Beratungen über den als Barmittel verbleibenden Anteil des Regelsatze
In § 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX ist von einer "Beratung" über den Anteil des Regelsatzes die Rede, die dem Leistungsberechtigten als Barmittel verbleiben muss. Was bedeutet das genau? Ist der Leistungsberechtigte darüber zu beraten oder beraten die Beteiligten gemeinsam über die Höhe dieses Betrags?
Beratungen über den als Barmittel verbleibenden Anteil des Regelsatzes
Die Beratungen über den als Barmittel verbleibenden Anteil des Regelsatzes erfolgen im Rahmen der Gesamtplankonferenz. Gemäß § 119 Abs. 2 SGB IX beraten hierüber die Träger der Eingliederungshilfe,
der Leistungsberechtigte und beteiligte Leistungsträger gemeinsam. Das Ergebnis dieser Beratung ist gemäß § 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX im Gesamtplan zu dokumentieren. Dieser wiederum stellt die Grundlage für den Verwaltungsakt dar und ist somit für alle beteiligten Akteure rechtlich bindend (BMAS 2018: 29).
Materialien
- BMAS (2018): Häufige Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) (PDF-Dokument) (31.01.2020).