Die ab dem 1. Januar 2020 erforderliche Trennung dieser Komplexleistung in ihre Einzelbestandteile stellt Leistungsträger wie Leistungserbringer vor große Herausforderungen. Bis spätestens Mitte 2019 müssen neue Landesrahmenverträge verhandelt und Leistungsvereinbarungen abgeschlossen sein, damit zum Jahreswechsel 2019/20 tatsächlich Leistungen nach dem dann geltenden Recht bewilligt und erbracht werden können. Die mit der Leistungstrennung im Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen Folgen haben Einfluss auf die Ausgestaltung und Finanzierung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe. Mit der nunmehr dritten Veranstaltung zur Leistungstrennung werden nochmals handlungsleitende Papiere auf Bundesebene vorgestellt und wirtschaftliche Aspekte der Leistungstrennung erörtert.
Antje Welke, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
In einem ersten Beitrag erläuterte Frau Antje Welke, Abteilungsleiterin Konzepte und Recht der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., den Inhalt und den Prozess der Entwicklung der Empfehlung der AG Personenzentrierung (PDF-Dokument, 463.5 KB)beim BMAS zur Zuordnung der Wohn-und Fachleistungsflächen in den bisherigen stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Sie hat an dieser Empfehlung für die Fachverbände der Menschen mit Behinderung mitgewirkt. Zunächst sei darum gegangen, ein gemeinsames Verständnis des Gesetzestextes zu finden, um sich dann auf einen möglichst praktikablen Umgang mit der notwendigen Aufteilung der zu finanzierenden Flächen zu einigen. Sie ging auf das Problem ein, dass Leistungsberechtigte der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII nicht von der Regelung des § 42 a SGB XII zur Finanzierung der Kosten der Unterkunft erfasst seien und wies darauf hin, dass der soeben veröffentlichte Referentenentwurf zu einem SGB IX-SGB XII-Änderungsgesetz sich unter anderem dieses Problems annehme. Das Änderungsgesetz werde noch vor Jahresende 2019 verabschiedet.
Ein weiteres Thema waren bestehende Unsicherheiten darüber, für welchen Ort und bezogen auf welchen Personenkreis die „durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen“ für das Wohnen ermittelt werden sollen und ob der Grundsicherungsträger, in dessen Einzugsbereich diese Aufwendungen zu ermitteln sind (das ist der Ort der Einrichtung), damit auch örtlich zuständig für diesen Teil der Grundsicherungsleistungen wird.
Auf den Einwand, dass die Einrichtungen der Behindertenhilfe nicht mit Einpersonenhaushalten vergleichbar wären, erwiderten Frau Welke und Herr Jacobi gemeinsam, dass der Gesetzgeber genau diesen Vergleich wolle, dabei aber zu beachten sei, dass es bei dem Personenkreis um Einpersonenhaushalte ginge, die von Beziehern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bewohnt werden. Die Diskussion führte bereits hier vom Konzept der Flächenaufteilung hin zu den Themen, die sich im Zusammenhang mit der Gewährung von Grundsicherungsleistungen der Anerkennung von Wohnkostenoberhalb der 125%-Grenze ergeben.
Dirk Jacobi, BMAS, Referat Vb1, Grundsatzfragen der Sozialhilfe
Herr Jacobi vertrat das Referat Vb1 des BMAS, das sich mit Grundsatzfragen der Sozialhilfe und den Lebensunterhaltsleistungen beschäftigt. Er erläuterte zunächst die grundsätzliche Perspektive seines Referats und das durch die Länder-Bund-AG zur Umsetzung des BTHG entwickelte Papier (PDF-Dokument, 277.3 KB) zu den existenzsichernden Leistungen außerhalb der KdU, mit dem zunächst dafür Sorge getragen werden soll, dass zum 1. Januar 2020 der bisher an die Leistungsberechtigten auszuzahlende „Barbetrag“ (auch: „Heimtaschengeld“) der Höhe nach auch weiterhin an diese ausgezahlt werden kann. Er ging dann auf die Prozesse im Rahmend er Bundesauftragsverwaltung ein und stellte für den Monat April und Mai weitere Handlungshilfen der Bundesauftragskonferenz zu Einzelfragen in Aussicht.
Grundsätzlich müssten alle regelbedarfsrelevanten Leistungen auch durch den Regelbedarf gedeckt werden. Eine abweichende Regelbedarfsfeststellung komme nur bei regelmäßigen behinderungsbedingten Überschreitungen im Einzelfall in Betracht und auch Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe bedürften jeweils einer Einzelfallprüfung. Ob das auch für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in WfbM gelte, werde mit den Ländern derzeit noch abgestimmt.
Andreas Seeger und Simon Odenwald, CURACON GmbH
Nach einem sehr intensiven zweiten Veranstaltungstag, der es den Teilnehmer/Innen ermöglichte zu Einzelfragen der Leistungstrennung jeweils auch die Perspektiven der übrigen Akteure kennenzulernen, stand der dritte Tag der Veranstaltung nochmals im Zeichen der besonderen Herausforderungen vor die der Systemwechsel vor allem die Leistungserbringer als zumeist gemeinnützige Unternehmen stellt.
Herr Seeger, Steuerberater und Autor des Praxis-Kommentars „Gemeinnützigkeit im Steuerrecht“, ging zunächst auf rechtliche und tatsächliche Probleme im Zusammenhang mit der steuerlichen Privilegierung gemeinnütziger Unternehmen und den mit dem BTHG intendierten Veränderungen in der Leistungsstruktur ein. Er schilderte ferner, dass BMAS und BMF derzeit gemeinsam um Klärung dieser Fragen bemüht seien und verlieh seiner Hoffnung Ausdruck, dass die örtlichen Finanzämter zum 1. Januar 2020 ebenfalls auf die Systemumstellung vorbereitet seien.
Im zweiten Teil stellte Simon Odenwald die Umsetzung des BTHG als komplexe betriebswirtschaftliche Aufgabe für die Unternehmen dar, deren Lösung man sich aber mit den Mitteln des Projektmanagements gut nähern könnte. Als nicht zu vernachlässigende, vielleicht sogar vorrangige Aufgabe benannte er dabei die Unternehmenskommunikation. Sämtliche Mitarbeiter müssten auf dem Weg werden und über die Prozesse möglichst gut informiert werden, um den Erfolg der zum Teil schwer vermittelbaren Umstellungen letztlich zu gewährleisten.
Abschließend stellten beide gemeinsam die bis zum 1. Januar 2020 zu lösenden Aufgaben anhand eines Zeitstrahls vor und warben dafür, nicht etwa zu warten, bis jede Detailfrage durch eine Handreichung von Bundesseite oder verabschiedete Landesrahmenverträge geklärt sei. Veränderungsprozesse in Unternehmen brauchen Zeit. Mit einem guten Bild vom eigenen Leistungsangebot einschließlich seiner Qualität und Wirksamkeit sowie einem Blick für die Intention des Gesetzgebers biete das BTHG nicht nur Risiken sondern auch Chancen - sowohl für die Leistungsberechtigten als auch für Unternehmen.