Forum 1

Regionalkonferenz Ost - Forum 1

Gesamt- und Teilhabeplanverfahren / Bedarfsermittlung

Moderation des Forums 1 durch Dr. Florian Steinmüller

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Moderation des Forums 1 durch Dr. Florian Steinmüller

Im Forum 1 „Gesamt- und Teilhabeplanverfahren / Bedarfsermittlung“ führte der Moderator Dr. Florian Steinmüller, Kommissarischer Leiter des Projekts Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz, zunächst aus, dass die Themen des Forums für die Umsetzung des BTHG von besonderer Bedeutung seien, da die Neuregelungen bereits zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind und da sich die grundlegenden Ziele des BTHG – die Personenzentrierung und die Verringerung der Ausgabendynamik – in diesen Themenfeldern in besonderem Maße wiederfinden.

Input durch Prof. Dr. Markus Schäfers (PROINTENT): Entwicklung des Bedarfsermittlungsinstruments TIB – Teilhabe-Instrument Berlin

Input durch Prof. Dr. Schäfers (PROINTENT) im Forum 1

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Input durch Prof. Dr. Schäfers (PROINTENT) im Forum 1

Herr Prof. Schäfers, der die Arbeit der Facharbeitsgruppe TIB zur Entwicklung eines neuen Bedarfsermittlungsinstruments für Berlin begleitet und die Ergebnisse der Diskussionen der Arbeitsgruppe im neuen TIB umgesetzt hat, ging in seinem Vortrag auf grundlegende Anforderungen an die Bedarfsermittlung ein, stellte das neue Teilhabe-Instrument Berlin vor und gab einen Ausblick auf noch ausstehende Aufgaben.

Als grundlegende Anforderungen an die Bedarfsermittlung ging Prof. Schäfers insbesondere auf die Inhalte des § 13 SGB IX und des § 118 SGB IX n.F. ein. Die im § 13 SGB IX vorgesehene funktionsbezogene Bedarfsermittlung stelle dabei eine Verknüpfung zur funktionalen Gesundheit und zum Begriff der Funktionsfähigkeit im Sinne der ICF dar. Im § 118 SGB IX n.F. sei die ICF-Orientierung nochmal konkreter ausgestaltet, so Prof. Schäfers. Als weitere fachliche Anforderungen verwies Prof. Schäfers auf die Berliner Voruntersuchung von Frau Dr. Engel und Frau Prof. Beck.
Für die Vorstellung des TIB führte Prof. Schäfers zunächst aus, dass das Bedarfsermittlungsinstrument im neuen Gesamtplanverfahren zwischen dem formalen Assessment nach dem Erstkontakt mit dem neuen Amt für Teilhabe (u. a. Überprüfung, ob die örtliche Zuständigkeit vorliegt) und der nachfolgenden Ziel- und Leistungsplanung zu verorten ist. Das TIB umfasst somit nur einen Teilschritt des reformierten Gesamtplanverfahrens. Der TIB besteht aus einem Basisbogen (u. a. mit Angaben zur Person, Fragen zur rechtlichen Vertretung, zu bereits erfolgten Begutachtungen und zur Leistungshistorie) sowie aus einem Bogen zur Bedarfsermittlung, zu den Zielen und zur Einschätzung der Leistungen zur Teilhabe. Zudem wurde ein Manual erstellt. In den TIB werden die wesentlichen Inhalte aus dem Erstgespräch und aus dem sozialmedizinischen Gutachten übertragen, was in der Zukunft in der EDV-Version des TIB automatisch geschehen soll. 
Im eigentlichen Erhebungsbogen wird zunächst dokumentiert, wie die Bedarfsermittlung erfolgt ist und wie insbesondere die leistungsberechtigte Person an der Bedarfsermittlung beteiligt wurde. Falls keine persönliche Beteiligung der leistungsberechtigten Person erfolgte, muss dies im TIB begründet werden. Es wird zudem abgefragt, welche Schwierigkeiten mit der Beteiligung der leistungsberechtigten Person an der Bedarfsermittlung verbunden waren, z.B. im Bereich Kommunikation, fehlendem Einverständnis oder Erreichbarkeit. In diesem Zusammenhang muss auch angegeben werden, was unternommen wurde, um die Schwierigkeiten zu überwinden, z.B. Inanspruchnahme von Kommunikationshilfen, Einbindung von Beratungsstellen und Gespräche mit dem Umfeld. Es wird weiterhin im TIB dokumentiert, wer an der Bedarfsermittlung mittels TIB beteiligt wurde und welche weiteren Informationen bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt wurden (z.B. Berichte, Stellungnahmen).

Für die Erhebung der Anliegen, Ziele und Vorstellungen der leistungsberechtigten Person sind im TIB und im Manual Beispielfragen aufgeführt, die jeweils individuell anzupassen sind (u. a. Wie möchten Sie leben? Wie wollen Sie wohnen? Wie wollen Sie Beziehungen mit anderen Menschen gestalten?). Im TIB wird dabei die Perspektive der leistungsberechtigten Person, möglichst mit O-Ton, sowie die ergänzenden Äußerungen mit Angabe der Auskunftsquelle dokumentiert. 
 

ICF-Orientierung im TIB

Die durch das BTHG vorgegebene ICF-Orientierung erfolgt im TIB dadurch, dass zunächst geschaut wird, welche Lebensbereiche der ICF in den erhobenen Anliegen, Zielen und Vorstellungen angesprochen wurden. Die Lebensbereiche der ICF werden entsprechend im TIB angekreuzt. Für diese Lebensbereiche erscheinen dann in der EDV-Version des TIB die weiteren Fragen zu den einzelnen Lebensbereichen. Damit ist auch der Umfang des TIB und der Bedarfsermittlung von der Anzahl der im Einzelfall relevanten Lebensbereiche abhängig. Eine Besonderheit des TIB liegt darin, dass die Lebensbereiche 8 und 9, im Unterschied zur ICF-Struktur, nochmal unterteilt werden. Der Lebensbereich 8 „Bedeutende Lebensbereiche“ wird in 8a Erziehung und Bildung, 8b Arbeit und Beschäftigung und 8c Wirtschaftliches Leben und der Lebensbereich 9 „Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben“ in 9a Gemeinschaftsleben, Erholung/Freizeit, Religion/Spiritualität und 9b Menschenrechte, Politisches Leben, Staatsbürgerschaft unterteilt. Der Grund hierfür ist, dass in den ICF-Lebensbereichen 8 und 9 jeweils mehrere, sehr unterschiedliche Aspekte enthalten sind, die es analytisch zu trennen gilt.

Für jeden Lebensbereich, der im Einzelfall relevant ist, wird Folgendes jeweils aus der Perspektive der Person und die ergänzenden Äußerungen dokumentiert:

  • Was ich in dem Lebensbereich tue und was mir gelingt (Aktivitäten/Teilhabe)
  • Wer oder was mir hilft, so zu leben, wie ich will (Umweltfaktoren - Förderfaktoren)
  • Was ich in dem Lebensbereich nicht tun kann und was nicht so gut gelingt (Beeinträchtigungen der Aktivitäten/Teilhabe)
  • Wer oder was mich daran hindert, so zu leben, wie ich will (Umweltfaktoren – fehlende Förderfaktoren und Barrieren)
  • Was noch wichtig ist, um mich und meine Situation zu verstehen (personenbezogene Faktoren).

Der Vorteil in dieser Erhebung des TIB liege gemäß Prof. Schäfers darin, dass die Aktivitäten und Teilhabe entsprechend dem bio-psycho-sozialem Modell der ICF im direkten Zusammenspiel mit den Umweltfaktoren erhoben werden. Die diesbezüglichen Zusammenhänge werden im TIB nach der Erhebung der einzelnen Lebensbereiche zusammengefasst und die lebensbereichsübergreifenden Bezüge und Wechselwirkungen können Anhaltspunkte für die anschließende Ziel- und Leistungsplanung geben. 
 

Ziele

Im TIB werden die Ebenen der persönlichen Leitziele und der konkreteren Leistungsziele unterschieden. Die persönlichen Leitziele sollen nach Möglichkeit aus der Perspektive der leistungsberechtigten Person formuliert sein. Zu jedem Leitziel können konkrete Leistungsziele unter Angabe z.B. zeitlicher Hinweise zur Erreichung des Ziels formuliert werden. Es können sowohl Veränderungs- als auch Erhaltungsziele einbezogen werden. 
 

Einschätzung der Leistungen zur Teilhabe

In einem letzten Schritt wird im TIB eine Einschätzung der Leistungen zur Teilhabe abgegeben. Hierfür wird zunächst eine Einschätzung der Unterstützung im Rahmen der Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 102 SGB IX n.F.) abgegeben, also eine Idee entwickelt, was im Leistungszeitraum geschehen soll, damit die leistungsberechtigte Person ihre Ziele umsetzen kann. Dieser Zwischenschritt sei notwendig, da Ziele nicht direkt mit einem Preis versehen werden können, sondern die zur Erreichung des Ziels notwendigen Unterstützungen konkretisiert werden müssen. Die Unterstützungen können dabei im TIB auch nach Art der Unterstützung kategorisiert werden, z.B. ob es sich um eine Beratung bzw. Information, eine Assistenz bzw. Begleitung oder eine Übung bzw. Training oder Förderung handelt sowie mit einer Einschätzung des zeitlichen oder Geldumfangs versehen werden. Dadurch können die Unterstützungsmaßnahmen konkretisiert und die anschließende Ziel- und Leistungsplanung vorbereitet werden. Zum Schluss wird eine Einschätzung der Leistungen der Eingliederungshilfe abgegeben, also die Unterstützungen mit konkreten Leistungen versehen. Hier können auch bereits die Art der Leistungserbringung (z.B. Dienstleistung, Sachleistung, persönliches Budget, gemeinsame Inanspruchnahme, pauschale Geldleistung) sowie der gewünschte Leistungserbringer vorgeschlagen werden.

Darüber hinaus soll bei jedem Ziel geprüft werden, ob Hinweise auf mögliche Leistungen weiterer Leistungsträger vorliegen, z.B. Pflegeversicherung.
Als Beispiel zur Verdeutlichung der genannten Schritte der Bedarfsermittlung führte Prof. Schäfers Folgendes auf:

  • Anliegen, Ziele und Vorstellungen: „Ich will von den Eltern weg“
  • Leitziel: „Ich will von den Eltern in eine eigene Wohnung umziehen“
  • Leistungsziel: „Ab Juni 2019 wohne ich alleine in einer Mietwohnung in Pankow“
  • Einschätzung der Unterstützung im Rahmen der Leistungen der Eingliederungshilfe: Auswahl für die Wohnung entwickeln (Beratung/Information), Wohnungssuche (Assistenz/Begleitung), lebenspraktische Kompetenzen fördern, wie z.B. Haushaltstätigkeiten oder einkaufen (Übung/Training/Förderung)
  • Einschätzung der Leistungen der Eingliederungshilfe: Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 113 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX n.F.).

Ausstehende Aufgaben

Als ausstehende Aufgaben nannte Prof. Schäfers abschließend eine Version des TIB in leichter Sprache, eine Version des TIB für Kinder und Jugendliche, Informationsmaterialien zum TIB, Schulungen der Anwender/innen sowie eine Pilotierung und praktische Erprobung des TIB. Dabei sei das TIB als lernendes Instrument zu verstehen, dass gemäß Prof. Schäfers anhand der Erkenntnisse aus der praktischen Anwendung weiterentwickelt werden muss.
 

Rückfragen aus dem Publikum zum Input von Prof. Dr. Markus Schäfers

Austausch mit dem Publikum im Forum 1

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Austausch mit dem Publikum im Forum 1

Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und bundeslandspezifische Bedarfsermittlungsinstrumente

Eine Teilnehmerin aus dem Bereich der Selbsthilfe aus Berlin fragte, weshalb trotz des Ziels der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse so viele unterschiedliche Bedarfsermittlungsinstrumente entwickelt werden.

Herr Prof. Schäfers antwortete, dass sich ein bundeseinheitliches Bedarfsermittlungsinstrument politisch nicht durchsetzen konnte. Nichtsdestotrotz wurden im BTHG bundeseinheitliche Kriterien für die Bedarfsermittlung festgelegt. Zudem gebe es eine gewisse Konvergenz der Bedarfsermittlungsinstrumente, wobei eine Gruppe von Bundesländern die ICF in ihrem Instrument in einem dialogischen Verfahren umsetze (u. a. BEI_NRW, B.E.Ni und TIB), eine Gruppe von Bundesländern den ITP nutze und Bayern in einer eigenen Gruppe zu verorten sei. Durch diese Konvergenz seien die Bundesländer mit ihren Instrumenten näher zusammengerückt, jedoch teilte Prof. Schäfers die Einschätzung, dass aus den unterschiedlichen Instrumenten auch unterschiedliche Ergebnisse zwischen den Bundesländern resultieren können. Herr Dr. Steinmüller ergänzte, dass kein einheitliches Bedarfsermittlungsinstrument im BTHG, sondern nur grundlegende Orientierungen für das Instrument vorgegeben wurden, da die Bundesländer die besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen als eigene Angelegenheiten ausführen. Zugleich gebe es im Rahmen der Erarbeitung neuer Bedarfsermittlungsinstrumente durchaus Bezüge der Bundesländer untereinander. Mit Blick auf Bayern führte Herr Dr. Steinmüller vor dem Hintergrund der Informationen aus der Regionalkonferenz Bayern aus, dass ein eigenständiges Instrument entwickelt werde, das sich jedoch noch in der Erarbeitung befinde.

 

Einbindung und Rolle der Leistungserbringer im Gesamtplanverfahren

Eine Teilnehmerin von Seiten eines Leistungserbringers fragte, welche Rolle die Leistungserbringer in Zukunft im Gesamtplanverfahren in Berlin einnehmen werden und in welcher Form sie von Seiten des Trägers der Eingliederungshilfe eingebunden werden.

Herr Prof. Schäfers wies darauf hin, dass im BTHG klar geregelt ist, dass die Bedarfsermittlung und das Gesamtplanverfahren Aufgabe des Trägers der Eingliederungshilfe ist. Dies war auch schon vor dem BTHG die geltende Rechtslage, jedoch gab es in vielen Bundesländern eine Art Übereinkunft, wodurch die Leistungserbringer häufig die Bedarfsermittlung übernommen haben. Prof. Schäfers würde in dieser Frage einen undogmatischen Ansatz vertreten: Der Träger der Eingliederungshilfe ist letztlich in der Gesamtverantwortung und muss sicherstellen, dass er die für die Bedarfsfeststellung und Gesamt- bzw. Teilhabeplanung notwendigen Informationen vorliegen hat. In bestimmten Fällen kann der Träger der Eingliederungshilfe darauf angewiesen sein, diese Informationen durch Beauftragung Dritter, z.B. Leistungserbringer, einzuholen. Zugleich sieht Prof. Schäfers das Problem, dass bei der Einbindung der Leistungserbringer der Fokus möglicherweise weniger auf den Bedarfen der leistungsberechtigten Person, sondern vielmehr auf dem Angebot des Leistungserbringers liegen könnte, was dem Ziel der Personenzentrierung abträglich wäre.
Herr Dr. Steinmüller ergänzte zur Rolle der Leistungserbringer, dass diese im Gesamtplanverfahren gemäß BTHG auf Verlangen des Leistungsberechtigten als Vertrauensperson eingebunden werden können. Wichtig ist hierbei jedoch, dass zum einen die Entscheidung über die Einbindung der Vertrauensperson beim Leistungsberechtigten liegt und zum anderen, dass auch bei Einbindung eines Leistungserbringers dieser in der Rolle der Person des Vertrauens eingebunden ist – d.h. sie kennt aufgrund ihrer besonderen Nähe zum Leistungsberechtigten dessen Wünsche und Abneigungen und ist imstande, sie im Verfahren zu artikulieren – und nicht in der Rolle als Anbieter bestimmter Leistungen. 

Eine Vertreterin der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales konkretisierte die geplante Einbindung der Leistungserbringer für das Land Berlin. Hierzu führte sie aus, dass auch in Berlin bislang vielfach die Leistungserbringer die Bedarfsermittlung durchgeführt hätten. In Zukunft – und nach einer gewissen Übergangsphase – wird in Berlin jedoch der Träger der Eingliederungshilfe die Bedarfsermittlung übernehmen. Die Leistungserbringer werden jedoch weiterhin in drei Phasen des Gesamtplanverfahrens eingebunden: Erstens in der gemeinsamen Ziel- und Leistungsplanung, die an die Bedarfsermittlung anschließt. Hierbei werden sich Leistungsträger, Leistungserbringer und Leistungsberechtigte zusammensetzen und auf Grundlage der Ergebnisse der Bedarfsermittlung die erhobenen Ziele weiter ausdifferenzieren und operationalisieren, indem sie mit konkreten Indikatoren zur Überprüfung der Zielerreichung hinterlegt werden. Zweitens erfolgt eine Einbindung im Rahmen der Begleitung im Leistungszeitraum. Dabei sind alle Beteiligten aufgefordert, Auffälligkeiten im Leistungsgeschehen durch einen Mitteilungsbogen, der sich aktuell in der Entwicklung befindet, zu kommunizieren. Drittens werden für die Evaluation die bereits existierenden Informationsberichte in Zukunft standardisiert, wodurch sie stärker an die im Rahmen des TIB erhobenen Ziele anschließen sollen.

 

Qualifikation der Teilhabeplaner/innen beim Träger der Eingliederungshilfe

Ein Teilnehmer eines Leistungserbringers fragte, welche berufliche Qualifikation die Teilhabeplaner/innen haben, die zukünftig beim Träger der Eingliederungshilfe die Bedarfsermittlung mit dem TIB durchführen werden.

Herr Prof. Schäfers und die Vertreterin der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales führten hierzu aus, dass in Berlin eine Arbeitsteilung mit Mitarbeiter/innen im Back- und Frontoffice geplant sei. Zwar gebe es in Berlin bereits seit 2006 ein Fallmanagement in der Eingliederungshilfe, das eine personenzentrierte Fallbearbeitung vornimmt. Die Mehrzahl der Fallmanager/innen stammte jedoch aus der Verwaltung. Mit der Umsetzung des BTHG sollen nun die Rollen im Fallmanagement in Berlin geschärft werden. Zum einen wird es im Frontoffice im direkten Kontakt mit der leistungsberechtigten Person bei der eigentlichen Bedarfsermittlung Teilhabeplaner/innen geben, die über sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Fachverstand verfügen müssen. Zum anderen werden bei den Mitarbeiter/innen im Backoffice, die u. a. die Teilhabeplanung vornehmen und dabei etwa prüfen, welche weiteren Rehabilitationsträger eingebunden werden müssen, weiterhin verwaltungstechnische Kenntnisse benötigt. In der folgenden Pilotierungsphase soll bereits eine Nachqualifizierung der Fallmanager/innen stattfinden. Darüber hinaus soll die Basisqualifizierung für Fallmanager/innen um Aspekte wie u. a. Gesprächsführung und Ablauf der Bedarfsermittlung erweitert werden.

 

Aufteilung des TIB unter den Teilhabeplaner/innen

Eine Teilnehmerin von einem Berliner Jugendamt fragte ob es angedacht ist, die Bearbeitung des TIB aufzuteilen, sodass beispielsweise die Erstgespräche und Erstbedarfsermittlung durch Sozialarbeiter/innen geschieht, die bereits im Kontakt mit der leistungsberechtigten Person stehen und die weitere Zielplanung durch die Fallmanager/innen übernommen wird.

Herr Prof. Schäfers entgegnete, dass es grundsätzlich denkbar wäre, er jedoch Bedenken hätte, da beim Erstkontakt und damit vor dem Fallmanagement möglicherweise bereits der weitere Weg vorgezeichnet werde.

 

Zeitlicher Aufwand für die Bedarfsermittlung mithilfe des TIB

Ein Teilnehmer eines Trägers der Eingliederungshilfe fragte, wie hoch der zeitliche Aufwand für die Bedarfsermittlung mit dem neuen TIB sein wird.
Herr Prof. Schäfers antwortete, dass man dies erst im Rahmen der Pilotierungsphase herausfinden werde. Er gehe jedoch von einer großen Spannweite des zeitlichen Aufwands je nach Einzelfall aus.
 

Zeitplan für die Pilotierungsphase

Eine Teilnehmerin fragte, bis wann die Pilotierungsphase vorgesehen sei, da ja nun vor dem Hintergrund der Reformstufen des BTHG alles sehr schnell umgesetzt werden müsste.
Die Vertreterin der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales antwortete, dass in einem Workshop am 22. November 2018 zwischen Vertreter/innen der Leistungsträger, Leistungserbringer und Selbsthilfe die für die Pilotierungsphase wesentlichen Kriterien zusammengetragen wurden. Hierauf aufbauend wird derzeit ein Anforderungskatalog erstellt. Die Pilotierungsphase wird dann im Frühjahr 2019 starten und fünf Monate umfassen, sodass im Herbst 2019 noch eine Auswertung und eventuelle Nachsteuerung des TIB erfolgen kann.

 

Beteiligung der Menschen mit Beeinträchtigungen an der Entwicklung des TIB

Ein Teilnehmer aus Sachsen-Anhalt fragte, inwieweit Menschen mit Beeinträchtigungen an der Entwicklung des TIB beteiligt waren.

Herr Prof. Schäfers antwortete, dass neben der Berliner Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung Menschen mit Beeinträchtigungen im Entwicklungsprozess des TIB nicht beteiligt waren. Es sei jedoch geplant, sie bei der Pilotierung des TIB einzubinden.

 

Verpreislichung der Leistungen

Eine Teilnehmerin eines Leistungserbringers fragte, ob in Berlin bereits feststehe, wie man vom erhobenen Bedarf und den beschriebenen Leistungen zur Verpreislichung komme.
Herr Prof. Schäfers wies darauf hin, dass dies über das Thema des Instruments der Bedarfsermittlung hinausgehe. Hierbei sei die Frage, welche Leistungsstruktur in Zukunft zugrunde liegen wird. Die Vertreterin der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales fügte hinzu, dass die Leistungs- und Vergütungsstruktur aktuell in den Rahmenvertragsverhandlungen ausgehandelt werde und sich die Frage somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantworten lasse.

 

Zwischenfazit: Bedarfsermittlungsinstrument nur ein Baustein bei der Umsetzung des BTHG

Mit Blick auf die Diskussion zog Herr Dr. Steinmüller das Zwischenfazit, dass das Bedarfsermittlungsinstrument nur einen Baustein bei der Umsetzung des BTHG darstelle. Es befindet sich in einer Art „Sandwich-Position“: Um das Bedarfsermittlungsinstrument herum muss nicht nur das Gesamt- bzw. Teilhabeplanverfahren stattfinden, sondern u. a. auch geklärt werden, wer überhaupt Träger der Eingliederungshilfe ist, wer zukünftig zum leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe zählen soll, welcher Akteur die Bedarfsermittlung durchführt und welche Rolle die Leistungserbringer in Zukunft spielen, welche Qualifikationen im Fallmanagement und bei den neue Teilhabeplaner/innen aufgebaut werden müssen und wie letztlich die Leistungs- und Vergütungsstruktur ausgestaltet wird. Die Herausforderung bestehe dabei darin, dass all diese Fragen parallel geklärt und möglichst gut ineinandergreifen müssen.
 

Input durch Antje Rebhan (Landkreis Sonneberg, Thüringen): Anwendung des ITP-Thüringen zur Bedarfsermittlung im Landkreis Sonneberg

Input durch Antje Rebhan (Landkreis Sonneberg) in Forum 1

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Input durch Antje Rebhan (Landkreis Sonneberg) in Forum 1

Frau Rebhan, Landkreis Sonneberg, berichtete im zweiten Teil des Forums über die Anwendungserfahrungen mit dem Bedarfsermittlungsinstrument ITP (Integrierter Teilhabeplan) in Thüringen. Sie berichtete zunächst, dass im Landkreis Sonneberg bereits im Jahr 2010 eine Bestandsaufnahme der bestehenden Bedarfsermittlungsinstrumente vorgenommen wurde mit dem Ziel, zu einem einheitlichen Instrument zu gelangen. 

 

Erprobung und Einführung des ITP in Thüringen

Die Entscheidung fiel auf den ITP Hessen, da dieser zum damaligen Zeitpunkt bereits an der ICF orientiert und personenübergreifend einzusetzen war. Zugleich musste der ITP Hessen an die in Thüringen spezifischen Rahmenbedingungen angepasst und weiterentwickelt werden. Dies begann im Jahr 2011 durch die Einrichtung von fünf Modellregionen, u. a. auch der Landkreis Sonneberg. Die Umsetzung erfolgte u. a. durch Einrichtung von Landessteuerungsgruppen, regionale Steuerungsgruppen und Unterarbeitsgruppen zu den Steuerungsgruppen (u. a. ThAVEL). Für die Fragen, die sich während der Erprobung und Einführung stellten, z. B. wie die Schnittstelle vom Berufsbildungsbereich zum Arbeitsbereich auszugestalten ist, wurden in der regionalen Steuerungsgruppe mit Vertreter/innen der Leistungserbringer Verabredungen getroffen, die in einen gemeinsamen Regelungskatalog eingeflossen sind. Zudem gab es ITP-Einführungsschulungen, wobei Frau Rebhan deutlich machte, dass in Schulungsveranstaltungen im Umfang von vier halben Tagen nur ein erster Eindruck des neuen Instruments vermittelt werden könne und der Umgang mit dem Instrument in der praktischen Anwendung von größerer Bedeutung sei. 

 

„Nicht der Mensch dient dem ITP, sondern der ITP dient dem Menschen“

In diesem Zusammenhang sei einer der Grundsätze im Landkreis Sonneberg in der Anwendung des ITP, dass der Mensch nicht dem ITP dient, sondern der ITP dem Menschen dient. Dabei gehe es mehr um den Dialog mit dem Menschen mit Behinderungen als um das Instrument an sich. Das Missverständnis in der Anwendung sei es dabei, den ITP eins zu eins anwenden zu wollen und dabei die Lebensrealität des Menschen mit Behinderungen aus den Augen zu verlieren. Dies gelte auch für den Umgang mit der Seite 3 des ITP, auf der die Items der ICF aufgeführt sind.

 

Begleitung durch das Institut für Personenzentrierte Hilfen

Von Beginn an gab es eine Prozessbegleitung bei der Einführung des ITP durch das Institut für Personenzentrierte Hilfen. Dabei ging es zunächst in sogenannten Monatsgesprächen darum, wie das Instrument konkret auszufüllen ist. Seit 2014 finden Anwendertreffen statt, in denen es jedoch stärker um Prozessfragen geht. Im Jahr 2012 fand zudem die erste Evaluation durch das Institut für Personenzentrierte Hilfen statt. Bislang war der ITP Thüringen ausschließlich für Erwachsene anwendbar. Derzeit werde jedoch an einer Version für Kinder und Jugendliche bis zum Schuleintritt (ITP Frühki) sowie ab Schuleinstritt bis Volljährigkeit (ITP KiJu) gearbeitet.

 

Personenzentrierte Komplexleistung

Im Landkreis Sonneberg habe man zudem versucht, auch die Leistungserbringung personenzentrierter auszugestalten, insbesondere durch das Anbieten von sogenannten personenzentrierten Komplexleistungen. Diese sollen als ambulante Leistung zu jeder Zeit und an jedem Ort entsprechend des Bedarfs zustande kommen.
 

Rückfragen aus dem Publikum zum Input von Antje Rebhan

Beteiligung von Menschen mit Behinderungen bei der Erprobung und Einführung des ITP Thüringen

Ein Vertreter aus dem Bereich der Selbsthilfe aus Brandenburg fragte, inwieweit Menschen mit Behinderungen bei der Erprobung und Einführung des ITP Thüringen eingebunden wurden.
Frau Rebhan führte hierzu aus, dass Vertreter/innen der Menschen mit Behinderungen an der Landessteuerungsgruppe und an den regionalen Steuerungsgruppen beteiligt waren. In Sonneberg seien dies beispielsweise der Behindertenbeauftragte und neuerdings die EUTB-Stelle. Auf Nachfrage einer Teilnehmerin der Leistungserbringer antwortete Frau Rebhan, dass die Position des Behindertenbeauftragten in Thüringen als Ehrenamt ausgeführt werde.

 

Ablauf der Bedarfsermittlung im Rahmen des Gesamtplanverfahrens und beteiligte Akteure

Ein Ministeriumsvertreter stellte die Fragen, ob der ITP in Thüringen den kompletten Prozess des Gesamtplanverfahrens oder nur die Bedarfsermittlung abdeckt und, da der Leistungsberechtigte teilweise den ITP selbst ausfüllt, zu welchem Zeitpunkt der Dialog mit dem Leistungsberechtigten beginnt.

Frau Rebhan antwortete, dass der ITP nicht den kompletten Prozess des Gesamtplanverfahrens umfasse, sondern lediglich den Teil der Bedarfsermittlung. Das Verfahren läuft so ab, dass nach der Antragstellung die örtliche und sachliche Zuständigkeitsprüfung durch Sacharbeiter/innen erfolgt. Im Anschluss hieran entscheiden Mitarbeiter/innen des sozialen Dienstes über die Zugehörigkeit zum leistungsberechtigten Personenkreis und die Notwendigkeit zusätzlicher Gutachten. Im Anschluss wird die Bedarfsermittlung mithilfe des ITP durchgeführt. Dies übernehmen bei Neuanträgen die Sozialarbeiter/innen des Leistungsträgers. Bei Folgeanträgen erfolgt in der Regel eine Zuarbeit des Leistungserbringers mithilfe der Seite 7 des ITP Thüringen. In der Vergangenheit hätten die Leistungserbringer auch die Erstanträge bearbeitet. Vielfach schreiben die Leistungsberechtigten ihre ITPs aber auch selber fort. Für Thüringen gäbe es zudem einen Musterregelungskatalog, der für den Landkreis Sonneberg nochmals spezifiziert wurde. Trotz der notwendigen regionalen Anpassungen könne man jedoch nicht von einem ITP Sonneberg sprechen.

 

Stellenschlüssel

Ein Vertreter eines Leistungsträgers fragte nach dem Stellenschlüssel und ob die Bedarfsermittlung durch Verwaltungsmitarbeiter/innen oder Menschen mit sozialpädagogischer Ausbildung durchgeführt wird.

Frau Rebhan antwortete, dass es sich um Mitarbeiter/innen mit sozialpädagogischer Ausbildung handele. Sie gehe davon aus, dass das Gesamtplanverfahren zwischen acht und zehn Stunden pro Fall und Jahr in Anspruch nimmt. Der Stellenschlüssel sei nicht genau zu beziffern, da die Mitarbeiter/innen nicht nur Gesamtplanverfahren durchführen, sondern verschiedene Aufgaben haben. Auf Nachfrage antwortete Frau Rebhan zudem, dass es für den Zeitaufwand bei Kindern und Jugendlichen noch keine Erfahrungswerte gäbe, da der ITP bislang nur auf den Erwachsenenbereich ausgerichtet war.

 

Vom Bedarf zur Leistung

Ein Teilnehmer eines Leistungserbringers fragte, wie in Thüringen die Lösung dafür aussieht, vom festgestellten Bedarf zu konkreten Zeiten und Preisen der Leistung zu kommen.
Frau Rebhan führte aus, dass es keine Arithmetik gäbe, mit der man aus der Einschätzung der Beeinträchtigung durch den ITP den Leistungsumfang ableiten könnte. Vielmehr wird nach der Bedarfsermittlung mit dem ITP ein gemeinsames Gesamtplangespräch durchgeführt, in dem individuell eingeschätzt wird, welche Unterstützungsleistungen nötig sind. Bei Neufällen ist der Bewilligungszeitraum recht kurz, um rechtzeitig überprüfen zu können, ob der bewilligte Leistungsumfang passend ist.

 

Einbindung gerichtlich bestellter Betreuer/innen

Ein Mitarbeiter eines Leistungserbringers fragte, wie es gelingen kann, gerichtlich bestellte Betreuer/innen einzubinden. Seiner Erfahrung nach sind es gerade die Betreuer/innen, die in Thüringen die Erprobung der personenzentrierten Komplexleistung behindern, da sie kundtun, dass sie sich ihre Klient/innen in einem ambulanten Setting nicht vorstellen könnten.
Frau Rebhan antwortete, dass dieses Thema im Projekt zur modellhaften Erprobung im Landkreis Sonneberg angegangen werde. Hierfür seien Workshops geplant, in den auch Vertreter/innen der Betreuungsvereine eingebunden werden. Das Problem sei dabei, dass die Leistungserbringer gerade im stationären Umfeld in der Vergangenheit zahlreiche Aufgaben der gesetzlichen Betreuer/innen übernommen hätten, die nun mit dem BTHG wieder in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Betreuer/innen übergehen. Hierfür seien entsprechend auch mehr zeitliche und finanzielle Ressourcen einzuplanen.
 

Arbeitsgruppen

Arbeitsgruppe im Rahmen des Forums 1

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Arbeitsgruppe im Rahmen des Forums 1

Am Ende des ersten Veranstaltungstags hatten die Teilnehmer/innen des Forums 1 die Gelegenheit, sich in vier Arbeitsgruppen vertiefend mit den Themen des Forums auseinanderzusetzen sowie Probleme und Lösungsansätze in den beteiligten Bundesländern zu diskutieren. Die Themen der vier Arbeitsgruppen waren:

  1. Anpassungen in den Verwaltungen (u.a. Personalbedarf, Schulung, Qualifikation der Fachkräfte (u.a. § 97 SGB IX n.F.), Beratung und Unterstützung § 106 SGB IX n.F., IT-Anpassungsbedarf)
  2. Vom Bedarf zur Leistung
  3. Beteiligte Akteure im Gesamtplanverfahren (u.a. neue Rechte und Pflichten Leistungsberechtigte, Rolle der Leistungserbringer, Pflegekasse)
  4. Teilhabeplanverfahren (u.a. Einbeziehung mehrerer Rehaträger, Fachausschuss/Teilhabeplanverfahren)

Unter dem folgenden Button können Sie sich die fotografisch festgehaltenen Ergebnisse der vier Arbeitsgruppen herunterladen.

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