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Thema

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BTHG-Kompass 1.6

Hier haben Sie die Möglichkeit, die bislang veröffentlichten Antworten in unserem BTHG-Kompass zu kommentieren, zu ergänzen oder eine Frage zu vertiefen. Sie können auch weiterführende Literatur- oder Rechtsprechungshinweise geben, um auf diese Weise dabei zu helfen, das Wissen aller Nutzer zu erweitern.

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

Beitrag #1001

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 31

Einkommenseinbußen durch fehlende Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse

Die Höhe des Beitrags aus eigenem Einkommen ist ab 2020 nur noch vom Jahresbruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten abhängig (§ 135 SGB IX). Örtliche Verhältnisse, insbesondere die Aufwendungen für Miete, gehen dann nicht mehr in die Berechnung ein. Die neue Berechnungsmethodik trägt zwar zu einem gewissen Grad zur Verwaltungsvereinfachung bei, bringt aber für leistungsberechtigte Personen in Ballungsräumen und Großstädten bei immer weiter steigenden Mieten erhebliche finanzielle Nachteile.

Fragen: Plant der Gesetzgeber eine Korrektur, um diese finanziellen Nachteile zu verhindern? Wenn ja, wird diese Korrektur vor 2020 in Kraft treten? Wenn nein, warum nicht?

Beitrag #1000

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 31

Vermögensanrechnung ohne Härtefallregelung

Ab 2020 wird die Vermögensanrechnung in den §§ 139 ff. SGB IX neu geregelt. Die Kriterien, wonach der Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens nicht gestattet ist, folgen weiterhin den Regelungen des § 90 SGB XII mit Ausnahme des 3. Absatzes. § 90 Abs. 3 SGB XII verbietet den Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Unter diese Härtefallregelung fallen beispielsweise Schmerzensgelder, Ansparungen aus Blindengeld oder bislang geschonte Vermögen z.B. für den Erwerb eines notwendigen Kraftfahrzeugs.

Der Bezirk Oberbayern, der bei der modellhaften Erprobung des BTHG federführend für den Themenkomplex Einkommens- und Vermögensanrechnung zuständig ist, stellt hierzu in einer Präsentation (siehe Projektetreffen der modellhaften Erprobung am 13. – 14. September 2018 in Berlin, Seite 150, http://nitsa-ev.de/wp-content/uploads/2018/12/Modellprojekte-zu-25-BTHG-treffen-Berlin-2018-09.pdf) fest, dass eine Schlechterstellung von leistungsberechtigten Personen durch das Fehlen eines Verweises auf § 90 Abs. 3 SGB XII in § 139 SGB IX nicht ausgeschlossen werden kann.

Fragen: Handelt es sich beim Fehlen des Verweises auf § 90 Abs. 3 SGB XII in § 139 SGB IX um ein Versehen? Wenn ja, wann beabsichtigt der Gesetzgeber diesen Fehler zu beheben? Wenn nein, welcher Sachgrund rechtfertigt die daraus resultierende Schlechterstellung der leistungsberechtigten Personen?

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