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Abschluss der Landesrahmenverträge gemeinsam und einheitlich

Abschluss der Landesrahmenverträge gemeinsam und einheitlich

Kommt ein Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX bereits dann nicht zustande, wenn ein einziger Träger der Eingliederungshilfe nicht unterschreibt?

Abschluss der Landesrahmenverträge gemeinsam und einheitlich

Der Wortlaut des § 131 Abs. 1 SGB IX ist insoweit eindeutig: "Die Träger der Eingliederungshilfe schließen auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 ab."

Sinn und Zweck der Rahmenverträge ist, dass die Erbringung und Finanzierung der Leistungen der Eingliederungshilfe in einem Bundesland einheitlichen Regeln folgt.

Gemäß Bieritz-Harder (2018: 506) bedeutet „gemeinsam und einheitlich“, „dass alle auf Landesebene vorhandenen Vertragsparteien an den Vertragsverhandlungen teilnehmen und ‚alle im Gesetz aufgeführten (potenziellen) Vertragsparteien dem Vertrag zustimmen‘. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist ein unter den übrigen Vertragsparteien geschlossener Vertrag keine Rahmenvereinbarung iSd § 131.“

Das bedeutet, dass ein solcher Rahmenvertrag nicht zustande kommen kann, wenn ein einziger Träger der Eingliederungshilfe in einem Bundesland ihn nicht unterzeichnet.

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