktikerinnen und Praktikern, ausgewählt. In Zusammenarbeit mit dem Institut für Personenzentrierte Hilfen GmbH, an der Hochschule Fulda, ist der ITP Brandenburg sowie die Anforderungen für seine Einführungen, hier beispielsweise ein umfassendes Schulungsangebot, entwickelt worden.
Den Einführungsprozess begleitet eine Facharbeitsgruppe der Brandenburger Kommission. Nach der Evaluation durch das Institut und ggf. erforderlich werdender Anpassungen des Bogensatzes und der Begleitbausteine (Mein ITP, Manual, Stand alone-Version) ist eine landesverbindliche Einführung in allen Leistungsbereichen Teil 2, Kapitel 3 bis 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch geplant. Leistungen der Frühförderung sind hiervon ausgeschlossen.
Ihre Expertin für das Bedarfsermittlungsinstrument in Brandenburg:
Anja Lehnhardt, Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg
Bremen
In Bremen wurde eine Arbeitsgruppe zur Auswahl eines Bedarfsermittlungsinstruments eingerichtet. Frau Prof. Dr. Marianne Hirschberg (Hochschule Bremen) hat die Arbeitsgruppe insbesondere hinsichtlich der ICF-Orientierung einzelner Instrumente wissenschaftlich begleitet. Im Februar 2019 hat die Arbeitsgruppe die Anwendung des Instrumentes BedarfsErmittlung Niedersachsen (B.E.Ni.) in einer für das Land Bremen modifizierten Version empfohlen. Im April 2019 haben Niedersachsen und Bremen eine Kooperation bei der Einführung des neuen Bedarfsermittlungsinstruments nach § 118 SGB IX vereinbart. Demnach soll in Bremen das Bedarfsermittlungsinstrument B.E.Ni (Bedarfsermittlung Niedersachsen) in modifizierter Form als „B.E.Ni Bremen“ angewendet werden. Im Kooperationsvertrag zwischen beiden Bundesländern wird auch die gegenseitige Nutzung von länderspezifischen Weiterentwicklungen geregelt. Die Erprobung des Bedarfsermittlungsinstruments soll in zwei Phasen erfolgen. Im Jahr 2019 ist die Erprobung als Fachinstrument im Hinblick auf die Aspekte der Gesprächsführung und der Beteiligung der leistungsberechtigten Personen geplant. Im Jahr 2020 erfolgt die Erprobung unter der Überschrift „Vom Bedarf zur Leistung“. Sukzessive sollen die Bedarfsermittlung und das neue Leistungsstrukturmodell in den Jahren 2021 bis 2023 eingeführt werden.
Ihre Expertin für das Bedarfsermittlungsinstrument in Bremen:
Martina Kemme, Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Hamburg
In Hamburg werden im Rahmen des Fallmanagements im Fachamt Eingliederungshilfe schon seit vielen Jahren durch sozialpädagogisch qualifizierte Fachkräfte in einem partizipativen Dialog im Rahmen einer Gesamtplankonferenz mit dem behinderten Menschen (und seinem Betreuer bzw. einer Vertrauensperson) die individuellen Bedürfnisse, Wünsche, Ziele, Entwicklungsmöglichkeiten und Selbsthilfepotentiale erfasst, der notwendige Unterstützungsbedarf ermittelt, und gemeinsam mit dem behinderten Menschen Art und Umfang der Leistung festgelegt und der Leistungserbringer gewählt. Dies wird in einem Gesamtplan festgehalten, der vom behinderten Menschen unterschrieben wird und als Grundlage der Leistungsbewilligung durch den gewählten Leistungserbringer dient.
In Umsetzung der Anforderungen des BTHG wurde der partizipative Ansatz der Bedarfsermittlung im Rahmen der Gesamt-/Teilhabplanung nochmal verstärkt, indem explizite Fragestellungen nach den Wünschen des Menschen mit Behinderung in das Gesamtplan-/Teilhabeplanformular aufgenommen wurden. Neben Schulungen der Fallmanager/innen in der ICF-orientierten Bedarfsermittlung wurden zudem beispielhafte ICF-Items in den Fragenkatalog und die Dokumentation aufgenommen. Die Zusammenarbeit mit dem im Fachamt ebenfalls angesiedelten ärztlichen Fachdienst wurde konkretisiert und auf die ärztlichen Fragestellungen im Rahmen der ICF-orientierten Bedarfsermittlung (u.a. Körperfunktionen und –strukturen) ausgeweitet.
Derzeit werden diese Änderungen erprobt und im Laufe des Jahres 2020 ausgewertet. Die Ergebnisse und auch die dann vorliegenden, ersten Erfahrungen anderer Träger der Eingliederungshilfe mit ihren neuen Bedarfsermittlungsinstrumenten, wollen wir dann in die Weiterentwicklung des Bedarfsentwicklungsinstruments in Hamburg einbeziehen.
Ihre Expertin für das Bedarfsermittlungsinstrument in Hamburg:
Monika Söth-Tübing, Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration
Hessen
In Hessen wird eine an die neuen Anforderungen des Gesamtplanverfahrens angepasste Version des ITP-Hessen eingesetzt. Ein neues Instrument zur Bedarfsermittlung befindet sich aktuell in einer abschließenden Phase der Entwicklung. Der Einsatz dieses Instrumentes ist sukzessive ab April 2020 vorgesehen.
Ihr Experte für das Bedarfsermittlungsinstrument in Hessen:
Alfred Jakoby
Mecklenburg-Vorpommern
Der „Integrierte Teilhabeplan Mecklenburg-Vorpommern“ (ITP M-V) wurde zum 1. Januar 2018 auf Beschluss der Sozialhilfeträger eingeführt und wird seitdem als Bedarfsermittlungsinstrument angewendet.
Ihr Experte für das Bedarfsermittlungsinstrument in Mecklenburg-Vorpommern:
Philipp Regge, Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Im Jahr 2017 wurde vom Gemeinsamen Ausschuss nach § 5 Nds. AG SGB XII eine Projektgruppe aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes und der örtlichen Träger der Sozialhilfe eingesetzt, die das Bedarfsermittlungsinstrument BedarfsErmittlung Niedersachsen (B.E.Ni) entwickelt hat. Mit einem Rundschreiben vom 20. Juli 2018 hat das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie über die Veröffentlichung der Arbeitsversion 2.0 des B.E.Ni informiert. Die Formulare des Instruments und das Handbuch sind für Leistungen in der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Neufällen verbindlich anzuwenden. Den örtlichen Trägern der Sozialhilfe wird die Nutzung empfohlen.
Ihr Experte für das Bedarfsermittlungsinstrument in Niedersachsen:
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nordrhein-Westfalen
Ende 2017 haben die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) das neue, einheitliche Bedarfsermittlungsinstrument für Nordrhein-Westfalen „BEI_NRW - Bedarfe ermitteln, Teilhabe gestalten“ vorgestellt. Das Instrument stellt die Wünsche des Leistungsberechtigten in den Mittelpunkt und ermittelt den Rehabilitationsbedarf diskursiv auf Grundlage eines leitfadengestützten Interviews. Aktuell wird der BEI_NRW nach und nach in den verschiedenen Regionen des LVR und LWL eingeführt, das Personal geschult und die EDV-Version realisiert.
Ihre Expertinnen für das Bedarfsermittlungsinstrument in Nordrhein-Westfalen:
Beate Kubny, Landschaftsverband Rheinland
Dr. Annika Reinersmann, Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Rheinland-Pfalz
Die Überarbeitung des rheinland-pfälzischen Bedarfsermittlungsinstruments für erwachsene Menschen mit Behinderungen auf ICF-Basis „Individuelle Gesamtplanung Rheinland-Pfalz“ ist abgeschlossen. Das Instrument liegt aktuell beim Datenschutzbeauftragten zur Prüfung. Auch müssen einige Details noch in das Instrument eingearbeitet werden. Dies betrifft insbesondere die notwendigen Regelungen zu den existenzsichernden Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die in besonderen Wohnformen leben. Auch eine Reihe von Fragen zur Implementierung des Instruments, wie z.B. die Nutzung über EDV-Systeme und Schulungen müssen noch geklärt und umgesetzt werden. Dadurch wird das neue Instrument zur Zeit noch nicht in der Praxis genutzt.
Ihre Expertin für das Bedarfsermittlungsinstrument in Rheinland-Pfalz:
Christina Nedoma, Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz
Thüringen
In Thüringen wurde der ITP bereits ab 2011 in sechs Modellregionen (u.a. im Landkreis Sonneberg) erprobt. Seit 2012 werden weitere Thüringer Landkreise und kreisfreie Städte in die modellhafte Erprobung einbezogen mit dem Ziel, den ITP flächendeckend einzuführen. Im Zuge der Umsetzung des BTHG hat Thüringen von der Möglichkeit der Rechtsverordnung (§ 142 Abs. 2 SGB XII; ab 2020 § 118 Abs. 2 SGB IX) Gebrauch gemacht und den ITP zum 1. Januar 2018 als einheitliches Bedarfsermittlungsinstrument für alle Landkreise und kreisfreien Städte festgelegt.
Ihre Expertin für das Bedarfsermittlungsinstrument in Thüringen:
Antje Rebhan, Amt für Teilhabe und Soziales, Landratsamt Sonneberg
BTHG-Kompass
Antworten auf Ihre Beiträge
Ihre Beiträge zu den Fachdiskussionen haben wir unter anderem mit der Hilfe von Expertinnen und Experten beantwortet. Sie finden die von uns beantworteten Beiträge in unserem BTHG-Kompass unter folgendem Link.