Leistungserbringer sind nach § 123 Abs. 4 S.1 SGB IX dazu verpflichtet, ihre Leistungen personenzentriert zu erbringen. Die Leistungsträger sind nach § 95 Abs. 1 S.2 SGB IX verpflichtet, zur Umsetzung des Sicherstellungsauftrages (Sicherstellung personenzentrierter Leistungen) mit den Leistungsanbietern Vereinbarungen zu schließen. Diese Einzelvereinbarungen nach § 125 SGB IX regeln neben Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistung auch deren Vergütung.
Die Grundlage für die Vergütung der Leistungen bildet der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX, der von den Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen verhandelt wird. Noch gibt es jedoch nicht in allen Bundesländern unbefristete Landesrahmenverträge. Teils enthalten die existierenden Rahmenverträge Übergangsvereinbarungen, so dass Leistungen weiterhin auf Basis der alten Vereinbarungen erbracht werden. Teils muss die Vergütungsstruktur noch verhandelt werden. Die Verhandlung von Einzelvereinbarungen stellt Leistungsträger und Leistungserbringer in vielen Bundesländern daher vor große Herausforderungen.
Vor diesem Hintergrund bieten alternative Vergütungsformen Leistungsträgern und Leistungserbringern neue Perspektiven. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, eigene Fragen und Beiträge dazu einzureichen, finden Sie hier: