Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Träger der Eingliederungshilfe sind in § 106 SGB IX aufgeführt. Sie sind zum einen konkreter auf die Eingliederungshilfe zugeschnitten als die allgemeinen Vorschriften in § 14 ff. SGB I und § 12 SGB IX. Zum anderen hat der Bundesgesetzgeber den Aufgabenkatalog konkretisiert, „um aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit den erhöhten Anforderungen gerecht zu werden“ (Drs. 18/9522, S. 281). Die Gesetzesbegründung zum BTHG stellt heraus, dass eine umfassende Beratung, Begleitung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen die Grundlage für selbstbestimmte Teilhabe bildet (ebd. S. 281).
Besondere Bedeutung kommt den Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Eingliederungshilfe auch durch das neue Betreuungs- und Vormundschaftsrechts zu, das zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Damit unterstreicht der Bundesgesetzgeber die Subsidiarität der Betreuung und den Vorrang anderer Hilfen (§ 1841 Abs. 3 Nr. 2 BGB n.F.). Zudem sind die Betreuungsbehörden nach § 8 Abs. 1 BtOG angehalten, zur Vermeidung der Bestellung einer Betreuung, Beratung und Unterstützung anzubieten und in diesem Zusammenhang auf andere Hilfen zu verweisen.
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