AWO Jahrestagung Suchthilfe und Wohnungsnotfallhilfe ONLINE

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AWO Jahrestagung Suchthilfe und Wohnungsnotfallhilfe

Auf der diesjährigen Jahrestagung des AWO Bundesverbandes zu den Themen Sucht- und Wohnungsnotfallhilfe gaben die wissenschaftlichen Referenten des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG, Matthias Dehmel und Marcus Rietz, fachliche Inputs zum Umsetzungsstand des BTHG.

Aktuelles aus der Drogenpolitik der Bundesregierung und der BAG Wohnungslosenhilfe

Am ersten Veranstaltungstag stand zunächst die Drogenpolitik der Bundesregierung im Fokus, ehe die Teilnehmenden Aktuelles aus der BAG Wohnungslosenhilfe erfuhren. In anschließenden Arbeitsgruppen wurde u.a. diskutiert, wie die Suchtselbsthilfe der AWO für die Zukunft gestärkt werden kann und welche Bedingungen es für eine nachhaltige Zusammenarbeit zwischen stationärer und ambulanter Sucht- und Wohnungslosenhilfe braucht.

Das Verhältnis von Eingliederungshilfe und "67er-Hilfen" in der Diskussion

Der zweite Veranstaltungstag wurde mit einem Überblick zum Umsetzungsstand des BTHG in den Bundesländern eröffnet. Marcus Rietz ging dabei insbesondere auf die Inhalte der Ausführungsgesetze und Landesrahmenverträge ein. Im Anschluss stellte er zwei Praxisfälle aus der Rechtsprechung vor. 

In einer von Matthias Dehmel geleiteten und Marcus Rietz moderierten Arbeitsgruppe diskutierten die Teilnehmenden die Auswirkungen des BTHG auf die Wohnungslosenhilfe. Ausgehend vom neuen Behinderungsbegriff im BTHG hielt die Gruppe fest, dass Eingliederungshilfe- und Wohnungslosenhilfeleistungen sich nicht gegenseitig ausschließen. Vielmehr dienten sie unterschiedlichen Zielen: Die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII) zielten darauf ab, die fehlende Fähigkeit des Hilfesuchenden zu kompensieren, Schwierigkeiten aus eigenen Kräften zu überwinden. Dagegen habe die Eingliederungshilfe die Integration des Menschen mit Behinderungen zum Ziel. Um Eingliederungshilfeleistungen erhalten zu können, sei ein kausaler Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung und der Behinderung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erforderlich. 

Die Diskussion in der Arbeitsgruppe machte deutlich, dass ergänzende Leistungen nach § 67 SGB XII als eigenständige Leistung im Verbund mit der Eingliederungshilfe möglich sind, mithin die Eigenständigkeit der Sucht- und Wohnungslosenhilfe durch das Inkrafttreten des BTHG unberührt bleibt. 

Die Teilnehmenden besprachen darüber hinaus die Themen Belegungspflicht in Einrichtungen, Pflege in besonderen Wohnformen, den Anwendungsbereich des Heimgesetzes, den Umfang und die Grenzen von Mitwirkungspflichten der leistungsberechtigten Person und die Rolle der Leistungserbringer im Gesamtplanverfahren der Eingliederungshilfe. Sie plädierten in diesem Zusammenhang dafür, die Perspektive der Leistungserbringer in den Hilfeplanverfahren beider Systeme nicht zu vernachlässigen.

Die Veranstaltung richtete sich in erster Linie an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungs- und Gruppenleiterinnen und -leiter der AWO Suchthilfe, Suchtselbsthilfe und Wohnungsnotfallhilfe.

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