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Welche Beratungspflichten liegen beim Träger der Eingliederungshilfe und wie soll er diesen nachkommen können?

BTHG-Kompass

Beratung durch die Rehabilitationsträger

Damit Rehabilitationsbedarfe bei Menschen mit Behinderungen frühzeitig erkannt und darauf hingewirkt werden kann, dass Leistungsberechtigte einen Antrag stellen, benennen die Rehabilitationsträger Ansprechstellen, die geeignete barrierefreie Informationsangebote für Rehabilitation und Teilhabe bieten. Mit § 12 SGB IX hat das BTHG die Beratungspflichten der Rehabilitationsträger präzisiert.

Beratungspflichten des Trägers der Eingliederungshilfe

Welche Beratungspflichten liegen beim Träger der Eingliederungshilfe und wie soll er diesen nachkommen können?

Beratungspflichten des Trägers der Eingliederungshilfe

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Die „Beratung und Unterstützung“ von Menschen mit Behinderungen zählt bereits jetzt zu den Aufgaben der für Leistungen der Eingliederungshilfe zuständigen Träger (vgl. § 11 SGB XII). Mit dem Bundesteilhabegesetz wird aber vor dem Hintergrund der intendierten selbstbestimmteren Teilhabe von Menschen mit Behinderungen dem Thema „Beratung und Unterstützung“ eine größere Bedeutung beigemessen. Der bisherige Aufgabenkatalog wird im künftigen Recht der Eingliederungshilfe daher mit § 106 SGB IX n.F., der 2020 in Kraft treten wird, spezifiziert und konkretisiert.

Ausweislich des § 106 SGB IX n.F. hat der Träger der Eingliederungshilfe den leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen unter anderem über die Verwaltungsabläufe zu beraten und auch Hinweise auf Leistungsanbieter sowie andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum zu geben. Zudem haben die Träger der Eingliederungshilfe - soweit erforderlich - den Leistungsberechtigten während des gesamten Verwaltungsverfahrens (z. B. Unterstützung bei der Antragstellung der Leistungen zur Eingliederungshilfe) und auch im Zusammenhang mit der Leistungserbringung (z. B. Vorbereitung der Kontaktaufnahme und Begleitung zu Leistungsanbietern) zu unterstützen.

Die Umsetzung dieser Vorschrift obliegt den Trägern der Eingliederungshilfe (Ländern und Kommunen), die die Leistungen der Eingliederungshilfe in eigener Zuständigkeit durchführen.

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