Durch das BTHG wurden neue Regelungen zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs eingeführt. Das BTHG sieht vor, dass die Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs durch ein Instrument erfolgen muss, das sich an der ICF orientiert und die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den neun Lebensbereichen der ICF vorzunehmen hat (§ 118 Abs. 1 SGB IX n.F.). Die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer befinden sich aktuell im Prozess der Überarbeitung bzw. Neuerarbeitung und Erprobung dieser Bedarfsermittlungsinstrumente.
Präsentation zur digitalen Fachveranstaltung
Hier können Sie die Präsentation von Herrn Dr. Florian Steinmüller, stellvertretender Projektleiter im Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG, herunterladen.