Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen
Bekanntlich sind die Grundsicherungsbehörden verpflichtet, einmal im Jahr - spätestens zum 3. Quartal – die für die Mietfinanzierung der besonderen Wohnformen maßgeblichen KdU-Sätze, die ab dem 01.01. des Folgejahres als Angemessenheitsgrenzen für die 100- bzw. 125 %-Grenze gelten, zu über-prüfen und ggfls. anzupassen. Solche Anpassungen der KdU-Grenzen haben bei den besonderen Wohnformangeboten in der EGH meist weitreichende Bedeutung. Schließlich liegen die zu finanzierenden Mieten in praxi in den meisten Fällen deutlich über der 125%-Grenze, so dass die EGH das Delta zwischen der tatsächlichen Miete für die privaten Wohnflächen und dem von der Grundsicherung zu finanzierenden 125%-KdU-Wert übernehmen muss. Dieses Delta ist aktuell in Ihren Vergütungsvereinbarungen rechnerisch in der ausgewiesenen EGH-Pauschale mitenthalten und informatorisch gesondert ausgewiesen. Steigen oder sinken die als angemessen anerkannten KdU kommt es zu einer Verschiebung der geschuldeten Zahlungen in dem Bereich oberhalb der 125%-Grenze. Muss der dann höhere Anteil, den die Träger der EGH zu tragen haben, dann tatsächlich immer neu verhandelt bzw. über die Schiedsstellen erzwungen werden, wenn sich Träger der EGH weigern, diese Erhöhung in der Fachleistung abzubilden?
Umgekehrt: Werden die angemessenen KdU erhöht, sinkt der Anteil, den die Träger der EGH zu tragen hätten, die jedoch den vorherigen Betrag in den Leistungs-und Vergütungsvereinbarungen festgeschrieben haben und daher vertraglich zur Leistung verpflichtet wären? Auf welcher Rechtsgrundlage könnte ggf. zurückgefordert werden? Wie sollen die Vertragsparteien nach der Intention des Gesetzgebers mit dieser Dynamik umgehen?
Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen
Ausgangspunkt sind die tatsächlichen Aufwendungen i.S.d. §42 a Abs. 5 SGB XII für Unterkunft und Heizung, die angemessenen sein müssen. Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft- und Heizung sind die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte dem Leistungserbringer nach dem zivilrechtlichen Vertrag für Unterkunft und Heizung schuldet. Auch die nach § 42a Absatz 5 Satz 4 SGB XII vereinbarten Zusatzkosten sind Bestandteil der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach §42a Absatz 5 Satz 3 und 4 SGB XII[1].
Der Vertrag über die Überlassung von Wohnraum kann entweder ein Mietvertrag nach §§ 549 ff. BGB oder auch ein WBVG-Vertrag sein, wenn der Leistungserbringer dem Leistungsberechtigten gegenüber zugleich zur Erbringung von Pflege oder Betreuungsleistungen vertraglich verpflichtet ist.
Die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen setzt dann eine Ermittlung der angemessenen durchschnittlichen Warmmiete (100 %, untere Angemessenheitsgrenze) voraus und zwar in der Regel eine jährliche Neuermittlung oder Überprüfung der durchschnittlichen angemessenen Warmmiete[2].
Ausschlaggebend für die kalenderjährliche Neuermittlung ist, dass die Bewilligungsbescheide zum 1. Januar ohnehin aufgrund der jährlichen Anpassung der Regelbedarfsstufe geändert werden müssen. Für Beginn und Ende des Zwölfmonatszeitraums ergeben sich zwei Anforderungen: Erstens ist die Aktualität der Daten für die rechtzeitige Anpassung der Leistungsbescheide vor Beginn des Anwendungszeitraums (1. Januar) sicher zu stellen, und zweitens sind die so ermittelten Durchschnittswerte den Leistungserbringern rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Die rechtzeitige Kenntnis der sich für das Folgejahr aus der durchschnittlichen Warmmiete ergebenden Angemessenheitsgrenze ist für Leistungserbringer erforderlich, um ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, die Mietverträge oder Verträge nach dem WBVG zum 1. Januar des entsprechenden Jahres anzupassen - soweit dies nach dem jeweiligen Vertrag zulässig ist.
Die Vereinbarungen nach § 125 SGB IX sind zwar nicht die Rechtsgrundlage für die Zahlungsverpflichtung der leistungsempfangenen Person. In den Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen werden Leistungsmerkmale und -grundsätze vorgegebenen, die bei der Kalkulation und Festlegung der Leistungspauschalen bei der Fachleistung Eingliederungshilfe beachtet werden müssen. Die Mustervereinbarungen einzelner Länder sehen zudem entweder eine zeitliche Befristung (z.B. Hamburg) oder eine bedingte Befristung (z.B.Mecklenburg-Vorpommern) vor. Allerdings besitzt der Leistungserbringer nach §123 Abs. 6 SGB IX einen Anspruch auf Vergütung gegen den Träger der Eingliederungshilfe der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn eine Vereinbarung nach § 125 SGB IX geschlossen wurde. Maßgeblich für die Höhe des Zahlungsanspruch dürfte aber der gegenüber der leistungsberechtigten Person ergangen Bescheid des Eingliederungshilfeträgers sein, denn dieser erfüllt den öffentlich- rechtlichen Leistungsanspruch auf Eingliederungshilfe. Bei eintretenden Änderungen, die sich auf die Höhe des Eingliederungshilfeanspruchs auswirken, ist daher entsprechend neu zu bescheiden.
[1] vgl.Seite 4, Ziffer I. BMAS (2019): Bedarfe für Unterkunft und Heizung in derbesonderen Wohnform ab dem 1. Januar 2020nach § 42a Absatz 5 und 6 SGB XII - Papier vom 10. April 2019
[2] vgl. Seite 8, Ziffer I.2. BMAS (2019): Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform ab dem 1. Januar 2020nach § 42a Absatz 5 und 6 SGB XII - Papier vom 10. April 2019