Anforderungen an die Transparenz
Sind aus einzelnen Landesrahmenverträgen Regelungen bekannt, die Anforderungen an die Transparenz der Verträge vorsehen?
Ergebnisse der Vereinbarungen sind zugänglich zu machen
Bundesgesetzlich ist in § 123 Abs. 2 S. 4 SGB IX geregelt, dass das Ergebnis der Vereinbarung wischen Leistungserbringer und dem zuständigem Träger der Eingliederungshilfe den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen ist. Das bezieht sich auf die Vereinbarungen nach §125 SGB IX. In einzelne Rahmenverträge ist die Verpflichtung aufgenommen, die Rahmenverträge in leichter Sprache zugänglich zu machen. So zum Beispiel in §87 LRV Baden-Württemberg:
„Der LRV einschließlich der vertragsrelevanten Beschlüsse der Vertragskommission, die schriftlichen Vereinbarungen sowie die Prüfungsergebnisse sind in leichte Sprache zu übersetzen und den Leistungsberechtigten in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden, über andere Kommunikationshilfen oder in einer anderen für sie geeigneten Form zugänglich zu machen. Die Verpflichtung nach Satz 1 richtet sich hinsichtlich des LRV und der vertragsrelevanten Beschlüsse der Vertragskommission an die Rahmenvertragsparteien gemeinsam, im Übrigen an die jeweils örtlich zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.“
§ 57 LRV Rheinland-Pfalz:
„Dieser Rahmenvertrag wird in leichte Sprache übersetzt. Den Leistungsberechtigten sollen auf Verlangen die Vereinbarungen nach § 125 SGB IX in deutscher Gebärdensprache, mitlautsprachbegleitenden Gebärden, über andere Kommunikationshilfen oder in einer anderen für sie geeigneten Form zugänglich gemacht bzw. in leichte Sprache übersetzt werden. Gleiches gilt für den Rahmenvertrag.“
§ 14 Abs. 5 LRV Sachsen-Anhalt:
„Der Leistungsträger übersetzt den Rahmenvertrag in Leichte Sprache und macht diesen den leistungsberechtigten Personen in wahrnehmbarer Form zugänglich.“