Dokumentation Forum 4 "Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen - Aktuelle Entwicklungen"

Zusammenfassung von Forum 4

Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen – Aktuelle Entwicklungen

Das Bild zeigt Dirk Lewandrowski, LVR, der im Forum 4 zu "Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen", referierte, vorne hinter dem Rednerpult auf der Bühne.

© Deutscher Verein

Im Forum 4 referierte Dirk Lewandrowski vom LVR zum Thema "Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen".

Dirk Lewandrowski, Landesrat und Dezernent Soziales des LVR, führte mit einem ersten Impulsreferat ins Thema ein und erläuterte gleich eingangs, dass die Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen zwar kein neues Thema sei, nun aber unter starkem Zeitdruck durchgeführt werden müsse.

Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen - Chancen und Herausforderungen für Träger der Eingliederungshilfe

Er wies auf die Problematik der im Großteil noch nicht erfolgten Bestimmung der Träger der Eingliederungshilfe hin, die Voraussetzung sowohl für die Verhandlungen zu den Rahmenverträgen als auch für den Start der Modellprojekte sei.
Die Finanzierungsumstellung ermögliche eine UN-BRK-konforme personenzentrierte Finanzierung. Die bisherige Leistungspauschalen-Einordnung könne so nicht weitergehen. Die Modularisierung der Fachleistungen und die Fachleistungsstunde als Königsdisziplin ermögliche eine individuellere Finanzierung, sei aber im Detail schwierig.
Er stellte drei denkbare Modelle zur Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen vor.

  1. Zuordnung der Kostenbestandteile pauschal;
  2. Zuordnung der Kostenbestandteile anhand des Warenkorbes der existenzsichernden Leistungen. Für alles, was dort nicht enthalten ist, müsste geprüft werden, ob es Bestandteil der Fachleistung ist oder nicht. Die Folge ist, dass die Kostenbestandteile und deren Verteilung für jede Einrichtung gesondert verhandelt werden müssten.
  3. Ausgangspunkt ist die bisherige Aufteilung in Grund- und Maßnahmenpauschale. Existenzsichernde Leistungen und Fachleistungen werden nach dem Inhalt der Leistung einer dieser Pauschalen zugeordnet.

Herr Lewandrowski äußerte verfassungsrechtliche Bedenken an der 25-%-Deckelung des § 42a SGB XII n.F.

Audiomitschnitt von Dirk Lewandrowski:

Vorstellung eines Berechnungsbeispiels

Frau Uta Frieske vom Landesverband Sachsen der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., erläuterte im zweiten Impulsreferat des Forums, auf welche Weise der Landesverband Sachsen der Lebenshilfe versucht, künftig die Kostenpositionen stationärer Einrichtungen zuzuordnen.


Während der bisherige Landesrahmenvertrag eine Grundpauschale, eine Maßnahmenpauschale und einen Investitionsbetrag ausweist, wären künftig sämtliche Kosten einer Einrichtung aufzuteilen in Fachleistungskosten, Kosten, die aus dem Regelbedarf der Grundsicherung der Bewohner/innen zu erbringen sind und Kosten der Unterkunft. Dies werfe eine Reihe von Zuordnungsproblemen auf, von denen derzeit noch nicht absehbar sei, wie sie schlussendlich zu lösen sind.


Hinzu käme eine Reihe von Fragen, die mit der Modularisierung der Leistungen einhergehen.

  • Müssen beispielsweise künftig Kühlschränke/-fächer vorgehalten werden, wenn Bewohner sich ihre Lebensmittel selbst kaufen müssen?
  • In allen von ihr berechneten Einrichtungen seien die Kosten der Unterkunft höher gewesen, als der Betrag, der in den Landkreisen als angemessene Unterkunftskosten anerkannt werden. Wie sei zu verfahren, wenn die Differenz dort nicht anerkannt werde?
  • Schließlich werfe die Leistungstrennung auch eine Reihe steuerrechtlicher Fragen auf. Wenn eine Einrichtung beispielsweise als Vermieter auftrete, sei sie zugleich Vermögensverwalter und dürfe keinen wirtschaftlichen Verlust machen, um die  Gemeinnützigkeit nicht zu verlieren. Der Verkauf von Lebensmitteln oder Transportdienstleistungen könne eine Umsatzsteuerpflicht auslösen. Frau Frieske schloss mit der Empfehlung an die Leistungserbringer, sich unbedingt steuerlich beraten zu lassen und ihre Angebote an das Ergebnis dieser Beratung anzupassen.  

Audiomitschnitt von Uta Frieske:

Themen in der Diskussion

Im anschließenden Plenum wurde lebhaft zu einer ganzen Reihe von Einzelfragen diskutiert, die noch weitgehend ungeklärt sind. Der Befürchtung, die Verpflegungskosten in stationären Einrichtungen würden den Betrag überschreiten, der im Regelbedarf für Lebensmittel enthalten sei, wurde durch Frau Frieske widersprochen. In allen von ihr berechneten Einrichtungen hätten die Verpflegungskosten unterhalb dessen gelegen, was der Regelbedarf ausweist.
Zur Modularisierung der Leistungen wurde die Frage aufgeworfen, wie kleinteilig die Leistungen festgestellt werden müssten und auf welche Weise sie mit dem Gesamtplan verschränkt werden könnten, so dass die Einrichtungen sie auch ausführen könnten.


Herr Lewandrowski erläuterte, die Modularisierung sei nicht im Gesetz vorgeschrieben, sondern müsse im Landesrahmenvertrag geregelt werden.  Es sei aber zwingend der individuelle Bedarf des Leistungsberechtigten zu ermitteln, um festzustellen, welche Leistung aus welchem Modul der Mensch mit Behinderung brauche. Beim „Poolen“ (gemeinsame Inanspruchnahme) böten sich Umrechnungsfaktoren an.


Auf Nachfrage aus dem Plenum wies Lewandrowski darauf hin, dass der LVR und LWL mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsträger bereits Verhandlungen über Leistungsmodule für die Landesrahmenverträge führe.

 

Es wurde ferner infrage gestellt, dass stationäre Einrichtungen künftig tatsächlich drei Verträge pro Bewohner abschließen müssten. Das Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) sei aus verbraucherschutzrechtlichen Gründen weiterhin anwendbar. Die Debatte dazu, was denn eine auf „Überlassung von Wohnraum“ gerichtete Vereinbarung anderes sei, als die gesetzlich auf diese Weise definierte „Miete“, erbrachte aber kein eindeutiges Ergebnis.

 

Zu den „überschießenden Kosten der Unterkunft“ erinnerte Herr Richard, Referatsleiter beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt daran, dass die 25-%-Regelung des § 42a SGB XII n.F. nicht automatisch greift, sondern hierfür noch weitere Voraussetzungen (bestimmte Positionen müssen im Vertrag ausgewiesen werden) erfüllt sein müssen.

 

Unter den Teilnehmenden wurde die derzeit angespannte Lage am Wohnungsmarkt und eine Reihe weiterer Fragestellungen und Themen diskutiert.


Es ist noch weitgehend ungeklärt, welche Auswirkungen es auf die Personalsituation der Einrichtungen hat, wenn Bewohner/innen von Einrichtungen der Eingliederungshilfe modulare Leistungen  Wie geht man beispielsweise damit um, wenn ein Bewohner in der Einrichtung ausschließlich wohnen möchte, aber die Fachleistungen ambulant in Anspruch nehmen möchte. Wieviel Personal müsse man vorhalten und wie weit reiche die Versorgungsverpflichtung des Trägers?


Auf rechtliche Betreuer komme mehr Arbeit zu, weil vieles davon bislang von den Mitarbeitern der Einrichtungen geleistet worden sei.


Für Einrichtungen, deren Bau durch staatliche Zuwendungen gefördert worden ist, sind oft noch Bindungsfristen aus den Zuwendungsbescheiden zu beachten, die es schwierig machen, das Leistungsangebot neu zu definieren.


Generell wurde der Eindruck geschildert, dass die Diskussion zur Leistungstrennung in die Richtung gehe, wie das neue Gesetz in den bestehenden Strukturen umgesetzt werden könne. Man befinde sich in einem Spannungsverhältnis zwischen UN-BRK und Kostenneutralität.


Auch seitens der Behindertenverbände wurde kritisiert, dass das Thema eher als Verschiebebahnhof hinsichtlich der Gelder diskutiert werde. Ziel des Gesetzes sei doch eigentlich die stärkere Ambulantisierung und die Verbesserung der Wahlmöglichkeiten behinderter Menschen gewesen.


Es wurde darauf hingewiesen, dass insbesondere die derzeitige Eltern- und Mitarbeitergeneration in den Einrichtungen häufig selbst noch von dem Fürsorgegedanken geprägt sei. Für die Träger der Eingliederungshilfe sei es gleichgültig, ob eine Komplexleistung oder Leistungsmodule refinanziert werden. Gleichwohl sei diese Umstellung ein eher längerer Prozess, der nicht zum 01.01.2020 abgeschlossen sei, aber grundsätzlich dazu führen, dass diese Ziele erreicht werden.  

 

Zum Nachhören

Audioaufnahme des Vortrags von Dirk Lewandrowski

Zum Nachhören

Audioaufnahme des Vortrags von Uta Frieske

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