Übernahme der Kosten bei erhöhten Energiekosten
Übernimmt der Träger der Eingliederungshilfe für leistungsberechtigte Personen in besonderen Wohnformen die gestiegenen Energiekosten als Aufwendung für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze (§ 113 Abs. 5 SGB IX), solange die erhöhten Energiekosten bei der Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete noch nicht abgebildet sind?
Unvorhergesehene wesentlichen Änderungen der Annahmen können zu Neuverhandlungen führen
Antwort des Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Auch in Zeiten hoher Inflation und einer möglicherweise eintretenden Energieknappheit ist es wichtig, dass die Angebote insbesondere für Menschen mit (drohenden) Behinderungen aufrechterhalten werden und die Leistungsanbieter unverändert fortbestehen. Nur so kann eine umfassende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglicht werden.
Die Träger der Eingliederungshilfe sind für die Finanzierung der Leistungen im Verhältnis zu den Leistungserbringern im Wege von vertraglichen Vereinbarungen zuständig.
Im Bereich der Eingliederungshilfe besteht nach § 127 Absatz 3 des SGB IX die Möglichkeit, bei unvorhergesehenen wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vergütungsvereinbarung zugrunde lagen, die Vergütung auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Solche unvorhergesehenen wesentlichen Änderungen können durchaus auch unerwartet hohe Preissteigerungen bei den Energiekosten sein. Es besteht allerdings kein Anspruch auf eine konkrete Anpassung des Vertrages. Auch weist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darauf hin, dass eine generelle Bewertung nicht möglich ist, sondern in jedem Einzelfall zu prüfen sein wird, ob die Voraussetzungen des § 127 Absatz3 SGB IX erfüllt sind.
Sofern keine Einigung erzielt werden kann, kann die Schiedsstelle angerufen werden.
Eine Vorgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales an die Träger der Eingliederungshilfe, zeitnahe und zügige Neuverhandlungen bzw. Einigungen aufgrund gestiegener Energiepreise abzuschließen, würde die Zuständigkeit der Länder zur Ausführung der Leistungen der Eingliederungshilfe verletzen und kommt daher aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht.