Forum 4

Regionalkonferenz Bayern - Forum 4

Vertragsrecht, Rahmenvertrag

Frau Schmidt führte in das Forum ein und benannte das Thema des Forums, Landesrahmenverträge, als eines der aktuell kontroversesten Themen, was nicht zuletzt an der Relevanz des Themas liege: Die Verhandlungen zu den Landesrahmenverträgen stellen die Grundlage für die konkrete Ausgestaltung der Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe für die nächsten Jahre und Jahrzehnte dar.

Gemeinsamer Vortrag von Ursula Schulz und Peter Wirth

Präsentation von Peter Wirth und Ursula Schulz im Forum 4

© Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Präsentation von Peter Wirth und Ursula Schulz

Es folgte ein gemeinsamer Vortrag von Ursula Schulz und Peter Wirth.

 

Bislang Erreichtes und weitere Planung

Frau Schulz ging zunächst darauf, was die Landesentgeltkommission, welche die Beschlusskommission in der derzeitigen Eingliederungshilfe nach SGB XII ist, bereits umgesetzt hat: die Empfehlung erweiterte Führungszeugnisse, die Finanzierung der Werkstatträtinnen und Werkstatträte sowie der Frauenbeauftragten und der Vertretung der Beschäftigten auf Landesebene sowie eine Musterleistungsvereinbarung für „andere Leistungsanbieter“.

Herr Wirth ging im Anschluss auf die Prioritätensetzung bei der weiteren Zeitplanung ein. Die wesentliche Herausforderung bestehe darin, dass bis Ende 2019 nicht nur Vereinbarungen beschlossen werden, sondern für jeden Leistungsberechtigte neue Bescheide erlassen werden. Da aus diesem Grund Konsens zwischen Leistungsträgern und -erbringern bestand, dass es bis Ende 2019 nicht möglich sei, individuell mit jeder Einrichtung Vereinbarungen zu schließen, wurde eine Übergangslösung vereinbart. Eine Priorität der Arbeit im Jahr 2018 bestand in Überleitungsregelung für Einrichtungen. Hierunter fallen insbesondere die Umsetzung der Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen und die Klärung zu Fragen der Höhe der Mietkosten im Rahmen der Anforderungen des WBVG. Die Priorität bis zur Sommerpause 2019 liege darin zu überlegen, wie die Struktur der Fachleistungen in den bisher stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe auszugestalten sind (u.a. ob es Differenzierung nach Leistungstypen gibt). Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch das Zusammenspiel von Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung. Aus den Ergebnissen dieser Beratungen und Vereinbarungen ergeben sich dann die Inhalte des Landesrahmenvertrags.

Frau Schulz wies darauf hin, dass die Selbsthilfe von Anfang an in den Verhandlungssitzungen präsent war und ihre Interessen einbringen konnte.

 

Inhalte der Überleitungsvereinbarung

Herr Wirth und Frau Schulz gingen im Anschluss näher auf die Inhalte der Überleitungsvereinbarung ein, für die ein erster Entwurf vorliege. Diese betreffe alle Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die bis zum 31. Dezember 2019 nach dem Bayerischen Rahmenvertrag als vollstationär verhandelt wurden. Die Überleitung finde zum 1. Januar 2020 statt, wobei die bisherigen Vereinbarungen weitergelten, bis die Einführung eines neuen Bedarfsermittlungsinstruments geschehen ist und der Abschluss eines neuen Rahmenvertrags mit entsprechenden Rahmenleistungsvereinbarungen und Vergütungssystemen erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt ist die Überleitungsphase zu Ende. Dies soll spätestens zum 31. Dezember 2022 geschehen sein. Zugleich wird davon ausgegangen, dass die Überleitungsvereinbarung bei Schiedsverfahren zu Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen ab dem 1. Januar 2020 berücksichtigt werden.

Die Grundannahme dieser Überleitungsvereinbarung ist, dass Personen, die derzeit Eingliederungshilfe erhalten, bedarfsdeckende Leistungen beziehen, da diese Anforderung auch im derzeitigen Recht des SGB XII enthalten ist. Daher ergeben sich keine Veränderungen des Bedarfs einer leistungsberechtigten Person allein durch die Trennung der Leistungen vom 31. Dezember 2019 auf den 1. Januar 2020 und keine Veränderung des Finanzierungsbedarfs. Jedoch wird hinsichtlich der Finanzierung ein BTHG-Zuschlag vorgesehen, um für die Einrichtungen den Mehraufwand auszugleichen, der sich daraus ergibt, dass nun anstelle des Tagessatzes zwei Ansprechpartner mit dem Menschen mit Behinderungen, der die Miete bezahlt, und dem Eingliederungshilfeträger, der die Fachleistungen bezahlt, vorhanden sind.

Bei sich verändernden Bedarfen sowie für Neuzugänge in der Eingliederungshilfe wurde sich darauf verständigt, das HMB-W-Verfahren in der Übergangsphase weiterhin anzuwenden. Darüber hinaus bleibt die Leistungssystematik der bisherigen Rahmenleistungsvereinbarung vorerst bestehen. Die Inhalte der individuellen Leistungsvereinbarungen gelten fort, wobei jedoch die existenzsichernden Leistungen herausgenommen werden. Die überschießenden Kosten der Unterkunft werden ebenfalls in die neue Vereinbarung aufgenommen. Die Berechnung der Fachleistung erfolgt in der Übergangsphase auf Grundlage des bislang vereinbarten Gesamtentgelts abzüglich Miete und anteiligem Regelsatz. Barbetrag und Bekleidungspauschale erhält der Leistungsberechtigte in der bisherigen Höhe, da er diesen Bedarf zukünftig selbst decken muss. Barbetrag und Bekleidungspauschale werden jedoch nicht zusätzlich zum Regelbedarf bezahlt, sondern vorab bei der Einrichtungsvergütung abgezogen. Mehrbedarfszuschläge, die bislang von der stationären Einrichtung gedeckt werden, werden laut Überleitungsvereinbarung vom Leistungsträger an den Leistungsberechtigten ausgezahlt, ohne dass ein Abzug vom Regelsatz erfolgt.

Mit Blick auf die Zahlungsweise wirkt der Leistungsträger darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft und einzubringende Anteile des Regelsatzes mit Zustimmung des Leistungsberechtigten direkt an den Leistungserbringer gezahlt werden.

Bei Thema Flächenberechnung und Kosten der Unterkunft erfolgt eine Orientierung am Ergebnispapier der AG Personenzentrierung des BMAS. Mit Blick auf die weitere Zeitplanung sagte Frau Schulz, dass bis Ende 2018 die Übergangsregelung vereinbart sein soll.

Fragen aus dem Publikum

Moderation des Forums 4 durch Nora Schmidt

© Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Moderation durch Nora Schmidt

Berechnungstool

Eine Vertreterin eines Leistungserbringers fragte, wann es das neue Berechnungstool geben wird? Frau Schulz antwortete hierauf, dass man sich dabei auf seinen jeweiligen Leistungserbringerverband wenden solle. Ein erster Teil des Tools zur Flächenberechnung wurde bereits versendet und der zweite Teil zum Thema Berechnung wird aktuell finalisiert und anschließend an die Leistungserbringerverbände versendet.

Bedarfsermittlungsverfahren nach Metzler

Eine Vertreterin eines Werkstattträgers für psychisch kranke Menschen merkte an, dass das Metzler-Verfahren für diesen Personenkreis nicht praktikabel sei. Herr Wirth wies auf seine vorherigen Ausführungen hin, wonach das bisherige Metzler-Verfahren solange Anwendung findet, solange noch kein neues Bedarfsermittlungsinstrument aufgelegt wurde.

Zeitplan für Bescheide des Grundsicherungsträgers

Auf die Frage eines Vertreters eines Leistungserbringers, bis wann denn die Grundsicherungsbescheide bei den Leistungsberechtigten eingehen werden und ob die Miete dann pünktlich zum 1. Januar 2020 überwiesen wird, antwortete Herr Wirth, dass er davon ausgeht, dass die Bescheide Ende des Jahres 2019 allen Leistungsberechtigten zugegangen sein werden.

Wahlfreiheit und Leistungserbringung

Ein Vertreter einer Fachhochschule fragte vor dem Hintergrund der UN-BRK, inwieweit die Leistungsberechtigten in bislang stationären Einrichtungen tatsächlich einen größeren Entscheidungsspielraum durch die Neuregelungen der Überleitungsvereinbarung erhalten werden. Frau Schulz antwortete hierauf, dass in der Überleitungsphase in der Tat der Erhalt des status quo im Vordergrund stehe. Die Wahlfreiheit für den Menschen mit Behinderungen sei aber kein Thema der Leistungstrennung, sondern in erster Linie der Weiterentwicklung der Leistungsangebote.

Eine Mitarbeiterin der LAG Selbsthilfe, die die bisherige Zusammenarbeit als sehr fruchtbar und konstruktiv einschätzt, sieht in diesen Zusammenhang das Problem, wie denn am Ende Bedarfsermittlung und Leistungserbringung zusammengeführt werden können. Frau Schulz meint hierzu, dass dies in der Tat eine der großen offenen Fragen ist, zu der es aber noch kein Patentrezept gebe.

Auf die Nachfrage eines weiteren Teilnehmers, ob es nicht möglich sein müsse, dass die Leistungsberechtigten in den bisherigen stationären Einrichtungen frei wählen, welches Angebot sie wahrnehmen möchten und welches nicht, antwortete Herr Wirth, dass das gemeinschaftliche Wohnen nicht ein reiner Hotelbetrieb sein könne, sondern es darüber hinausgehende Leistungen, die etwa im Sinne konkreter Leistungstypen noch zu bestimmen sein werden, geben müsse.

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