Ermittlung der Anzahl der Personen, die in einer baulichen Einheit leben, durch den Grundsicherungsträger
42a Abs. 5 Satz 5 SGB XII n.F. bestimmt, dass die Aufwendungen nach Satz 4 Nr. 2 bis 4 nach der Anzahl der Personen, die in einer baulichen Einheit leben, zu gleichen Teilen aufzuteilen sind. Hier ist mir nicht klar, wie der Grundsicherungsträger zu diesen Zahlen kommen will: Im WBVG-Vertrag wird ggf. für jeden Bewohner einzeln ausgewiesen, ob und ggf. wieviel er für diese Positionen zahlen muss. Ggf. sind auch schlicht “Inklusivverträge“ möglich, d.h. es wird vereinbart, dass all diese Positionen in der Leistung „Wohnraumüberlassung“ enthalten sind, ohne sie im Einzelnen zu beziffern. Beabsichtigt der Grundsicherungsträger nun den Einblick in die Kostenkalkulation der Einrichtung, um die Aufteilung vorzunehmen?
Ermittlung der Anzahl der Personen, die in einer baulichen Einheit leben, durch den Grundsicherungsträger
Eine Prüfung oder Einsichtnahme in die Kostenkalkulation der Einrichtung durch den Träger der Grundsicherung wird nicht erfolgen. Allerdings besteht das Erfordernis, dass im WBVG-Vertrag die Höhe der aufzuteilenden Gesamtkosten und die Anzahl der Personen, auf die aufgeteilt wurde, angegeben werden (regelmäßige Personenzahl).