Schriftliche Vereinbarung bei Fällen nach § 134 SGB IX
Die Vorschrift des § 134 SGB IX wurde durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz um Fallkonstellationen "volljährige Behinderte in Jugendhilfeeinrichtungen" erweitert. Benötigt der Träger der Eingliederungshilfe in diesen Fällen als Voraussetzung für die Leistungserbringung eine Vereinbarung nach SGB IX mit dem Leistungserbringer?
Schriftliche Vereinbarung bei Fällen nach § 134 SGB IX
Bei den Vorschiften in § 134 SGB IX handelt es sich um Sonderregelungen für den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer. Diese regeln, dass in wenigen Ausnahmefällen keine Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen stattfindet. Für die Erbringung der entsprechenden Leistungen muss aber auch in diesen Ausnahmefällen eine Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer vorliegen (§ 125 SGB IX). |