Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten
Was beinhaltet die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten (§ 97 SGB IX) gegenüber Personen mit geistiger oder seelischer Behinderung?
Rehabilitationsträger muss in wahrnehmbarer Form kommunizieren
§ 97 SGB IX regelt im Allgemeinen, über welche Fähigkeiten Fachkräfte verfügen sollten. Darüber hinaus ist die Kommunikationsfähigkeit eine zentrale Voraussetzung für Fachkräfte, die sich neben praktischen Fertigkeiten auch auf die Persönlichkeit sowie die Sozialkompetenz der Fachkraft im Umgang mit Menschen mit Behinderungen in ihrem Sozialraum bezieht (vgl. Konrad Frerichs in: Hauck/Noftz SGB IX, § 97Fachkräfte, Rn. 16.).
Der Leistungsträger muss grundsätzlich gemäß § 106 Abs. 1 S.2 SGB IX in einer für die leistungsberechtigte Person wahrnehmbaren Form kommunizieren. Dazu mag etwa bei der Beratung und Unterstützung von Personen mit geistiger oder seelischer Behinderung nach § 106 SGB IX die sog. „Leichte Sprache“ dienen, wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt. Es handelt sich dabei um einen einklagbaren Rechtsanspruch auf eine Dienstleistung (§ 105 Abs. 2 SGB IX). Bestehen bei vorhandenen Mitarbeitern die erforderlichen Qualifikationen nicht, so ist ihnen die Möglichkeit zur Fortbildung anzubieten. Daneben ist gleichrangig auch die Möglichkeit zum Austausch mit Menschen mit Behinderung genannt. Kann die barrierefreie Kommunikation nicht gewährleistet werden, muss der Trägerr eine externe Unterstützung, z.B. Gebärdensprachdolmetscher oder Übersetzung in Leichte Sprache, bestellen und die Kosten gemäß §17 Abs. 2 S. 2 SGB I hierfür selber tragen (vgl. Konrad Frerichs in:Hauck/Noftz SGB IX, § 97 Fachkräfte, Rn. 17.).
Links und Materialien
K. Frerichs et al. (2016): HAUCK/NOFTZ Modul SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Erich Schmidt Verlag