KdU liegen ohne „Zusatzkosten“ bei 125 Prozent
Im aktuellen Papier des BMAS vom 10. April 2019 zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform
ab dem 1. Januar 2020 nach § 42a Absatz 5 und 6 SGB XII (BMAS 2019) ist auf der letzten Seite eine Anlage „I. Fallkonstellationen“. Es werden dort acht Fälle gebildet und das Verhältnis von KdU und Zusatzkosten zu der 100-Prozent- bzw. der 125-Prozent-Grenze optisch dargestellt. Daraus geht u. a. hervor, dass, wenn Zusatzkosten vereinbart sind, auch die über 100 Prozent liegenden KdU übernommen werden.
Überschreitet die Summe aus KdU und Zusatzkosten die 125-Prozent-Grenze, werden die Kosten grundsätzlich vom Träger der Eingliederungshilfe (EGH) übernommen. Ein wichtiger Fall fehlt aber in dem Papier: Was ist, wenn die KdU bereits über 125 Prozent liegen und auch noch Zusatzkosten vereinbart sind? Würden dann die KdU bis 125 Prozent (ggf. abzüglich eines „rechnerischen“ Euros) erstattet und die Zusatzkosten (die dann bis auf einen Euro über 125 Prozent lägen) vom Träger der EGH? Hätte das nicht zur Folge, dass die Erbringer bei treuren Immobilien versuchen müssten, die Zusatzkosten so hoch wie möglich zu rechnen, weil sie nur diese - wenn die 125 Prozent insgesamt überschritten werden - vom Träger der EGH erstattet bekommen? Oder können auch über 125 Prozent liegende KdU vom Träger der EGH übernommen werden, solange auch Zusatzkosten vereinbart sind?
Vereinbarung von „Zusatzkosten“ ist Voraussetzung für Kostenübernahme durch die EGH
So ist es. Die Vereinbarung der Zusatzkosten ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt Kosten zwischen 100 und 125 Prozent der KdU anerkannt werden.
Eine Überschreitung der 125 Prozent hat zur Folge, dass der Träger der Eingliederungshilfe (EGH) die Differenz als Leistung für Wohnraum gemäß § 113 Abs. 5 SGB IX übernehmen muss. Dies ist unabhängig davon, ob die Überschreitung ihre Ursache in der Höhe der Zusatzkosten oder in der Höhe der übrigen Kosten der Immobilie hat.
Materialien
- BMAS (2019): Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform ab dem 1. Januar 2020 nach § 42a Absatz 5 und 6 SGB XII. Papier vom 10. April 2019. Download des Dokuments im PDF-Format. (PDF-Dokument)