Fachdiskussion Bedarfsermittlung und ICF-Orientierung

Fachdiskussion

Bedarfsermittlung und ICF-Orientierung

Mit dem BTHG sollen die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) umgesetzt und Menschen mit Behinderungen eine möglichst volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen ermöglicht werden.

Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem neuen, am bio-psycho-sozialen Modell der ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) orientierten Behinderungsbegriff zu. Der neue Behinderungsbegriff begreift eine funktionale Beeinträchtigung nicht mehr als Eigenschaft und Defizit einer Person, sondern betrachtet sie im Zusammenspiel mit Kontextfaktoren sowie mit den Interessen und Wünschen des betroffenen Menschen. Diese Neudefinition des Behinderungsbegriffs ist ein wesentlicher Bestandteil der Weiterentwicklung des deutschen Rechts in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention, wobei sich der neue Behinderungsbegriff am gesellschaftlichen Verständnis einer inklusiven Gesellschaft nach den Grundsätzen der UN-BRK orientieren soll (Präambel und Art. 1 UN-BRK).

Bedarfsermittlung vereinheitlichen

Das Konzept der ICF muss künftig der Bedarfsermittlung bei allen Rehabilitationsträgern zugrunde liegen. Hierfür wurde durch das BTHG präzisiert, dass der Bedarf unter Verwendung systematischer Arbeitsprozesse und standardisierter Arbeitsmittel, individuell und funktionsbezogen sowie in seiner Gesamtheit und nicht nur begrenzt auf die jeweiligen Leistungsgesetze zu ermitteln ist (§§ 12, 13 SGB IX-neu). Im Eingliederungshilferecht sieht das BTHG zudem vor, dass die Ermittlung des individuellen Bedarfs durch ein Instrument erfolgt, das sich an der ICF orientiert und die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den neun Lebensbereichen der ICF vorzunehmen hat (§ 118 SGB IX-neu).

Vereinheitlichung der Instrumente

Die zur Bedarfsermittlung eingesetzten Instrumente und deren Bezug zur ICF weisen bislang zwischen verschiedenen Rehabilitationsträgern und Bundesländern deutliche Unterschiede auf. Die Änderungen durch das BTHG und insbesondere die einheitliche Orientierung an der ICF sollen dabei behilflich sein, die Bedarfsermittlung auf eine bundesweit einheitliche Grundlage zu stellen und damit zu gleichwertigen Lebensverhältnissen für Menschen mit Behinderungen zu gelangen.

In diesem Zusammenhang müssen die bisher eingesetzten Instrumente der Bedarfsermittlung (z.B. Fragebögen, Checklisten, Leitfäden) auf ihre ICF-Orientierung hin überprüft werden, um eine individuelle und funktionsbezogene Feststellung des Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe zu gewährleisten. Durch § 118 Abs. 2 SGB IX-neu wird den Landesregierungen die Möglichkeit eingeräumt, durch Rechtsverordnung Näheres über das Bedarfsermittlungsinstrument zu bestimmen.

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