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Dokumentation des Vortrags von Dr. Elisabeth Fix

Zusammenfassung des Vortrags von Dr. Elisabeth Fix

Wo stehen wir? Umsetzungsstand und Herausforderungen aus Sicht der Leistungserbringer II

Das Bild zeigt Dr. Elisabeth Fix, Referentin beim Deutschen Caritasverband, hinter dem Rednerpult auf der Bühne.

© Deutscher Verein

Dr. Elisabeth Fix, Referentin beim Deutschen Caritasverband, ergänzte die Sicht der Fachverbände von Menschen mit Behinderungen um die Perspektive der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege.

Frau Dr. Fix vertrat mit der BAGFW folgende sechs Wohlfahrtsverbände: die Arbeiterwohlfahrt, die Diakonie Deutschland, der Deutsche Caritasverband, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, da Deutsche Rote Kreuzt und die Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.

Würdigung des Erreichten

Sie stellte Ihrem Vortrag eine Würdigung des BTHG voran. Sehr wichtig sei die Verankerung eines personenzentrierten Ansatzes im Gesetz gewesen. Dies stelle einen echten Paradigmenwechsel dar. Es sei zudem sehr begrüßenswert, dass in § 106 SGB IX umfassende Beratungs-und Begleitungsrechte des Betroffenen im gesamten Verfahren verankert wurden, einschließlich der Erschließung von Leistungsangeboten bei den Leistungserbringern. Die dazu erforderliche Stärkung der Kompetenzen bei den Leistungserbringern und den Leistungsträgern habe auch über den § 97 SGB IX seinen Ausdruck gefunden.

Die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) ist nunmehr in § 32 SGB IX geregelt. Hier würde sich die Freie Wohlfahrt wünschen, nicht nur als Leistungserbringer, sondern auch als Teil der Zivilgesellschaft wahrgenommen zu werden. Es gebe gute Erfahrungen mit der unabhängigen Beratung bei den Pflegestützpunkten zum Beispiel in Rheinland-Pfalz. Dort konnte die Unabhängigkeit der Beratung durch die Freien Wohlfahrt sichergestellt werden und das könne man sich auch gut bei der EUTB vorstellen.

Die Schnittstelle EGH-Pflege sei im Gesetzgebungsprozess sehr umkämpft gewesen und man sei sehr froh darüber, dass das Vorrang-Nachrang-Problem zugunsten eines Gleichrangs gelöst wurde. Gleichwohl bestünden Probleme bei der Umsetzung dieser Regelung.

Wichtig sei die Stärkung des sozialrechtlichen Dreiecks durch das BTHG. Die Eingliederungshilfe werde erstmals dem reinen Sachleistungsprinzip unterworfen, in dem das Wunsch-und Wahlrecht des Betroffenen berücksichtigt werden müsse. Allerdings sehe die Freie Wohlfahrt die neuen Zumutbarkeitsregeln beim „Pooling“ mit Sorge.

Endlich sei mit § 90 SGB IX auch für die Eingliederungshilfe die volle, gleichberechtigte und  wirksame Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen festgeschrieben worden. Der Erfolg des BTHG hinge für die Freie Wohlfahrtspflege allerdings davon ab, inwieweit tatsächlich die Teilhabe von Schwerst-und Mehrfachbehinderten mit hohem Unterstützungsbedarf gewährleistet wird.

Mittlerweile haben sich 33 Regionen für die Modellhafte Erprobung der neuen Regelungen gefunden. Hier wäre sei es ein Anliegen, dass die Projekte auch auskömmlich finanziert würden. Es überrasche nicht, dass die Schnittstelle EGH-Pflege und die Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen auch bei den Modellprojekten stark im Mittelpunkt stünden.

Umsetzungsprobleme und Nachbesserungsbedarfe: Teilhabeplanverfahren

Frau Fix betonte in Übereinstimmung mit Frau Welke die besondere Bedeutung des Bedarfsfeststellungsverfahren und der ICF-Orientierung. Dies sei unerlässlich für den personenzentrierten Ansatz. Teilhabeziele müssten individuell erhoben und auch im Gesamtplan individuell umgesetzt werden. Noch haben nicht alle Bundesländer ihr Instrument gefunden.

Beim Teilhabeplanverfahren sei das im Gesetz verankerte partizipativ-dialogische Verfahren bis zur letzten Konsequenz beizubehalten. Es müsse beispielsweise in der Dokumentation auch angezeigt werden, wenn der Betroffene mit dem Ergebnis nicht vollumfänglich einverstanden sei.Außerdem sei es sehr schade, dass die Leistungserbringer nicht am Verfahren beteiligt seien. Das müssen sie grundsätzlich natürlich nicht. Aber es gebe viele Teilhabebedarfe, die erst in der Umsetzung mit dem konkreten Leistungserbringer auch wirksam werden könnten. Wenn es zum Beispiel um die persönliche Lebensplanung gehe.

Umsetzungsprobleme und Nachbesserungsbedarfe: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen

Beim Thema „Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen“ müsse handlungsleitend sein, dass behinderungsbedingte Mehrbedarfe eindeutig Teil der Fachleistung seien und nicht etwa Teil der Kosten der Unterkunft. Immer dann, wenn Flächen nicht eindeutig zugeordnet werden könnten, sei die entscheidende Frage die, ob der entsprechende Bedarf auch bei Menschen ohne Behinderung entstehen würde oder nicht. Es sei der Freien Wohlfahrtspflege zudem ein Anliegen, darauf zu schauen, wie Fachleistungen künftig stärker personenzentriert gestaltet werden könnten, damit ein echter Mehrwert entstehe.

Umsetzungsprobleme und Nachbesserungsbedarfe: Schnittstelle Eingliederungshilfe/Pflege

Zum Thema der Schnittstelle Eingliederungshilfe/Pflege sei die Freie Wohlfahrtspflege besorgt darüber, dass Eingliederungshilfeleistungen wie zum Beispiel Assistenz, teilweise der Pflege zugeschlagen werden. Mit § 36 SGB XI gebe es die Möglichkeit, 40% der niedrigschwelligen Betreuungsleistungen in Pflegeleistungen umzuwandeln. Auf diese Weise entstehe ein Druck auf den Eingliederungshilfeträger, diese Leistungen äquivalent zu Assistenzleistungen in Pflegeleistungen umzuwandeln. Das Wunsch-und Wahlrecht müsse hier gewahrt werden. Ferner sei es an der Zeit, den Passus des ehemaligen § 55 Satz 2 SGB XII, jetzt § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB IX zu streichen, wonach Menschen, die einen so hohen pflegerischen Bedarf aufweisen, dass die Pflege in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nicht sichergestellt werden könne, auf Pflegeeinrichtungen verwiesen werden dürfen. Das sei ein „Unding“ und wirke sich in der Praxis dahin aus, dass teilweise Einrichtungen der Eingliederungshilfe in Pflegeeinrichtungen umgewandelt würden.

Es gebe einen dringenden Reformbedarf bei § 43 a SGB XI. Diese Regelung dürfe nicht auf ambulante Wohngemeinschaften ausgedehnt werden.

Umsetzungsprobleme und Nachbesserungsbedarfe: Assistenzleistungen

Die Freien Wohlfahrtsträger seien froh, dass Assistenzleistungen jetzt in den §§ 78 und 113 SGB IX als eigenständige Leistungen der Eingliederungshilfe geregelt seien. Es müsse allerdings verhindert werden, das die bisher eigenständigen Leistungen zur „kulturellen Teilhabe“ und zur „Teilhabe am gesellschaftlichen Leben“ auch weiterhin als eigenständige Leistungen gewährt werden und nicht in  den „Assistenzleistungen“ aufgingen.

Man habe ferner Sorge, auf welche Weise in der Leistungserbringung zwischen qualifizierten und nicht qualifizierten Tätigkeiten unterschieden werden wird. Nehme man das Beispiel eines Menschen mit Schluckstörungen, könne man leicht sehen, dass es nicht genüge, zum Essen eine unqualifizierte Hilfskraft hinzuzuziehen, nur weil es um die „Übernahme“ der Verrichtung gehe. Dort werde weiterhin eine qualifizierte Fachkraft gebraucht. Die Dichotomie zwischen „Übernahme“ der Verrichtung und „Befähigung“ werde als zu starr angesehen. Die Zukunft werde zeigen, ob sich daraus ein Umsetzungsproblem entwickelt.

Umsetzungsprobleme und Nachbesserungsbedarfe: Weitere Punkte

Die Verbesserungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, das Budget für Arbeit und die Anhebung des Lohnkostenzuschusses seien zu begrüßen. Allerdings beobachte die Freie Wohlfahrt mit Sorge, dass dort Leistungen wie beispielsweise bei der Budgetassistenz pauschaliert werden sollen. Das entspreche nicht dem personenzentrierten Ansatz des BTHG.  Es werde eine individuelle Budgetassistenz als wirklicher Nachteilausgleich gebraucht.

Ferner würden die Freien Wohlfahrtsträgern im Interesse der Schwerst-Mehrfachbehinderten mit sehr hohem Unterstützungsbedarf, die bislang „nur“ in Tagesförderstätten seien, zum Ausdruck bringen, dass die Voraussetzung, man müsse ein „Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“ aufweisen, um weitergehende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten, nicht mit der UN-BRK konform sei und hier eine Lösung gebraucht werde.

Abschließend machte Frau Fix noch eine Bemerkung zur Wirksamkeit der Leistungen. Es gebe derzeit einige Bestrebungen, die „Wirkungsorientierung“ des Gesetzes umzusetzen. Um hier Kriterien entwickeln zu können, müsste es zunächst eine „Wirksamkeitsdefinition“ geben. Es müsse zunächst darum gehen, die Teilhabeforschung zu stärken. Die Wirksamkeit muss unter Beteiligung der Menschen mit Behinderungen und der Leistungserbringer wissenschaftlich fundiert erarbeitet werden.

Zum Nachhören

Audioaufnahme des Vortrags von Dr. Elisabeth Fix

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