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Beratungspflicht des Eingliederungshilfeträgers

BTHG-Kompass

Beratung durch die Rehabilitationsträger

Damit Rehabilitationsbedarfe bei Menschen mit Behinderungen frühzeitig erkannt und darauf hingewirkt werden kann, dass Leistungsberechtigte einen Antrag stellen, benennen die Rehabilitationsträger Ansprechstellen, die geeignete barrierefreie Informationsangebote für Rehabilitation und Teilhabe bieten. Mit § 12 SGB IX hat das BTHG die Beratungspflichten der Rehabilitationsträger präzisiert.

Beratungspflicht des EIngliederungshilfeträgers

Wenn der Sozialhilfeträger an die EUTB weiter verweist, muss er dann selbst nicht mehr beraten?

Das Foto zeigt Rainer Sobota auf einer Diskussionsveranstaltung

© Martin Bischof

Rainer Sobota

Beratung hinsichtlich des geeigneten Leistungserbringers

Die Beratung durch die EUTB entbindet den Eingliederungshilfeträger nicht von der Pflicht, selbst auch zu beraten. Es kann durchaus auch mal zu einer „Doppelberatung“ kommen. Es ist auch in anderen Zusammenhängen gar nicht so selten, sich in einer Phase der Entscheidung woanders eine „Zweitmeinung“ einzuholen.

Es handelt sich bei der Beratungspflicht des Eingliederungshilfeträgers aber nicht um eine Zwangsberatung. Ob und wie intensiv sie genutzt wird, entscheidet der Leistungsberechtigte.

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