Mitspracherecht von Interessensvertretungen

Mitwirkung durch maßgebliche Interessensvertretungen

Besteht im Rahmen der Mitwirkung der durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 131 Abs. 2 SGB IX ein Stimmrecht?

Michael Beyerlein

Kein aktives Stimmrecht

Die Mitwirkung von Menschen mit Behinderung im Sinne von Partizipation ist in Art. 4  Abs. 3 der UN-BRK geregelt:

„Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.“

Das konkretisiert sich in den §§ 94 Abs. 4, 125 Abs. 3 Satz 4 SGB IX sowie für die Landesrahmenverträge in § 131 Abs. 2 SGB IX. Dort ist geregelt, dass die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mitwirken. Unter Mitwirkung versteht der Regierungsentwurf des BTHG eine beratende Einbeziehung in Verfahren und Beschlussfassung (BT-Drs. 18/9522, S. 300).

Die Regelung wird auch  in der Literatur nicht als Stimmrecht der maßgeblichen Interessenvertretung gewertet, sondern als Gelegenheit, neben der aktiven Mitarbeit an den Vertragsinhalten zum Inhalt von Rahmenverträgen und zu einzelnen dort beabsichtigten Regelungen Stellung zu nehmen und zum Beispiel Zustimmung, Kritik oder Ablehnung zu einzelnen Regelungen in geeigneter Weise, z.B. in Formeiner Anlage zu Gehör zu bringen (Rosenow, in: Fuchs/Ritz/Rosenow, § 131 SGBIX, Rn. 81; ähnlich Streichsbier, in: Grube / Wahrendorf / Flint, § 131 SGB IX,Rn. 15).

In den Landesrahmenverträgen wird oft zu Beginn darauf hingewiesen, dass Menschen mit Behinderungen an der Erarbeitung mitgewirkt haben. Auch bei den in allen Verträgen verankerten Vertragskommissionen zur Weiterentwicklung der Verträge wird Menschen mit Behinderung eine Beteiligung zugesprochen, jedoch nirgends ein aktives Stimmrecht.

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