Diese Website wird als Archiv bereitgestellt. Bitte beachten Sie, dass einige Inhalte möglicherweise nicht mehr aktuell sind.

Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren nach dem BTHG – Chance für Leistungen aus einer Hand II

10. - 12. April 2019

Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren nach dem BTHG als Chance für Leistungen wie aus einer Hand

Welche Neuerungen bringt das BTHG für die Gesamt- und Teilhabeplanung mit sich? Welche Kriterien müssen in den Verfahren beachtet werden und welche Regelungen gelten für die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger? Mit diesen und weiteren Fragen beschäftigten sich die 80 Teilnehmenden der Vertiefungsveranstaltung zum Thema „Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren nach dem BTHG als Chance für Leistungen wie aus einer Hand " vom 10. bis 12. April 2019 in Berlin.

Die Neuregelungen zur Gesamtplanung sind in den §§ 141ff. SGB XII zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten (ab 2020 § 117ff. SGB IX n.F.). Dadurch werden im Eingliederungshilferecht die Anforderungen an ein personenzentriertes Verfahren zur Ermittlung und Feststellung der Bedarfe sowie zur Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle des Teilhabeprozesses gesetzlich normiert. Diese Regelungen ergänzen das für alle Rehabilitationsträger seit 1. Januar 2018 verbindlich geltende Teilhabeplanverfahren und stellen die Grundlage einer bedarfsdeckenden Leistungserbringung dar.

Mit dem Teilhabeplanverfahren macht der Gesetzgeber Vorgaben zur Klärung der Zuständigkeit und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit. Menschen mit Behinderungen setzen mit nur einem Antrag ein umfassendes Prüf- und Entscheidungsverfahren in Gang, auch wenn sie Leistungen von verschiedenen Rehabilitationsträgern oder aus unterschiedlichen Leistungsgruppen benötigen. Dadurch sollen Leistungen wie aus einer Hand ermöglicht werden.

Sowohl das Gesamtplanverfahren als auch das Teilhabeplanverfahren sehen eine Reihe von Beteiligungen und einzuhaltenden Fristen vor. Das Zusammenspiel beider Verfahren insbesondere in Fällen, in denen neben Leistungen der Eingliederungshilfe noch Leistungen anderer Träger benötigt werden, setzt eine enge Abstimmung der Rehabilitationsträger voraus. Die Vertiefungsveranstaltung thematisierte die Neuregelungen des BTHG zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren sowie das Zusammenspiel beider Verfahren und ermöglicht den vertieften Austausch der Teilnehmenden in thematischen Arbeitsgruppen.

Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG und Umsetzungsstand in den Bundesländern

Zu Beginn der Veranstaltung präsentierten Dr. Florian Steinmüller, stellv. Leiter des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG, und Annett Löwe, wissenschaftliche Referentin im Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG, die aktuellen Maßnahmen des Projekts und gaben einen Überblick über den Umsetzungsstand des BTHG in den Bundesländern.

Einführung in das Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren

Im Anschluss führte Jürgen Langenbucher, Leiter der AG Verfahren im Landschaftsverband Rheinland (LVR) in die Thematik ein. Dabei ging er auf Begrifflichkeiten und Grundsätze des Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens ein und erläuterte die Unterschiede zwischen beiden Verfahren. Darüber hinaus stellte er die Verfahrensschritte vor und führte aus, welche Akteure in welchen Schritten des Rehaprozesses einzubinden sind.

AG 1 – Leistungen der verschiedenen Rehabilitationsträger im Überblick

Mit dem Teilhabeplanverfahren soll erreicht werden, dass jeder Rehabilitationsträger der im Einzelfall und in der konkreten Lebenssituation des Antragstellers für eine (ggf. auch nur eine Teil-) Leistung zuständig ist, ins Verfahren einbezogen wird. Damit soll vermieden werden, dass Lücken im Rehabilitationsprozess entstehen, weil zuständige Träger nicht oder zu spät von ihrer Eintrittspflicht erfahren oder Anträge nicht rechtzeitig gestellt wurden. Zwischen den Leistungen der Rehabilitationsträger bestehen allerdings teilweise Vorrang-Nachrang-Regeln und gegenseitige Leistungsausschlüsse. Die einzelnen Leistungsgesetze regeln zudem je eigene Leistungsbeschränkungen.

Annett Löwe stellte dar, wie man anhand bestimmter Leitfragen in sinnvoller Reihenfolge die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Leistungssysteme prüft, um herauszufinden, welcher oder welche Rehabilitationsträger in ein Teilhabeplanverfahren einzubeziehen sind, damit der Antragsteller mit deren Hilfe seine Teilhabeziele erreichen kann.

AG 2 – Die Rolle des leistenden Rehabilitationsträgers

In der AG 2 „Rolle des leistenden Rehabilitationsträgers“ ging Dr. Oliver Tolmein, Rechtsanwalt in der Kanzlei Menschen und Rechte, insbesondere auf die Rolle des leistenden Rehabilitationsträgers im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens, das Verfahren der Weiterleitungen von Fällen und auf die einzuhaltenden Fristen der Fallbearbeitung ein. Er führte dabei aus, dass die Vorschrift zum leistenden Rehabilitationsträger im BTHG in erster Linie das Ziel der Leistungen wie aus einer Hand erreichen soll und zudem auf die Verfahrensbeschleunigung bei der Bedarfsfeststellung und Leistungserbringung abziele. Wichtig ist dabei u.a., dass der leistende Rehabilitationsträger wesentlich für die Koordination eines Falls zwischen den verschiedenen Rehabilitationsträgern und dabei vor allem für die Koordinierung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlich ist.

In der Diskussion mit den Teilnehmenden wurden u.a. folgende Aspekte thematisiert:

  • auf welchen Wegen der leistende Rehabilitationsträger ermittelt wird,
  • welche Aufgaben der leistende Rehabilitationsträger im Einzelnen hat und welche Fristen dabei einzuhalten sind,
  • aus welchem Grund bei einer zweiten Weiterleitung der Rehabilitationsträger einen Fall im Rahmen der sogenannten Turboklärung annehmen sollte,
  • welche Pflichten der leistende Rehabilitationsträger gegenüber der leistungsberechtigten Person hat,
  • welche datenschutzrechtlichen Aspekte bei der Koordinierung eines Falls zwischen den Rehabilitationsträgern zu beachten sind.

AG 3 – Vom Bedarf zur Leistung

In der AG 3 „Vom Bedarf zur Leistung“ ging Elias Habig, transfer – Unternehmen für soziale Innovation, in seinem Vortrag darauf ein, wie im Rahmen des Rehaprozesses der Übergang vom Bedarf zur Leistung erfolgen kann. Hierfür erläuterte er zunächst die rechtlichen Grundlagen der verschiedenen Stufen des Rehaprozesses (Bedarfserkennung, Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung, Teilhabe- und Gesamtplanverfahren, Feststellung der Leistungen) gemäß den Vorgaben des BTHG. Für die Erstellung eines konkreten Teilhabe- bzw. Gesamtplans anhand von Fallbeispielen wurden im Anschluss Kleingruppen gebildet. Ein wesentlicher Schritt auf dem Weg vom Bedarf zur Leistung sei dabei die Ermittlung und Konkretisierung von Teilhabezielen, auf deren Grundlage der Unterstützungsbedarf bestimmt und konkrete Hilfen formuliert werden könnten.

In der Diskussion mit den Teilnehmenden wurden u.a. folgende Aspekte thematisiert:

  • neue Rollen und Aufgaben der Leistungsträger und Leistungserbringer bei der Bedarfsermittlung,
  • Relevanz des Aufbaus der verschiedenen Instrumente im Vergleich zu methodischem Wissen in der Anwendung der Instrumente,
  • das Zusammenspiel von Bedarfen und Angeboten,
  • Erfüllung der Personalanforderungen in Zeiten des Fachkräftemangels.

Trägerübergreifendes Fallmanagement

Edwin Toepler beschäftigte sich in seinem Vortrag mit dem Handlungsansatz Casemanagement, als einer Möglichkeit, einerseits den Leistungsberechtigten besser durch das gesamte System der sozialen Sicherung zu navigieren, Synergieeffekte zwischen Rehabilitationsträgern und mit Leistungserbringern zu nutzen und auf diese Weise

Casemanagement zeichnet sich besonders durch eine enge persönliche Begleitung des Leistungsberechtigten sowie gute und flexible Netzwerkarbeit aus. Beides koste Zeit und damit Ressourcen. Deshalb gehe es im Prozess zunächst darum, diejenigen wirklich komplexen Fälle zu identifizieren, die tatsächlich trägerübergreifendes Fallmanagement erfordern. Neben der Zusammenarbeit der rehabilitationsträger sei auch an eine Mit-vernetzung der Leistungserbringer zu denken.

Die Lösung dieser Aufgabe verlange ferner nach einer gesonderten Berücksichtigung in der Verwaltungs-bzw. Unternehmensorganisation, da sie systematische (statt zufälliger) Arbeitsprozesse im Netzwerk, das heißt auch mit organisationsfremden Partnern, erfordere. So werde es mit der Zeit möglich, von der fallorientierten Zusammenarbeit im Einzelfall zu übergreifenden Reha-Netzwerken zu finden.

Voraussetzung dafür sei, so betonte Herr Toepler mehrfach, dass die Beteiligten vom Sinn dieser Arbeit überzeugt seien.

Trägerübergreifende Zusammenarbeit am Beispiel DRV-EGH

Herr Goedecker-Geenen stellte in seinem Vortrag am Beispiel der DRV Westfalen die Zusammenarbeit zwischen der dieser und anderen Rehabilitationsträgern vor. Die Arbeitsprozesse haben sich unabhängig vom BTHG und bereits mit längerem zeitlichen Vorlauf entwickelt. Die größte und zeitaufwändigste Herausforderung bestand und bestehe dabei darin, Veränderungen in der Verwaltungsorganisation herbeizuführen, die ein „Verfahren abweichend vom Regelfall“ für besondere Gruppen von Versicherten erlaube und standardisiere. Diese Gruppen mit komplexem Rehabedarf habe man zunächst identifiziert. Es handele sich in erster Linie und WfbM-Beschäftigte und deren Überführung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, um neurologische Rehafälle, Rehafälle bei psychischer Erkrankung und Suchtfälle. In all diesen Fällen bestehen komplexe Bedarfslagen und die Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger (und damit ein Teilhabeplanverfahren) ist in der Regel erforderlich.

Für den Bereich der WfbM existiere eine Rahmenvereinbarung, die zwischen mehreren Rentenversicherungsträgern, dem LWL, dem LVR sowie die Bundesagentur für Arbeit geeint werden konnte, die dabei im beständigen Dialog mit der LAG WfbM standen. Herr Goedecker-Geenen erläuterte die Kernelemente der Vereinbarung und den konsentierten Verfahrensablauf.

Ähnliche Veranstaltungen

08.05.2019 – 10.05.2019

Gesamtplanung nach § 117 SGB IX n.F. – aus der Praxis für die Praxis

Art
Vertiefungsveranstaltung
Zeit
08.05.2019 14:00 Uhr –
10.05.2019 13:00 Uhr
Ort
Ringhotel Alpenhof
Donauwörther Str. 233
86154 Augsburg

Im Zuge des Inkrafttretens des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sind zum 1. Januar 2018 mit den §§ 141 ff. SGB XII (§§ 117 ff. SGB IX n.F. ab 1. Januar 2020) die Neuregelungen zur Gesamtplanung in Kraft getreten. Die gesetzliche Vorschrift verbindet die bereits hohen Anforderungen an eine Gesamtplanung mit umfassenden Beratungs- und Unterstützungspflichten an die Teilhabeplanung nach § 19 SGB IX, Teil 1.

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.