Die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist ein Leitziel der UN-Behindertenrechtskonvention sowie des neunten Sozialgesetzbuchs. Menschen mit Behinderungen sollen ihr Leben nach ihren individuellen Wünschen planen und gestalten können. Mit dem BTHG hat der Bundesgesetzgeber die Leistungsgruppe …
Wird der Einbau eines Homelifts für ein noch nicht eingeschultes Kind zur Befähigung einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen …
Wird der Einbau eines Homelifts für ein noch nicht eingeschultes Kind zur Befähigung einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum an das Einkommen der Eltern gekoppelt oder ist die Leistung beitragsfrei? Ein zweieinhalbjähriges Kind mit Behinderung (100%) hat eine fortschreitende Muskelerkrankung und kann nicht laufen oder frei stehen und wird eine zunehmende Schwäche in Armen und Beinen entwickeln. Dies kann so weit gehen, dass es womöglich irgendwann Arme und Beine nicht mehr bewegen kann. Beim Bau eines Einfamilienhauses ist beabsichtigt, zur Überwindung der Barriere vom EG in den 1. Stock und aufgrund der Schwäche in den Gliedmaßen ein Homelift anzuschaffen, der nur mit einmaligem Drücken zu betätigen ist (die meisten Plattformlifte haben eine Totmannsteuerung, die man dauerhaft betätigen muss, damit sich die Plattform bewegt. Dies wäre aufgrund des Alters und der zunehmenden Schwäche in den Händen ungünstig). Gemäß § 138 Absatz 1 Satz 7 SGB IV heißt es, „Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen“. Gemäß § 113 Absatz 1 wiederum gehört hierzu auch, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum zu befähigen. Somit erscheint denkbar, dass aufgrund des Alters Gehalt und Vermögen der Eltern gar nicht zur Förderung des Homelifts herangezogen würde und die Übernahme der Kosten evtl. auch erstattet werden, obwohl ggf. Einkommensgrenzen überschritten werden.
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