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Gewaltschutzkonzeption

Gewaltschutzkonzeption

Der Landesrahmenvertrag Baden-Württemberg sieht als Teil der Strukturqualität vor, dass Leistungserbringer über eine Gewaltschutzkonzeption verfügen. Findet sich eine solche Regelung auch in anderen Landesrahmenverträgen?

Michael Beyerlein

Thema Gewaltschutz in mehreren Landesrahmenverträgen verankert

Das Thema Gewaltschutz ist in mehreren der derzeit vorhandenen Landesrahmenverträgen nach § 131 SGB IX verankert. So wird beispielsweise als Teil der Qualitätsregelungen vorgegeben, dass Leistungserbringer über ein Konzept zum Gewaltschutz verfügen (§ 37 Abs. 5 LRV Baden-Württemberg, § 8 LRV Berlin, § 5 Abs. 3 LRV Bremen) oder dem Themaanderweitig Rechnung tragen müssen (§ 10 LRV Rheinland-Pfalz, § 14 LRV Saarland, § 7 LRV Niedersachsen).

Seit 01.01.2022 ist mit § 37a SGB IX eine bundesgesetzliche Regelung in Kraft, die Leistungserbringern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder auferlegt. Adressaten der Regelung sind die Leistungserbringer aller Rehabilitationsträger, unabhängig davon, in welcher Form und an welchem Ort sie ihre Leistung erbringen (BT-Drs. 19/27400, S. 61).

Als geeignete Maßnahme zum Gewaltschutz wird insbesondere ein auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zugeschnittenes Gewaltschutzkonzeptgenannt. Als Teil des Gewaltschutzkonzepts führt die Bundesregierung zum Beispiel Fortbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Mitarbeitende, Präventionskurse für Menschen mit Behinderungen, Vernetzung mit externen Partnern und feste interne Ansprechpersonen wie zum Beispiel Frauenbeauftragte oder Kinderschutzbeauftragte in Einrichtungen sowie Beschwerdestellen unda ndere geeignete Beteiligungsstrukturen auf (BT-Drs. 19/27400, S. 62).

Was die Ausgestaltung von Gewaltschutzkonzepten angeht, sind die Landesrahmenverträge bisher wenig konkret. Teilweise sollen dazu noch genauere Regelungen ausgearbeitet werden. Aufgrund der gesetzlichen Regelung in§ 37a SGB IX ist zu erwarten, dass sich Institutionen wie die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation oder der Deutsche Verein mit dem Thema befassen und ggf. Empfehlungen formulieren, deren Umsetzung in der Eingliederungshilfe vertraglich vereinbart werden kann.

Es gibt aber bereits jetzt Konzepte, an denen man sich orientieren kann. Die bereits erwähnte Begründung für das Teilhabestärkungsgesetz verweist auf S. 46 auf folgende Veröffentlichungen:

  • Handlungsempfehlung zur Gewaltprävention, WfbM Landesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen, Berlin 2017;

  • Checkliste Gewaltprävention, Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V., Dezember 2017;

  • Rahmenvereinbarung zur Qualitätssicherung und Gewaltprävention in nordrheinwestfälischen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, September 2019;

  • Handreichung zur Prävention von und zum Umgang mit Gewalt, Bezirk Oberbayern, 2015.

Ansonsten gibt es Bestrebungen, das Thema Gewaltprävention auf Ebene der Landesheimgesetze zu regeln.

Der Abschlussbericht einer Arbeitsgruppe aus NRW finden Sie hier.

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