Beratung hinsichtlich des geeigneten Leistungserbringers
Wie soll der Leistungsträger in der Praxis seiner Verpflichtung zur Beratung und eventuell erforderlichen Unterstützung, vor allem hinsichtlich des geeigneten Leistungserbringers, nachkommen, wenn der Leistungsberechtigte zuvor schon einen Leistungserbringer angesprochen hat oder von einem solchen betreut wird?
Beratung hinsichtlich des geeigneten Leistungserbringers
Grundsätzlich ist der Leistungserbringer, den der Leistungsberechtigte sich selbst ausgesucht hat, auch der geeignete Leistungserbringer. Eine Beratung würde sich dann darauf beschränken, andere, ebenso geeignete Leistungserbringer zu benennen und dem Leistungsberechtigten somit in die Lage zu versetzen, Entscheidungsalternativen zu erkennen.
Aufgabe der Beratung in der dargestellten Fallkonstellation ist es nicht, den „am besten geeigneten“ Leistungserbringer zum Zuge kommen zu lassen. Anders beurteilen muss man die Frage, wenn der ausgesuchte Leistungserbringer nicht geeignet erscheint. Dafür muss es dann aber belastbare Argumente geben.