Beratungspflicht des EIngliederungshilfeträgers
Wenn der Sozialhilfeträger an die EUTB weiter verweist, muss er dann selbst nicht mehr beraten?
Beratung hinsichtlich des geeigneten Leistungserbringers
Die Beratung durch die EUTB entbindet den Eingliederungshilfeträger nicht von der Pflicht, selbst auch zu beraten. Es kann durchaus auch mal zu einer „Doppelberatung“ kommen. Es ist auch in anderen Zusammenhängen gar nicht so selten, sich in einer Phase der Entscheidung woanders eine „Zweitmeinung“ einzuholen.
Es handelt sich bei der Beratungspflicht des Eingliederungshilfeträgers aber nicht um eine Zwangsberatung. Ob und wie intensiv sie genutzt wird, entscheidet der Leistungsberechtigte.