Leistungspauschalen
Sind aus einzelnen Rahmenverträgen Beispiele zur Höhe der Leistungspauschalen bekannt, ohne das eine Vorwegnahme der Regelungen in den Vereinbarungen nach § 125 SGB IX erfolgt?
Leistungspauschalen
Die Möglichkeit, die Höhe von Leistungspauschalen festzulegen, wurde in den vorhandenen Landesrahmenverträgen eher zurückhaltend genutzt. Einige Verträge verweisen auf die Möglichkeit, die Höhe der Vergütungspauschale bzw. Elemente davonlandeseinheitlich festzulegen. Die Festlegung von landeseinheitlichen Pauschalen wird dabei jedoch als zweite Alternative nach einer Vereinbarung anhand prospektiv kalkulierter Kosten genannt. So lautet z.B. die Formulierung in § 8 Abs. 3 des LRV Hamburg:
„Der Kalkulation der Vergütung werden die für die Laufzeit der Vereinbarung im Voraus zu kalkulierenden Kosten oder die durch die Vertragskommission SGB IX festgesetzten Pauschalen gem. Anlage 5.1 - 5.5.9 zugrunde gelegt.“
Oder die entsprechende Formulierung in § 7 LRV Sachsen-Anhalt:
„Der Kalkulation der Vergütung werden die für die Laufzeit der Vereinbarung im Voraus zu kalkulierenden Kosten oder die durch die ‚GK 131‘ festgesetzten Pauschalen zugrunde gelegt.“
Die Festlegung der Pauschalen ist dann also der Vertragskommission zugewiesen.
Der Berliner Rahmenvertrag schließt die Festlegung landeseinheitlicher Leistungspauschalen explizit aus, vgl. § 22 Abs. 3 LRV Berlin:
„Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird künftig auf Grundlageeiner solchen Musterkalkulation einen individuellen Preis für eine Zeiteinheit/Fachleistungsgruppe mit den Anbietern verhandeln. Es wird demnach keinen einheitlichen Preis für das gesamte Land Berlin geben.“