Das Sozialgericht München entschied im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 15. Mai 2023 über einen Antrag auf Kostenübernahme für Pflege- und Betreuungsleistungen nach Umzug in einer Mietwohnung (Aktenzeichen S 48 SO 131/23 ER).
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Bisher wurde bis zur Klärung einer Zuständigkeit (Träger bei wechselnder Zuständigkeit (stat. Hilfe §42 SGB VIII)) der §43 SGB I herangezogen. Gilt das noch?
Bisher wurde bis zur Klärung einer Zuständigkeit (Träger bei wechselnder Zuständigkeit (stat. Hilfe §42 SGB VIII)) der §43 SGB I herangezogen. Gilt das noch?
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