Informationsangebote der Ansprechstellen

BTHG-Kompass

Beratung durch die Rehabilitationsträger

Damit Rehabilitationsbedarfe bei Menschen mit Behinderungen frühzeitig erkannt und darauf hingewirkt werden kann, dass Leistungsberechtigte einen Antrag stellen, benennen die Rehabilitationsträger Ansprechstellen, die geeignete barrierefreie Informationsangebote für Rehabilitation und Teilhabe bieten. Mit § 12 SGB IX hat das BTHG die Beratungspflichten der Rehabilitationsträger präzisiert.

Informationsangebote der Ansprechstellen

In welcher Form erhält man Informationsangebote im Sinne des § 12 SGB IX? Wohin wende ich mich konkret?

Informationsangebote der Ansprechstellen

§ 12 SGB IX besagt, dass die Rehabilitationsträger die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs durch die Bereitstellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien Informationsangeboten unterstützen. Dafür benennen sie Ansprechstellen, die Informationsangebote an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln.

Die für Sie zuständigen Ansprechstellen können Sie im Ansprechstellenverzeichnis der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation mittels Filtersuche finden: https://www.ansprechstellen.de/suche.html

Informationen und Unterstützung bietet zudem die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX (www.teilhabeberatung.de).

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