Mit den zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Reglungen zur Gesamtplanung (§§ 141 ff. SGB XII - ab 01.01.2020: §§ 117 ff. SGB IX) werden im Recht der Eingliederungshilfe die Anforderungen an ein personenzentriertes Verfahren zur Ermittlung und Feststellung der Bedarfe sowie zur Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle des Teilhabeprozesses gesetzlich normiert. Diese Regelungen im Bereich der Eingliederungshilfe ergänzen das für alle Rehabilitationsträger verbindlich geltende Teilhabeplanverfahren und stellen die Grundlage einer bedarfsdeckenden Leistungserbringung dar.
Orientierungshilfe zur Gesamtplanung
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) hat im Februar 2018 eine „Orientierungshilfe zur Gesamtplanung“ herausgegeben, mit der die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen der Gesamtplanung, ihr Ablauf und das Zusammenspiel mit dem für alle Rehabilitationsträger geltenden Teilhabeplanverfahren beschrieben werden. Diese soll basierend auf den praktischen Erfahrungen und auftauchenden Fragestellungen zur Teilhabe- und Gesamtplanung in den Jahren 2018 und 2019 weiterentwickelt werden.
Empfehlung zum Reha-Prozess (Entwurf)
Mit dem seit dem 1.Januar 2018 geltenden Teilhabeplanverfahren für alle Rehabilitationsträger macht der Gesetzgeber klare Vorgaben zur Klärung der Zuständigkeit und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit. Menschen mit Behinderungen setzen mit nur einem Antrag ein umfassendes Prüf- und Entscheidungsverfahren in Gang, auch wenn sie Leistungen von verschiedenen Trägern oder aus unterschiedlichen Leistungsgruppen benötigen. Dadurch sollen Leistungen wie aus einer Hand ermöglicht werden.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat am 12. Januar 2018 einen Arbeitsentwurf „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ veröffentlicht, in dem sich die Rehabilitationsträger auf die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit geeinigt haben und in dem der gesetzlich vorgesehenen Gang des Rehabilitationsverfahrens beschrieben wird.
Sowohl das Gesamtplanverfahren als auch das Teilhabeplanverfahren sehen eine Reihe von Beteiligungen und einzuhaltenden Fristen vor. Das Zusammenspiel beider Verfahren in Fällen, in denen neben Leistungen der Eingliederungshilfe noch Leistungen anderer Träger benötigt werden, setzt eine enge Abstimmung der Träger voraus.
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Verständnisfragen und praktische Probleme zum Gesamtplanverfahren
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Verständnisfragen und praktische Probleme bei Zuständigkeitsklärung und Teilhabeplanverfahren
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Das Zusammenspiel von Gesamtplan und Teilhabeplan: Stellen Sie Ihre Ansätze und Beispiele aus der Praxis vor!
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