Ungepoolte Leistungen auf Wunsch?

Ungepoolte Leistungen auf Wunsch?

Ergibt sich für Anbieter besonderer Wohnformen die Verpflichtung, auf Wunsch von Leistungsberechtigten ungepoolte Leistungen anzubieten. Z.B. individuelle Freizeitgestaltung?

Prof. Dr. Thorsten Hinz

Entscheidend ist die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung

Eine Verpflichtung ergibt sich nur dann, wenn diese in der entsprechenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer – auf Grundlage des Teilhabe- oder Gesamtplanes – verankert worden ist. Auch spontane Wünsche nach individueller Freizeitgestaltung müssen in den jeweiligen Vereinbarungen verankert werden, nur so kann die Bereitstellung des Personals gewährleistet werden.

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