Ungepoolte Leistungen auf Wunsch?
Ergibt sich für Anbieter besonderer Wohnformen die Verpflichtung, auf Wunsch von Leistungsberechtigten ungepoolte Leistungen anzubieten. Z.B. individuelle Freizeitgestaltung?
Entscheidend ist die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung
Eine Verpflichtung ergibt sich nur dann, wenn diese in der entsprechenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer – auf Grundlage des Teilhabe- oder Gesamtplanes – verankert worden ist. Auch spontane Wünsche nach individueller Freizeitgestaltung müssen in den jeweiligen Vereinbarungen verankert werden, nur so kann die Bereitstellung des Personals gewährleistet werden.