Vereinbarungen bei der Betreuung einer Pflegefamilie

Vereinbarungen bei der Betreuung einer Pflegefamilie

§ 80 Satz 5 SGB IX besagt: Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

§ 123 SGB IX regelt abschließend, für welche Ausnahmen keine Vereinbarungen abzuschließen sind. Pflegefamilien sind nicht unter diesen Ausnahmen. Muss der Träger der Eingliederungshilfe mit Wirksamkeit ab 2020 mit Pflegefamilien bzw. deren Trägern, soweit es solche gibt,oder mit Verbänden, denen Pflegefamilien angehören, Vereinbarungen nach § 123 SGB IX abschließen?

Vereinbarungen bei der Betreuung einer Pflegefamilie

Die Bundesländer regeln das Verfahren und die Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie in eigener Zuständigkeit.

In vielen Bundesländern ist die Trennung zwischen Fachleistung und existenzsichernder Leistung bei der Betreuung einer Pflegefamilie bereits erfolgt. Bundesweite Empfehlungen sind nicht bekannt. Die in § 80 Satz 3 SGB IX angesprochenen Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern beziehen sich auf begleitende Fachdienste. Der Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Pflegefamilien ist nach unserer Kenntnis nicht beabsichtigt.

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