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Einforderung des Rechts auf Beratung und Unterstützung nach § 106 SGB IX

BTHG-Kompass Neu

Beratung durch die Rehabilitationsträger

Damit Rehabilitationsbedarfe bei Menschen mit Behinderungen frühzeitig erkannt und darauf hingewirkt werden kann, dass Leistungsberechtigte einen Antrag stellen, benennen die Rehabilitationsträger Ansprechstellen, die geeignete barrierefreie Informationsangebote für Rehabilitation und Teilhabe bieten. Mit § 12 SGB IX hat das BTHG die Beratungspflichten der Rehabilitationsträger präzisiert.

Einforderung des Rechts auf Beratung und Unterstützung nach § 106 SGB IX

Wir haben schon mehrfach die Erfahrung gemacht, dass der Träger der Eingliederungshilfe auf beantragte Leistungen gar nicht reagiert,oder nur Teile der beantragten Leistungen z.B. die Unterbringung in eine gemeinschaftliche Wohnform und die Tagesförderung bescheidet und finanziert. Es werden jeweils einzelne Bescheide herausgegeben, ohne Bezug zueinander und ohne konkrete Leistungsbeschreibung. Eine Stellungnahme, warum die weiteren Anträge nicht bearbeitet bzw. ob weitere Bescheide folgen werden oder wie weiterverfahren werden soll, gibt es nicht. Der Bundesgesetzgeber hat in § 106 SGB IX festgelegt, dass umfangreiche Beratungs- und Unterstützung Leistungen erbracht werden müssen. Was ist zu tun, wenn dieses Recht nicht greift. Welche konkreten Möglichkeiten hat die gesetzliche Betreuung, diese unbefriedigende Bearbeitung voranzubringen?

Verpflichtung des Trägers zur Beratung und Unterstützung nach § 106 SGB IX

Der Beratung und Unterstützung nach § 106 SGB IX kommen bei der Umsetzung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe eine zentrale Bedeutung zu. Denn eine selbstbestimmte Lebensplanung- und führung ist nur möglich, leistungsberechtigte Personen ihre Rechte und Pflichten kennen. Der Träger der Eingliederungshilfe ist somit verpflichtet über die Leistungen der Eingliederungshilfe sowie der anderen Leistungsträger zu beraten und zu unterstützen.   
Der Gesetzgeber sieht für die Ermittlung der jeweiligen Bedarfe, je nach Leistungsbereich, ein Teilhabeplan- oder ein Gesamtplanverfahren vor. Die Vorgehensweise wird im Einzelnen in §§ 19 ff. SGB IX bzw. §§ 117 ff. SGB IX geregelt. Sofern beantragte Leistungen nicht gewährt wurden, wird eine zeitnahe persönliche Kontaktaufnahme zum Träger der Eingliederungshilfe empfohlen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, unabhängige und kostenneutrale Beratungsstellen aufzusuchen. Hierzu gehören bspw. die Beratungsstellender EUTB. In Einzelfällen erfolgt eine Begleitung zu den Gesprächsterminen durch dortige Berater/innen. In einigen Bundesländern (Brandenburg und Sachsen) wurden zur Aufklärung einzelner Sachverhalte so genannte Clearingstellen eingerichtet. Die Mitarbeiter/innen der Clearingstellen versuchen eine außergerichtliche Einigung zwischen den Leistungsberechtigten und den Trägern der Eingliederungshilfe herbeizuführen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Tätigkeitsaufnahme der Clearingstellen nicht zu einer Unterbrechung von ggf. zu beachtenden Fristen führt.
Die Möglichkeiten eines rechtlichen Betreuers orientieren sich an den gesetzlichen Regelungen des SGB IX. Im Übrigen beschränkt sich der Tätigkeitsbereich des Betreuers auf den seitens des Gerichts angeordneten Wirkungskreis nach dem BGB.

 

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