Nach einer kurzen thematischen Einführung und einer Vorstellung der Referenten durch Herrn Dehmel stellten Herr Dr. Schartmann, Herr Rosellen und Herr Dr. Strunz im trialogischen Verfahren den aktuellen Sachstand zum Landesrahmenvertrag in Nordrhein-Westfalen vor.
Gemeinsamer Vortrag von Herrn Dr. Schartmann, Herrn Rosellen und Herrn Dr. Strunz
Verhandlungsziele
Dr. Dieter Schartmann begann damit, die Ziele des Landesrahmenvertrages zu skizzieren. Der Landesrahmenvertrag setze den Rahmen für die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen, die mit den Leistungserbringern geschlossen werden. Anhand einiger Beispiele erläuterte Herr Dr. Schartmann, zu welchen Aspekten der Gesetzgeber von den Vertragsparteien Vereinbarungen erwartet. Zu den Mindestregelungsinhalten zählen u.a.
- Kostenarten und – Bestandteile
- Inhalte und Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung von Leistungspauschalen
- Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung
- Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit von Leistungen
- Inhalt und Verfahren von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen
- Regelungen zum Abschluss von Vereinbarungen
Über diese Mindestregelungsinhalte hinaus sei es sinnvoll, weitere Vereinbarungen zu treffen, worauf sich die Vertragsparteien auch verständigt hätten. Beispielsweise sei bei Qualitätsprüfungen nach §128 SGB IX ein Verfahren, jedoch keine Sanktionen beschrieben, die im Falle von Mängeln in Kraft treten. Für solche Fälle eigene es sich gut, gemeinsame transparente Übereinkommen im Rahmen des Landesrahmenvertrages zu treffen.
Insofern sei der Landesrahmenvertrag das „Fundament der Eingliederungshilfe, das nun zu gießen ist“ befand Dr. Schartmann. Alles andere baue darauf auf und könne nur auf einem soliden, funktionierenden Fundament gelingen. Entsprechend sorgfältig werde aktuell verhandelt, „damit das, was sich als Leistungsgeschehen daraus entwickelt, solide funktionieren kann.“
Der Landesrahmenvertrag wird in Nordrhein-Westfalen zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe, vertreten durch die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe, den Landkreistag NRW und den Städtetag NRW, sowie den Vereinigungen der Leistungserbringer, vertreten durch die Liga der Freien Wohlfahrtspflege sowie private und öffentliche Leistungserbringer, verhandelt. Die Landesverbände der Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen wirken wie die Sozialverbände an den Vertragsverhandlungen beratend mit, ohne aber Vertragsparteien zu sein.
Dr. Schartmann erklärte, dass mit dem Landesrahmenvertrag Vereinbarungen über Leistungen für weit mehr als 100.000 Menschen in NRW, die Unterstützung beim Wohnen, und 70.000 Menschen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, getroffen würden. Über den Landesrahmenvertrag würden in Nordrhein-Westfalen jährlich über 4.000.000.000 Euro für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen abgewickelt werden, was dessen Bedeutung verdeutliche. Übergeordnetes Ziel sei es, den mit dem Bundesteilhabegesetz eingeleiteten Paradigmenwechsel hin zur Personenzentrierung und die Herstellung inklusiver Lebensverhältnisse umzusetzen. Der Landesrahmenvertrag sei dafür der „zentrale Stellhebel“ und die Vertragsparteien seien nun gezwungen, die Verhandlungen in Kürze abzuschließen, so Dr. Schartmann.
Die Verhandlungen zum Landesrahmenvertrag seien durch drei Grundsätze gekennzeichnet, die Orientierung geben.
1. „Wir reden über Leistungen – nicht über Angebote.“
In SGB IX, Teil 2 werden bis auf Ausnahmen Leistungen (nicht: Angebote) definiert. In einem ersten Schritt sei es folglich Zweck des Vertrags, Leistungen zu beschreiben. Überlegungen, wie diese Leistungen in Angeboten umgesetzt werden können, schließen sich daran an.
2. „Wir reden nur über Leistungen, die im SGB IX, Teil II geregelt sind.“
Alle darüber hinaus gehenden Leistungen spielen in den Verhandlungen eine nebengeordnete Rolle.
3. „Wir reden nur über Leistungen, die sich im sozialrechtlichen Dreieck bewegen.“
Der Landesvertrag regelt ausschließlich die Vertragsbeziehungen zwischen den Leistungsträgern und –erbringern, die sich im sozialrechtlichen Dreieck bewegen. Leistungen, die die Träger den Berechtigten direkt bewilligen (können), finden im Landesrahmenvertrag keine Beachtung.
Verhandlungsgeschehen und -inhalte
Im Anschluss stellte Michael Rosellen die handlungsleitenden Fragen der verhandelnden Akteure vor. Zum einen bestimme die Frage, wie es zu den landesgesetzlichen und den untergesetzlichen Rahmenbedingungen kommt, das Verhandlungsgeschehen. Zum anderen schließe sich daran die Frage an, welche Inhalte der Landesrahmenvertrag umfassen soll.
Zunächst blickte Herr Rosellen auf das bisherige Verhandlungsgeschehen zurück. In Nordrhein-Westfalen sei sowohl seitens der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege als auch auf Seiten der Landschaftsverbände, der Selbsthilfe und zum Teil bei Einrichtungsträgern schon sehr früh mit der Umsetzung des BTHG begonnen worden, insbesondere im Rahmen der Begleitung des Gesetzgebungsprozesses zum Ausführungsgesetz.
Bereits 2017 habe die Freie Wohlfahrtspflege die Vorbereitung der Landesrahmenvertragsverhandlungen aufgenommen. Im Juli 2018 wurden die formellen Rahmenvertragsverhandlungen unter Einbindung aller Akteursgruppen begonnen. Für 2019 plane man die Umstellungen, insbesondere im Bereich der Trennung der Fach- und existenzsichernden Leistungen.
Herr Rosellen erinnerte daran, dass seit 2002 in Nordrhein-Westfalen zwei Landesrahmenverträge nach § 79 SGB XII existieren. Auf diesen bauten die Vertragsparteien bei den derzeitigen Verhandlungen zwar nicht auf, jedoch habe es in der gemeinsamen Vertragskommission bereits Beratungen zum neuen Landesrahmenvertrag gegeben. Dieser solle dann nach § 131 SGB IX n.F. einheitlich die beiden bisherigen Verträge ersetzen und sich in einen allgemeinen und einen speziellen Part aufteilt.
Im Jahr 2018 findet das Verhandlungsgeschehen an jedem Mittwoch statt. Die Verhandlungen werden in vier Arbeitsgruppen, die jeweils in Unterarbeitsgruppen untergliedert sind, geführt:
- Allgemeiner Teil
- Kinder und Jugendliche
- Teilhabe am Arbeitsleben
- Soziale Teilhabe
Der „BTHG-Mittwoch“ finde in unterschiedlichen Konstellationen statt:
Im Plenum treffen die Akteure Konsensentscheidungen über die Vertragsinhalte. An anderen Tagen wird in den Arbeitsgruppen und Unterarbeitsgruppen verhandelt. Außerdem gibt es Verhandlungstage, an denen sich die Akteure im „inner circle“ beraten. Schließlich wird der „BTHG-Mittwoch“ ebenfalls zu verbandsinternen Austauschtreffen genutzt.
Die Verhandlungsparteien arbeiten ohne eine Vertretungsregelung. Es existieren ein dauerhafter Tagungsrhythmus (BTHG-Mittwoch) und feste Verabredungen zu Protokollen, Einladungen und zur Ergebnissicherung.
Anhand ausgewählter Themen stellte Herr Rosellen anschließend den aktuellen Verhandlungsstand dar. Dabei unterstrich er abermals, dass im Rahmenvertrag in erster Linie (Rahmen-)Leistungen beschrieben werden. Beschrieben werde u.a. folgende Leistungsmerkmale:
- Bezeichnung der Leistung bzw. des Leistungspakets
- Ziel der Leistung
- Rechtsgrundlage
- Personenkreis
- Art der Leistung
- Umfang der Leistung
- Qualität (inkl. Wirksamkeit)
- Personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals
- Erforderliche sächliche Ausstattung
- Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers
- Dokumentation/Nachweis
Gerungen werde derzeit unter anderem um die Themen „Wirkung, Wirksamkeit, Qualität“, „Leistungsdokumentation“, „Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen“ sowie „Prüfungen und Kündigungen“.
Schnell geeinigt habe man sich auf die Einrichtung eines mit den Vertragsparteien besetzten Gremiums, welches nach Abschluss des Rahmenvertrages über dessen Weiterentwicklung und Anpassungen berät.
Verhandlungsstand aus Sicht der Betroffenen
Als dritter Redner erklärte Dr. Willibert Strunz, dass seitens des Landesbehindertenrats trotz nicht vorhandener Budgets inzwischen in allen Gremien Betroffene mitwirken.
Kritik übte Herr Strunz bezüglich des langsamen Voranschreitens der Verhandlungen, was zu Ungeduld bei den Betroffenen(-Verbänden) führe. Zudem sei noch keine echte Perspektive sichtbar. Der geplante Abschluss der Verhandlungen im Dezember 2018 sei inzwischen auf Ostern 2019 verschoben worden. Auch dieser Termin sei nach der Auffassung von Herrn Dr. Strunz kaum einzuhalten.
Lobend erwähnte Herr Strunz die Atmosphäre der Verhandlungen und die Berücksichtigung der Positionen von Betroffenen und ihren Vertretungen. Zudem arbeiteten die verhandelnden Personen lösungsorientiert und zeigten Kompromissbereitschaft. Der Kurswechsel – weg von pauschalen hin zu individuellen Leistungen – gelinge jedoch noch nicht überall.
Herr Strunz forderte die Leistungs- und Kostenträger im Namen der Betroffenenverbände schließlich auf, „sich zu bewegen.“
Austausch mit dem Publikum
Die Rolle der Kommunen
Dr. Michael Spörke (SoVD) erinnerte an die bevorstehenden Herausforderungen für die Kommunen, die teilweise auch Träger der Eingliederungshilfe und somit Vertragspartner sind, selbst aber nur über ihre Spitzenverbände an den Verhandlungen teilnehmen. Herr Dr. Schartmann antwortete, dass der Städte- und der Landkreistag intensiv an den Arbeitsgruppen, v.a. im Bereich der Kinder und Jugendlichen, mitwirkten. Fraglich sei, inwiefern die Spitzenverbände gegenüber den Kommunen vertretungsberechtigt sind. Die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände hätten zwar das Beratungsmandat ihrer Mitglieder, könnten aber nicht für einzelne Kommunen Beschlüsse fassen. Dies müsste in den Kommunen selbst geschehen. Herr Rosellen riet die Kommunen in diesem Zusammenhang dazu, den Verhandlungsdruck zu erhöhen, um ihre Ziele im Rahmenvertrag abgebildet zu sehen.
Qualitätsstandards im Schulbereich
Bei Annette Käbe (Verein für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderungen) nährten die dargestellten Ziele des Vertrages die Hoffnung, dass im Bereich der Eingliederungshilfe, insbesondere im Schulbereich, gleiche Qualitätsstandards und gleiche Vergütungen gibt. Andreas Langer vom Paritätischen Wohlfahrtsverband und Verhandlungsteilnehmer in der Arbeitsgruppe „Kinder und Jugendliche“, versicherte, dass sowohl auf Leistungserbringer- als auch kommunaler Seite eine für das gesamte Bundesland gemeinsame und geschlossene Linie angestrebt werde. Aktuell können man jedoch – auch aufgrund der Heterogenität der kommunalen Landschaft – noch keine abschließenden Auskünfte geben.
Spannungsverhältnis Rahmenvertrag/einheitliche Lebensverhältnisse
Angesprochen wurde ebenfalls inwieweit der Rahmenvertrag, der lediglich als „Leitplanke“ dienen soll, das Ziel der Herstellung weitgehend einheitlicher Lebensverhältnisse erreichen könne. Herr Rosellen unterstrich, dass sich die Verhandlungsparteien der Schwierigkeiten, die sich zum Beispiel aufgrund der unterschiedlichen (finanziellen) Umstände in den verschiedenen Kommunen ergeben, bewusst seien. In den Rahmenvertragsverhandlungen könnten die Probleme, die sich auch aus den unterschiedlichen Kassenlagen der Kommunen ergeben, jedoch nicht gelöst werden. Herr Dr. Schartmann ergänzte, dass die kommunale Heterogenität für die mit dem Rahmenvertrag angestrebten Leistungsbeschreibungen kein Hindernis sei, zumal die Vertreter der Kommunen hier einbezogen werden würden. Angesprochen darauf, ob die Leistungen vor Ort unterschiedlich interpretiert werden könnten, erläuterte Herr Dr. Schartmann, dass die konkreten Preise für die Leistungen im Rahmenvertrag nicht geregelt werden. Für die Kommunen müssten gewisse Spielräume vorhanden sein, die auch unterschiedlich genutzt werden könnten.
Jürgen Kockmann, der in den Rahmenvertragsverhandlungen den Landschaftsverband Westfalen-Lippe vertritt, konkretisierte, dass die beiden Landschaftsverbände die Kostenträger für den weit überwiegenden Teil der Leistungen seien. Entgeltsteigerungen und/oder –festsetzungen werde man weiterhin gemeinsam mit den Leistungserbringern verhandeln. Dort, wo die Kommunen Leistungsträger sind, etwa im Bereich Schulbegleitung, würden die einzelnen Kommunen mit den Erbringern im Rahmen des Landesrahmenvertrages verhandeln. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass sich alle Kommunen des Bundeslandes für derlei Verhandlungen zusammenschlössen.
Kein Interesse an einer Rechtsverordnung – schnelle Einigung angestrebt
Isabelle Steinhauser, Leiterin des Referats Eingliederungshilfe im MAGS, und die drei Referenten stellten noch einmal ausdrücklich klar, dass das Instrument der Rechtsverordnung vermieden werden solle. Auf allen Seiten herrsche ein großer Einigungswille. Auch bezüglich des Zeitplanes seien sich die Verhandelnden einig, dass die Verhandlungen schnellstmöglich abgeschlossen werden sollten. Avisiert werde von den Verhandlungspartnern dafür das Frühjahr 2019. Angesichts der hohen Komplexität und der gebotenen Gründlichkeit könne man jedoch noch keine konkreten terminlichen Zusagen treffen. Vor dem Hintergrund, dass im Anschluss bis zum 31. Dezember 2019 Einzelvereinbarungen mit den Leistungserbringern getroffen werden müssten, betonte Herr Dr. Schartmann die Wichtigkeit einer schnellen Einigung.
Bezugnehmend auf die Kritik von Dr. Strunz am Tempo der Verhandlungen, stellte Jürgen Kockmann klar, dass man inzwischen über die entscheidenden „Knackpunkte“ verhandle. Dafür habe man nun „Konsensgespräche“ eingeführt, um Dissense zu überwinden. Eine zweite Runde der Konsensgespräche werde noch vor Weihnachten erfolgen, eine dritte im Februar 2019. Er gehe – ebenso wie Herr Rosellen und Herr Dr. Schartmann – davon aus, dass in dieser dritten Runde alle strittigen Punkte konsentiert werden.
Rechtsaufsicht des Sozialministeriums
An die Vertreter/innen des zuständigen Landesministeriums richtete Dr. Strunz anschließend die Frage, welche rechtlichen Eingriffsmöglichkeiten auf Landesseite für den Fall existieren, dass in der Praxis Probleme mit den Verhandlungsergebnissen auftreten. Frau Steinhauser bestätigte, dass das Land die Rechtsaufsicht habe. Das Land könne jedoch nur dann einschreiten, sofern ein/e Leistungsberechtigte/r die Leistung, auf die ein Anrecht besteht, nicht erhält. Eine Fachaufsicht bestehe nicht.
Beteiligung der Psychiatrieerfahrenen an den Verhandlungen
Stefan Corda-Zitzen (Psychiatrische Hilfsgemeinschaft Viersen) erkundigte sich nach der Beteiligung der Psychiatrieerfahrenen an den Verhandlungsrunden. Darauf ging Herr Dr. Spörke ein, der versicherte, dass man die Beteiligung dieser Gruppe bereits unterstütze und auch alle Verbände von und für Menschen mit Behinderungen um Mitwirkung gebeten habe. Angesichts überschaubarer (zeitlicher) Ressourcen sei eine regelmäßige Teilnahme an den Gesprächen jedoch nicht zu gewährleisten.
Persönliches Budget
Manuel Salomon (Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben) erkundigte sich danach, ob im Vertrag die speziellen Regelungen für die Leistungsform „Persönliches Budget“ vorgesehen sind bzw. ob es hierzu eine Öffnungsklausel geben wird. Herr Dr. Schartmann erklärte, dass alle Leistungen, die im Landesrahmenvertrag beschrieben werden, auch als Persönliches Budget in Anspruch genommen werden könnten. Das Persönliche Budget halte er auch vor dem Hintergrund, dass man selbstbestimmtes Leben fördern wolle, als Leistung für sinnvoll und geboten. Regelungen zu Nachweispflichten müssten von den jeweiligen Verwaltungen/Leistungsträger getroffen werden.
Qualitätskontrolle
Herr Dr. Strunz stellte die Frage, wie personenenzentrierte Leistungen unter dem Aspekt der Qualitätskontrolle untersucht werden könnten. Herr Dr. Schartmann erklärte dazu, dass es kein Qualitätsmanagementsystem für alle Leistungen gebe. Stattdessen beschreibe man anhand der drei Qualitätsdimensionen, „Strukturqualität“, „Prozessqualität“, „Ergebnisqualität“, was der Leistungserbringer für die jeweiligen Leistungen vorhalten muss. Die Einhaltung werde geprüft, u.a. durch Dokumentations- und Nachweispflichten.
Dokumentationspflichten vs. Datenschutz
Im Anschluss tauschten sich die Teilnehmenden darüber aus, inwiefern die Dokumentation der Leistungserbringung mit der Datenschutzgrundverordnung in Einklang zu bringen sei. Seitens der Leistungsträger wurde hier höchste Sensibilität versichert.
Handlungsdruck
Von Leistungserbringerseite wurde noch einmal auf den Handlungsdruck hingewiesen, der sich auch nach den Rahmenvertragsverhandlungen ergebe. Konkret gefragt wurde, ob die Verhandlungsparteien auch über Übergangsreglungen sprechen.
Herr Kockmann erklärte, dass man nicht über Übergangsregelungen nachdenke, sondern Umstellungsregelungen treffe. Das Leistungsgeschehen könne jedoch nicht „von heute auf morgen“ umgestellt werden. Die Beschreibung nach der neuen Leistungsstruktur werde eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Dafür werde es Umstellungsregelungen geben.
Kooperationsvereinbarungen
Reiner Jakobs (Landkreis Siegen-Wittgestein) erkundigte sich schließlich nach den im nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz erwähnten Kooperationsverträgen, die mit den Kommunen gestaltet werden sollen. Hierzu gab Herr Dr. Schartmann zu Protokoll, dass zunächst Rahmenkooperationsvereinbarungen mit den kommunalen Spitzenverbänden geschlossen und danach Musterkooperationsverträge für die Zusammenarbeit zwischen Landschaftsverbänden und örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe zur Verfügung gestellt werden. Der Prozess sei bereits in Gang gesetzt worden.
Forum 1
Die Referenten
Dr. Dieter Schartmann, Landschaftsverband Rheinland (LVR), Fachbereichsleiter Sozialhilfe II
Michael Rosellen, AWO Bezirksverband Niederrhein, Abteilungsleiter Behindertenhilfe
Dr. Willibert Strunz, LAG Selbsthilfe, Geschäftsführer Landesbehindertenrat