Kosten für Lebensmittel

BTHG-Kompass

Existenzsichernde Leistungen außerhalb der KdU

Hier finden Sie Fragen und Antworten rund um Höhe und Zusammensetzung des Regelsatzes, zu Mehrbedarfen und zur Höhe des „verbleibenen Teils des Regelsatzes“ für Leistungsberechtigte, die in besonderen Wohnformen leben.

Finanzierung der Kosten für Lebensmittel ab 1. Januar 2020

Ich leite eine externe Tagesstruktur für Erwachsene mit überwiegend geistigen, körperlichen und/oder mehrfachen Behinderungen. Wie verhält es sich ab 1. Januar 2020 mit den Kosten für Lebensmittel (Getränke, Mittag)?

Finanzierung der Kosten für Lebensmittel ab 1. Januar 2020

Der Wareneinsatz für Lebensmittel und Getränke der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist grundsätzlich eine Leistung, die diese selbst tragen bzw. aus der Grundsicherung finanzieren müssen, wenn sie dieses Angebot wahrnehmen.

Lediglich die übrigen Kosten (Investionskosten, Personalkosten oder Miete für die Räume, Assistenzleistungen etc.) sind Bestandteil der Fachleistung Eingliederungshilfe und entsprechend mit dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu verhandeln.

Allerdings sieht § 42 b Abs. 2 SGB XII in der Fassung ab dem 01.01.2020 vor, dass Grundsicherungsberechtigte einen Mehrbedarf für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung beim Grundsicherungsträger beantragen können. Das gilt sowohl für die Teilnahme am Mittagessen in der WfbM, bei andneren Leistungsanbietern und "im Rahmen vergleichbarer tagessrukturierender Angebote".

Die Höhe des Mehrbedarfes wird 2020 bei 3,40 EUR liegen. Das ist ein Dreißgstel des sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergebenden Betrages, der jährlich angepasst wird.

 

Lebensmittelkosten, die über diesen Betrag hinausgehen, sind aus dem Regelsatz bzw. aus eigenen Mitteln des Leistungsberechtigten zu finanzieren.

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