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Besonderheiten bei geschlossenen Einrichtungen

Leistungstrennung in geschlossenen Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Was ist von Seiten der Einrichtung zu tun, wenn eine Person mit Behinderung (z. B. einer Suchterkrankung) ablehnt, einen Antrag auf Grundsicherung oder auf Fachleistung zu stellen?

Wie ist zu verfahren, wenn in einer geschlossenen Einrichtung eine rechtliche Betreuung beispielsweise nur in der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung vorliegt, nicht aber in der Vermögenssorge?

Was ist von Seiten der Einrichtung zu veranlassen, wenn eine Person mit Behinderung (z. B. einer psychischen Erkrankung) ablehnt, bei dem fortan erforderlichen Antrag auf Grundsicherung mitzuwirken?

Thomas Gabriel, Referent Sozialrecht, Diakonie Mitteldeutschland

© Thomas Gabriel

Thomas Gabriel, Referent Sozialrecht, Diakonie Mitteldeutschland

Thomas Gabriel

Regelung in Landesrahmenverträgen ist sinnvoll

Geschlossene Einrichtungen werden mit großer Wahrscheinlichkeit auch ab dem 1. Januar 2020 als stationäre Einrichtungen behandelt werden mit der Folge, dass die Finanzierung wie bisher als „Komplettpaket“ durch den Träger der Eingliederungshilfe über Grund- und Maßnahmepauschale und Investitionsbetrag erfolgen wird. Fraglich ist hierbei, ob auf geschlossene Einrichtungen die Norm des § 134 SGB IX („Sonderfälle“) direkt oder analog angewendet werden kann. Meines Erachtens kann die Beantwortung dieser Frage offenbleiben, da das BTHG die Vereinbarung auch einer Grundpauschale nicht ausschließt, sondern in § 134 SGB IX ausdrücklich zulässt und andererseits von einem Weiterexistieren stationärer Einrichtung (vgl. Wortlaut des § 103 Abs. 1 SGB IX) ausgeht. Bei Vorliegen einer stationären Einrichtung, worunter geschlossene Einrichtungen zweifelsfrei fallen dürften, sieht § 27b Abs. 1 S. 1 SGB XII ausdrücklich vor, dass „der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt umfasst.“

Im Freistaat Thüringen wurde deshalb im Entwurf zum Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX in § 26 Abs. 2 geregelt, dass „die Vergütung [...] in der Regel aus der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, der Maßnahmepauschale sowie einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag)“ besteht.

Sinnvollerweise sollte dies in jedem Bundesland im Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX explizit geregelt werden.

Sofern in Ihrem Bundesland eine ähnliche rahmenvertragliche Regelung wie in Thüringen existiert, entfällt das Erfordernis der Beantragung von Grundsicherungsleistungen, da der Lebensunterhalt dann Bestandteil der Eingliederungshilfe ist. Für die Erlangung des Barbetrages und der Kleidergeldpauschale nach § 27b SGB IX ist nach § 18 Abs. 1 SGB XII kein gesonderter Antrag vonnöten (die Sozialhilfe setzt mit Bekanntwerden des Hilfebedarfs ein).

Für die Eingliederungshilfe gilt allerdings ab dem 1. Januar2020 nach § 108 Abs. 1 SGB IX ein Antragserfordernis. Dieses wird aber nach § 108 Abs. 2 SGB IX dann eingeschränkt, wenn der Hilfebedarf bereits in einem Gesamtplanverfahren festgestellt worden ist. In diesen Fällen ist dann also kein (erneuter) Antrag erforderlich.

Das Antragserfordernis nach § 108 Abs. 1 SGB IX ist meines Erachtens in geschlossenen Einrichtungen in zweierlei Hinsicht zu betrachten:

Sofern eine Unterbringung durch richterlichen Beschluss nach § 1906 BGB oder nach einem Unterbringungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes gegeben ist, kann von der untergebrachten Person sinnvollerweise kein Antrag gefordert werden. Lediglich den Betreuer trifft die Pflicht, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Sofern dessen Betreuung nicht auch die Vermögenssorge umfasst, dürfte dies unschädlich sein, da die Berechtigung zur Antragstellung bereits aus den Aufgabenbereichen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung folgt. Jedenfalls folgt dieses Recht aber auch aus dem Aufgabenbereich „Vertretung vor Behörden“.

Wenn sich die Betroffenen aber freiwillig in einer geschlossenen Einrichtung aufhalten und sich weigern, einen Antrag auf Eingliederungshilfe zu stellen und sie nicht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehen, mithin also in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkt sind, kann die Betreuung durch den Leistungserbringer nicht fortgesetzt werden und der Heimvertrag kann nach § 12 WBVG gekündigt werden. Eine gesetzliche „Pflicht“ zur Beantragung von Eingliederungshilfe besteht jedenfalls nicht.

Allerdings wird in der Regel anzunehmen sein, dass für Bewohner in geschlossenen Einrichtungen bereits ein Gesamtplanverfahren durchgeführt wurde und die Beantragung von Eingliederungshilfe daher nach § 108 Abs. 2 SGB IX obsolet ist.

Hinsichtlich Ihrer letzten Teilfrage (Verweigerung eines Antrages auf GruSi durch Person mit psychischer Erkrankung) verweise ich auf meine vorstehenden Ausführungen, sofern sich diese Frage auf geschlossene Einrichtungen bezieht.

Ansonsten muss aufgrund der Leistungstrennung in sogenannten besonderen Wohnformen befürchtet werden, dass die Lebensunterhaltskosten (KdU, Regelbedarf) in der Wohnform nicht gedeckt werden können. Auch hier wäre der Leistungserbringer nach § 12 WBVG berechtigt, den Heimvertrag zu kündigen.

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