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Qualitätssicherung nach § 37 SGB IX

Qualitätssicherung nach § 37 SGB IX

Nachdem mit dem BTHG im Allgemeinen auf die Formulierung "stationär" verzichtet wurde, stellt sich mir die Frage was unter "stationären Rehabilitationseinrichtungen" im Sinne von § 37 Abs. 3 S. 3 SGB IX zu verstehen ist. Sind darunter auch die "besonderen Wohnformen" zu subsumieren?

Nach meinem Verständnis von § 36 SGB IX ist jeder Leistungserbringer, der Leistungen auf Grundlage des SGB IX erbringt, ein Rehabilitationsdienst oder eine Rehabilitationseinrichtung. Bedeutet dies, dass nun jedes Leistungsangebot eine Qualitätsmanagement-Zertifizierung benötigt?

 

Qualitätssicherung nach § 37 SGB IX

§ 37 SGB IX regelt, dass die dort in Abs. 1 genannten Rehabilitationsträger – und nur diese – als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement gemeinsame Empfehlungen vereinbaren. Das sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Träger der Kriegsopferfürsorge und -versorgung. Die entsprechende Empfehlung wurde im November 2018 veröffentlicht (BAR 2018).

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