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Örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung

BTHG-Kompass

Existenzsichernde Leistungen außerhalb der KdU

Hier finden Sie Fragen und Antworten rund um Höhe und Zusammensetzung des Regelsatzes, zu Mehrbedarfen und zur Höhe des „verbleibenen Teils des Regelsatzes“ für Leistungsberechtigte, die in besonderen Wohnformen leben.

Örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung

Durch das BTHG kommt es zur Trennung zwischen existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen. Die existenzsichernden Leistungen (Grundsicherung) müssen beim örtlichen Sozialamt beantragt werden. Am jetzigen Wohnort (Ort der Einrichtung) des Leistungsberechtigten oder am Wohnort vor Zuzug in die Einrichtung? Ist der Grundsicherungsträger verpflichtet, einen Antrag aufzunehmen, auch wenn er nicht zuständig ist? Muss er leisten oder den Antrag weiterleiten?

Örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung

Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Existenzsicherung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe ist ab dem 1. Januar 2020 in § 98 Abs. 6 SGB XII geregelt. Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Existenzsicherung folgt danach der örtlichen Zuständigkeit für die Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Die BTHG-Ausführungsgesetze der Länder enthalten häufig Regelungen zur Ausführung des SGB XII. Wenn es dort eine Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit für existenzsichernde Leistungen gibt, geht diese also vor. In aller Regel wird das der Ort sein, an dem die leistungsberechtigte Person vor der Antragstellung zuletzt ihren „gewöhnlichen“ Aufenthalt hatte, also dem Wohnort vor Zuzug in die „Einrichtung“.

Ist der gewöhnliche Aufenthalt der leistungsberechtigten Person nicht vorhanden oder innerhalb von vier Wochen nicht zu ermitteln, muss der für den tatsächlichen Aufenthalt zuständige Träger Leistungen vorläufig erbringen gemäß § 98 Abs. 2 SGB IX (ab 1. Januar 2020).

 

Anträge sind grundsätzlich aufzunehmen und erforderlichenfalls weiterzuleiten

Der Grundsicherungsträger ist verpflichtet, einen Antrag aufzunehmen und ihn unverzüglich an den zuständigen Träger weiter zu leiten gemäß § 16 SGB I.

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