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Mitwirkungspflicht zur Aufnahme in einer besonderen Wohnform

BTHG-Kompass

Beratung durch die Rehabilitationsträger

Damit Rehabilitationsbedarfe bei Menschen mit Behinderungen frühzeitig erkannt und darauf hingewirkt werden kann, dass Leistungsberechtigte einen Antrag stellen, benennen die Rehabilitationsträger Ansprechstellen, die geeignete barrierefreie Informationsangebote für Rehabilitation und Teilhabe bieten. Mit § 12 SGB IX hat das BTHG die Beratungspflichten der Rehabilitationsträger präzisiert.

Mitwirkungspflicht zur Aufnahme in einer besonderen Wohnform

Muss das Sozialamt dem Betreuten helfen, ein Wohnheim/Pflegeheim zu finden, das heißt z.B. Listen abzutelefonieren, bis ein Platz gefunden ist?

Das Foto zeigt Rainer Sobota auf einer Diskussionsveranstaltung

© Martin Bischof

Rainer Sobota

Mitwirkungspflicht zur Aufnahme in einer besonderen Wohnform

Der Rehabilitationsträger ist nach § 20 SGB X verpflichtet den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Dem gegenüber stehen die Mitwirkungspflichten der antragstellenden Peron nach §§ 60 ff. SGB I. Wieweit die Mitwirkungspflichten gehen, richtet sich nach § 65 Absatz 2 SGB I. Wenn also eine Mitwirkungspflicht etwa aufgrund einer Behinderung der antragstellenden Person nur eingeschränkt besteht, kann die Amtsermittlungspflicht der Behörde sich erhöhen. In § 106 Absatz 3 Ziffer 4 SGB IX hat der Gesetzgeber konkretisierend geregelt, dass der Eingliederungshilfeträger den Leistungsberechtigten bei der Erfüllung dessen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I) unterstützen muss. Bei der Aufzählung der Beratungs- und Unterstützungspflichten handelt es sich um offene Beispielskataloge. Die Pflichten des rechtlichen Betreuers als gesetzlicher Vertreter der antragstellenden Person dagegen richten sich nach § 1901 BGB.

Form und Maß der Handlungsverpflichtung durch den Eingliederungshilfeträger ergibt sich aus den beim Leistungsberechtigten vorhandenen Beeinträchtigungen bezüglich der sich aus der Leistungsbewilligung und der Inanspruchnahme ergebenden Erfordernissen. Hindern die Beeinträchtigungen den Leistungsberechtigten an der Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen, löst dies einen Unterstützungsanspruch aus. Der Eingliederungshilfeträger kann die Aufgabe von einem Dienstleister erledigen lassen (§ 106 Abs. 4 SGB IX), muss es aber im Zweifel selbst tun.

Müssen zum Zwecke der Aufnahme in einer besonderen Wohnform verschiedene Einrichtungen „abtelefoniert“ werden und ist der Leistungsberechtigte dazu nicht in der Lage, bestünde dem Grunde nach ein Anspruch auf Unterstützung nach § 106 abs. 3 SGB IX.

Sollte es sich um die Aufnahme in einem Pflegeheim handeln, würde ein Unterstützungsanspruch dann bestehen, wenn die Aufnahme in einem Pflegeheim Bestandteil des Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahrens wäre.

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