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Gutachten zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs

BTHG-Kompass

Beratung durch die Rehabilitationsträger

Damit Rehabilitationsbedarfe bei Menschen mit Behinderungen frühzeitig erkannt und darauf hingewirkt werden kann, dass Leistungsberechtigte einen Antrag stellen, benennen die Rehabilitationsträger Ansprechstellen, die geeignete barrierefreie Informationsangebote für Rehabilitation und Teilhabe bieten. Mit § 12 SGB IX hat das BTHG die Beratungspflichten der Rehabilitationsträger präzisiert.

Gutachten zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs

Ich bin rechtlicher Betreuer eines 20-jährigen Menschen, welcher nun seit ca. einem Jahr in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht ist. Auf meinen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe (ABW oder ABWF) im Juni 2019 erfolgte erst einmal keine Reaktion. Im September erhielt ich eine Aufforderung des Gesundheitsamts zur Vorlage von aktuellen psychiatrischen Befunden mit einer Diagnose nach ICD 10. Ich übersandte das ein Jahr alte Gutachten zur Betreuerbestellung und erhielt bis Januar 2020 keine Reaktion. Auf Anfrage bei der Eingliederungshilfe nach dem Sachstand erhielt ich die Auskunft, dass der Betreuer kein Gutachten beibringen würde, so dass das Gesundheitsamt nicht bescheiden könne, ob der zu Betreuende zum leistungsberechtigten Personenkreis gehöre. So lässt sich auch Luft schaffen, um den Arbeitsaufwand für die Umsetzung des BTHG zu bewältigen.

Porträtfoto von Katja Lohmeier

© Kreis Segeberg/Sabrina Müller

Leistender Rehabilitationsträger muss Sachverständigen beauftragen

Antwort von Katja Lohmeier:

 

Gemäß § 106 SGB IX ist die „Beratung und Unterstützung“ von Menschen mit Behinderungen Aufgabe der Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe muss den leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen auch zu den Verwaltungsabläufen beraten und - soweit erforderlich – auch bei der Antragstellung der Leistung unterstützen.

Des Weiteren findet sich im § 17 SGB IX "Begutachtung" folgende gesetzliche Regelung: Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen.

Als rechtlicher Vertreter für die von Ihnen betreute Person sollten Sie die beschriebenen Regelungen nachdrücklich einfordern.

Die Umsetzung des BTHG fordert den Mitarbeiter/innen der Eingliederungshilfe viel ab. Gerade in dem von Ihnen beschriebenen Zeitraum herrschte bei der Eingliederungshilfe ein sehr hohes Arbeitsaufkommen, das meist bis heute anhält. Die neuen Regelungen der aktuellen Umsetzungsstufe machen nicht nur den Betreuerinnen und Betreuern von Bewohner/innen in besonderen Wohnformen mehr Arbeit, sondern auch den Mitarbeitenden in den Abteilungen der Eingliederungshilfe in den Verwaltungen. In der Form des Umgangs miteinander sollten wir das berücksichtigen.

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